Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Gewinnermittlungszeitraum: Unterschied zwischen den Versionen

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#WEITERLEITUNG [[Gewinnermittlungszeitraum]]
 
 
'''Kurzinfo!'''
 
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== Begriff (lö) ==
 
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Der '''Gewinnermittlungszeitraum''' ist der Zeitraum zwischen zwei [[Jahresabschluss|Jahresabschlüssen]]. Während die [[Bilanz]] eine [[Stichtag|stichtagsbezogen]] ist, ist die [[Gewinn-Verlust-Rechnung]] Zeitraumbezogen '''link?'''.
 
 
 
Dieser Zeitraum wird im [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht Steuerrecht] das [[Wirtschaftsjahr]], im [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht Unternehmensrecht] das [[Geschäftsjahr]]. '''fe IFRS''' '''ev erg 12 Monate'''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 29.11.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 29.11.2022.
 
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== Bedeutung Unternehmensbewertung ==
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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Die für die [[Unternehmensbewertung]] maßgeblichen [[Zukunftserfolg]]e und [[Vergangenheitsergebnis]]se leiten sich aus den [[Gewinn]]en des Gewinnermittlungszeitraumes ab.
 
 
 
Liegen in der Vergangenheit ''Rumpfgeschäftsjahre'' vor, sind die Ergebnisse nicht vergleichbar und müssen adaptiert oder ausgeschieden werden.
 
 
 
Die [[Diskontierung]] des [[Zukunftserfolg]]es erfolgt nach Kalenderjahren, auch bei ''abweichenden Geschäftsjahren''. Bei Rumpfgeschäftsjahren wird der der Exponent zu adaptiern sein, '''da gibt es schon eine Unterlage in Vorbereitung''' '''Fe Formel, Beispiel'''
 
 
 
'''fe Hinweis [[technischer Bewertungsstichtag]]'''
 
 
 
== Geschäftsjahr ==
 
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<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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'''Geschäftsjahr''' ist der [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht unternehmensrechtliche] Gewinnermittlungszeitraum. Er darf 12 Monate nicht überschreiten.<ref>§ 193 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P193/NOR40069930]</ref> Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen(''abweichendes Geschäftsjahr''). Der Zeitraum ergibt sich aus dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaftsvertrag satzungsmäßigen] [[Bilanzstichtag]]. Eine Änderung ist nur bei Satzungsänderung zulässig.
 
 
 
Ein ''Rumpfgeschäftsjahr'' ist nur ausnahmsweise (zB Beginn und Ende eines [[Betrieb]]es, [[Umgründung]] mit Vermögensübertragung oder aus [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht steuerlichen] Gründen zulässig.<ref>Vgl. Hirschler (2019), § 193, Rz 50.</ref>
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 29.11.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 29.11.2022.
 
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== Wirtschaftsjahr ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Wirtschaftsjahr
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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'''Wirtschaftsjahr''' ist der [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht steuerrechtliche] Gewinnermittlungszeitraum. Es deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Fortwirte und buchführungspflichtige Gewerbetreibende dürfen ein ''abweichendes Wirtschaftsjahr'' haben, dabei ist der Gewinn im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, im dem das Wirtschaftsjahr endet.<ref>Vgl. § 2 Abs. 5 EStG 1988 [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P2/NOR40246516].</ref> Ein Wechsel ist antragspflichtig.<ref>Vgl. EStR 2000, Rz. 180 ff.</ref>
 
 
 
Der Zeitraum des Wirtschaftsjahres beträgt 12 Monate. Ein ''Rumpfwirtschaftsjahr'' ist bei [[Betriebseröffnung]] bzw. [[Betriebsende|-aufgaben]] und bei Wechsel der [[Gewinnermittlung]]sart zulässig.<ref>Vgl. § 2 Abs. 6 EStG 1988.</ref>
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 29.11.2022.
 
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== IFRS ==
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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In der [[Internationale Rechnungslegung|internationalen Rechnungslegung]] nach [[IAS]]/[[IFRS]] hat das Unternehmen mindestens jährlich einen vollständigen [[Jahresabschluss]] auf zustellen. Die Änderung des Stichtages ist ebenso zu begründen, wie ein Wechsel des Stichtages.<ref>Vgl. IAS 1.36.</ref>
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 29.11.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 29.11.2022.
 
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== Literatur ==
 
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=== Gesetz ===
 
 
 
* § 2 Abs. 5, 6 EStG
 
* § 193 UGB
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
* EStR 2000, Rz. 180 ff;
 
* IAS 1.36;
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
 
 
* Hirschler (2019), § 193, Rz 48 ff;
 
* Lüdenbach (2010), IAS 1 Kap 3.3;
 
 
 
=== Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
 
 
=== Folien ===
 
 
 
* Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, [[Datei:VWT 2019.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, [[Datei:UBW-Basis(2016).pdf]], Stand Oktober 2016
 
* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, [[Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, [[Datei:UBW-Basis 2013.pdf]], Stand Februar 2013
 
* Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, [[Datei: Wertmarke-Präsentation.pdf]]
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]],
 
[[Liste der verwendeten Literatur]],
 
[[Liste englische Fachausdrücke]],
 
[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]],
 
[[Liste der verwendeten Formeln]]''
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 29.11.2022;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 29.11.2022;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki>
 
[[Kategorie:internationale Rechnungslegung]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 1. Januar 2023, 05:05 Uhr

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