Benutzer:Peter Hager/Lexikon: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Bewertungssubjekt]],
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[[Entscheidungswert]],
 
[[Funktion des Gutachters]],
 
[[Synergie]],
 
  
== Subjektiver Unternehmenswert ==
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== NN ==
'''nn vollständig'''
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'''nn vollständig''', '''nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)'''
  
Der '''subjektive Unternehmenswert''' ist ein [[Entscheidungswert]] in dem die subjektiven Vorstellungen und persönlichen Verhältnisse sowie sonstige Gegebenheiten (zB [[Synergie|Synergieeffekte]]) des [[Bewertungssubjekt]]s einfließen. Für einen potentiellen Käufer bzw Verkäufer soll dieser Wert die relevante Preisober- bzw Preisuntergrenze aufzeigen. <ref>Rz. 19 KFS BW 1 (2014)</ref>
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'''NN''' ist das und hat dort seine Bedeutung<ref></ref>
  
 
<!--''siehe auch-> [[]]''-->
 
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<!--=== Literatur ===
 
<!--=== Literatur ===
 
==== Fachgutachten ====
 
==== Fachgutachten ====
==== Literatur ====
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==== Fachliteratur ====
==== Judikatur ====-->
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==== Judikatur ====
 
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=== Einzelnachweise ===
== Schiedswert ==
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<references />
'''nn vollständig'''
 
 
 
Der '''Schiedswert''' wird in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wertvorstellungen der Parteien ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten festgestellt oder vorgeschlagen. Indem er die Investitionsalternativen und die persönlichen Verhältnisse der Bewertungssubjekte in angemessenem Umfang einbezieht, stellt er einen fairen und angemessenen Interessenausgleich zwischen den betroffenen [[Bewertungssubjekt]]en dar.<ref>Rz. 20 KFS/BW1 (2014)</ref>
 
 
 
Bei Erstellung eines Schiedswertgutachtens wird der Gutachter in der Funktion eines Schiedsgutachters/Vermittlers tätig.<ref>Rz. 21 KFS/BW1 (2014)</ref>
 
 
 
''siehe auch-> [[Funktion des Gutachters]]'' und Artikel [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensbewertung#Vermittlungs-_und_Schiedsgutachterfunktion Wikipedia]
 
<!--=== Bedeutung ===-->
 
 
 
=== Literatur ===
 
==== Fachgutachten ====
 
* Rz. 19 KFS/BW 1 (2014)
 
 
 
==== Literatur ====
 
<!--WP-Handbuch II (2014), Tz. A 26-->
 
<!--Bachl (2006), Großfeld (2012)-->
 
* Aschauer (2009)
 
* Piltz (1994), 11
 
* Adolff (2007)
 
<!--==== Judikatur ====-->
 
 
 
== Objektivierter Unternehmenswert ==
 
'''nn vollständig'''
 
 
 
Der '''Objektivierte Unternehmenswert''' ist ein typisierter Zukunftserfolgswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt.<ref>Rz. 16 KFS/BW1 (2014)</ref>
 
 
 
<!--''siehe auch-> [[]]''-->
 
<!--=== Bedeutung ===-->
 
 
 
<!--=== Literatur ===
 
==== Fachgutachten ====
 
==== Literatur ====
 
==== Judikatur ====-->
 
 
 
== Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ==
 
'''nn vollständig'''
 
 
 
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Das '''nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden''' sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.<!--<ref>
 
</ref>-->
 
 
 
Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch ''neutrales Vermögen' gebraucht. Nicht verwechselt werden darf das betriebsnotwendige Vermögen mit dem ''notwendigen Betriebsvermögen'' des Steuerrechts.
 
 
 
<!--''siehe auch-> [[]]''-->
 
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<!--=== Literatur ===
 
==== Fachgutachten ====
 
==== Literatur ====
 
==== Judikatur ====-->
 
 
 
== Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks ==
 
'''nn vollständig, Begriff, nicht griffig'''
 
 
 
Da mit einem Bewertungsanlass unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein können, ist die Aufgabenstellung für die Unternehmensbewertung allein aus dem mit der Bewertung verbundenen Zweck abzuleiten. Dieser bestimmt die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref>
 
 
 
In Abhängigkeit von der Art des zu ermittelnden Unternehmenswerts und der Funktion, in der der Bewerter tätig ist, ergeben sich Implikationen für die Prognose und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse. Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt deshalb voraus, dass mit der Auftragserteilung festgelegt wird, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Unternehmensbewertung durchgeführt wird sowie in welcher Funktion der Bewerter tätig wird, um daraus die dem jeweiligen Bewertungszweck entsprechenden Annahmen und Ansätze herleiten zu können.<ref>Rz. 17 S1 (2008)</ref>
 
 
 
<!--''siehe auch-> [[]]''-->
 
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=== Literatur ===
 
==== Fachgutachten ====
 
Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
 
Rz. 17 IDW S1 (2008)
 
  
==== Literatur ====
+
=== Weblinks ===
WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45
+
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
Moxter (1990), 5f
+
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<!--==== Judikatur ====-->
 
  
 
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==== Fachgutachten ====
==== Literatur ====
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==== Fachliteratur ====
==== Judikatur ====-->
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=== Einzelnachweise ===
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=== Weblinks ===
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[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
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'''nn vollständig''', '''nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)'''
  
 
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==== Fachgutachten ====
==== Literatur ====
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==== Fachliteratur ====
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=== Einzelnachweise ===
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<references />
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[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
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== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
<references />
 
<references />

Aktuelle Version vom 24. Februar 2015, 12:35 Uhr


Inhaltsverzeichnis

NN

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Einzelnachweise