Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Gläubiger: Unterschied zwischen den Versionen

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#WEITERLEITUNG [[Gläubiger]]
 
 
'''Kurzinfo!'''
 
'''[[Benutzer:Peter Hager/fehlende Links|nn verlinkt]], (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf diese Seite'''
 
* ''Weiterleitung'': <nowiki><!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --></nowiki> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <nowiki><!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. --></nowiki>Kreditor
 
 
 
Der '''Gläubiger (Kreditor)''' ist derjenige, der aufgrund eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldverhältnis Schuldverhältnisses] vom [[Schuldner]] (Debitor) eine Leistung zu fordern berechtigt ist. <ref>[https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubiger-32927 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gläubiger], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
 
 
Er ist derjenige der seinem Schuldner "glaubt", dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird. Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubiger Wikipedia, Stichwort: Gläubiger], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
 
 
Im [[Rechnungswesen]] ist die Bezeichnung ''Kreditor'' üblich. Das Gegenstück ist der [[Debitor]].
 
 
 
== Arten ==
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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Gläubiger können sein:<ref>[https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubigerschutz-35067 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gläubigerschutz], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
* [[Investor|Eigenkapitalgeber]] (mit unterschiedlicher Risiko- und Mitsprachebeteiligung);
 
* [[Fremdkapitalgeber]] (Banken, öffentlich-rechtliche Kreditgeber, private Anleger);
 
* externe Leistungsaustauschträger (Lieferanten, Subunternehmer, Dienstleistende, Vermieter etc.);
 
* Arbeitnehmer;
 
* öffentlich-rechtliche Gläubiger (Finanz- und Zollverwaltung, Krankenkassen, Gemeinden etc.).
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
 
 
== Gläubigerrisiko ==
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Insolvenzgefahr]]''
 
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''Risiken des Gläubigers:'' <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubigerschutz Wikipedia, Stichwort: Gläubigerschutz], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
* Informationsrisiko:
 
: Gefahr für den Gläubiger, dass er auf Grund unvollständiger, verfälschter, verspäteter oder fehlender Informationen des Schuldners entscheidungen trifft, die er bei besserem Informationsstand nicht getroffen hätte.
 
* Insolvenzrisiko
 
: Gefahr für den Gläubiger, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners soweit verschlechtert, dass er seine vertraglichen Leistung nicht mehr erfüllen kann (zB [[Insolvenzverfahren]] beim Schuldner).
 
* Verlustrisiko
 
: Gefahr für den Gläubiger, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seine Ansprüche nur zum Teil oder sogar vollständig nicht erfüllt werden können.
 
'''sind die letzten zwei Risiken nicht ident?'''
 
 
 
Die [[Insolvenzgefahr]] findet ihren Maßstab im [[Rating]]. Operativ messbar wird sie durch die [[Ausfallswahrscheinlichkeit]].
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
 
 
== Gläubigerschutz ==
 
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<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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Unter '''Gläubigerschutz''' werden alle präventiven Regelungen verstanden, die den tatsächlichen und potenziellen Gläubiger vor dem Ausfall seiner Forderungen in der [[Zahlungsunfähigkeit]] (insbesondere [[Insolvenz]]) des [[Schuldner]]s bewahren sollen. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubigerschutz Wikipedia, Stichwort: Gläubigerschutz], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
 
 
Gläubigerschutz ist das oberste Anliegen des [[Unternehmensrecht]]s.<ref>Vgl. Wöhe ua (2020), S. 686.</ref> In den Rechnungslegungsvorschriften zeigt sich das zB im [[Vorsichtsprinzip]]. Aber auch Vorschriften über die [[Offenlegung]], [[Prüfungspflicht]], [[Aufsichtsräte]] und über die Selbstkontrahierungen zählen dazu.
 
 
 
== Kreditorenbuchhaltung ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Kreditorenbuchhaltung
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Debitorenbuchhaltung]]''
 
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Die '''Kreditorenbuchhaltung''' ist ein Nebenzweig der [[Finanzbuchhaltung]], der speziell für die Buchführung der Kontokorrentbeziehungen zwischen dem eigenen Unternehmen und den [[Kreditoren]] die Lieferungen und Dienstleistungen erbrachten.
 
 
 
Die Zusammenfassung findet sich im [[Kontenrahmen]] in den Lieferverbindlichkeiten Klasse 31 - 34.
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
 
 
== Kreditmanagement ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok  -->'''
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Kreditmanagement </u>''
 
Unter Kreditmanagement (englisch credit management) versteht man im Finanzwesen das Management von Krediten und Darlehen jeder Art. Bei Nichtbanken gibt es als Pendant das Forderungsmanagement (oder Debitorenmanagement genannt).
 
 
 
Wirtschaftssubjekte, die im Finanzwesen Kreditmanagement betreiben, sind Kreditinstitute, Kreditversicherungen oder Exportkreditversicherungen.
 
 
 
 
 
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''<u>eigene </u>''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
 
 
== NN ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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''<u> </u>''
 
 
 
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''<u>eigene </u>''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 3.2.2023.</ref>
 
 
 
<!-- == Literatur == -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
<!-- === Gesetz ===
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
 
 
 
 
=== Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
 
 
=== Folien ===
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]],
 
[[Liste der verwendeten Literatur]], [[Liste englische Fachausdrücke]],
 
[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]]''
 
-->
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubiger Gläubiger bei Wikipedia], abgefragt 3.2.2023;
 
* [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubiger-32927 Gläubiger bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 3.2.2023;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubigerschutz Gläubigerschutz bei Wikipedia], abgefragt 3.2.2023;
 
* [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubigerschutz-35067 Gläubigerschutz bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 3.2.2023;
 
 
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Kreditor
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Kreditorenbuchhaltung
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 3.2.2023;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 3.2.2023;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki>
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Recht, allgemein]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 17. Februar 2023, 16:15 Uhr

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