Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer: Unterschied zwischen den Versionen

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#WEITERLEITUNG [[Steuer]]
 
 
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'''[[Benutzer:Peter Hager/fehlende Links|nn verlinkt]], (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf diese Seite'''
 
* [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole|Abkürzung]] und [[Liste der verwendeten Formeln|Formeln]] eintragen
 
* ''Weiterleitung'': <nowiki><!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --></nowiki> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <nowiki><!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. --></nowiki>
 
 
 
== Begriff (lö) ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Abgabe, Beitrag, Gebühr,
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Steuerrecht]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
'''Abgaben''' ist der [[finanzwissenschaft]]liche Oberbegriff für:
 
* Steuern,
 
* Beiträge und
 
* Gebühren.
 
 
 
'''Steuer''' ist eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht.<ref>Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.</ref>
 
 
 
'''Beitrag''' ist eine Geldleistung an eine öffentliche Einrichtung die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung dieser Einrichtung ein besonderes Interesse hat.<ref>Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.</ref>
 
 
 
'''Gebühr''' ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, vom Bürger unmittelbar in Anspruch ge-nommene Leistung einer Gebietskörperschaft.<ref>Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.</ref>
 
 
 
Die finanzwissenschaftliche Definitionen werden im Steuerrecht nur teilweise übernommen. Während § 3 Abs. 1 (d)AO eine Legaldefinition enthält, zählen § 3 BAO und § 2 FinStrG nur die betroffenen Abgaben auf. '''Satz lö?'''<ref>Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
== Bedeutung ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
'''erg / lö'''
 
== Anknüpfung der Steuer ==
 
=== hlf (lö) ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Transparenzprinzip, Trennungsprinzip ev jeweils ''&(Ertragsteuer)'', ev Durchgriffsprinzip
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''erg <!-- (zT) ok -->'''
 
 
 
'''Steuersubjekt (Steuerschuldner)''' ist derjenige, der den Steuertatbestand erfüllt; er ist zugleich der aus dem Steuerschuldverhältnis Verpflichtete.<ref>Ruppe II (2006) Rz. 459.</ref> Um Steuersubjekt zu sein ist die steuerliche Rechtsfähigkeit erforderlich, diese ist nicht mit der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfähigkeit zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit] gleichzusetzen und richtet sich nach den Einzelgesetzen. Personengesellschaften sind ''teilrechtsfähig'', da sie zwar zB bei der [[Umsatzsteuer]], nicht jedoch bei den [[Ertragsteuer]]n Steuersubjekt sein können. Sie sind daher [[Transparenzprinzip|transparent]].<ref>Ruppe II (2006) Rz. 460.</ref>
 
 
 
'''Steuerträger''' ist derjenige der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (zB bei der USt der [[Kunde]] nicht der [[Unternehmer]]. <ref>Vgl. Ruppe II (2006) Rz. 461.</ref>
 
 
 
'''Entrichtungspflichtiger''' ist derjenige der die Steuer abzuführen hat.<ref>Vgl. Ruppe II (2006) Rz. 461.</ref>
 
 
 
Je nach dem ob das [[Bewertungsobjekt]] auch Steuersubjekt der [Ertragsteuer]] ist, unterscheidet man
 
* Transparenzprinzip
 
* Trennungsprinzip '''stimmt nicht ganz'''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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=== Trennungsprinzip (lö) ===
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
Beim Trennungsprinzip wird zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unterschieden. Steuersubjekt ist die Gesellschaft. Eine Konsequenz des Trennungsprinzips ist die [[verdeckte Ausschüttung]] bzw. die [[verdeckte Einlage]].<ref>Vgl. Doralt / Ruppe I (2007)Rz. 902.</ref>
 
 
 
'''erg Rechtsbeziehungen sind anzuerekennen'''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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=== (Durchgriffs-)Transparenzprinzip (lö) ===
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
''<u>alt </u>'' 
 
<s><u> ex [https://de.wikipedia.org/wiki/Transparenzprinzip_(Steuer)]</u> </s>  '''ev nicht in Weblink'''
 
<!-- Das '''Transparenzprinzip''' besagt, dass eine Personengesellschaft (z. B. KG, OHG) selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt ist und insofern für die Besteuerung "transparent" ist. Das Transparenzprinzip gilt nicht für die Gewerbesteuer, da nach § 5 GewStG die Personengesellschaft selbst Steuerschuldner ist und somit keine Verlagerung der Steuerschuld auf die Gesellschafter erfolgt. Der Körperschaftsteuer kann die Personengesellschaft nicht unterliegen, da sie nicht in § 1 KStG aufgeführt ist.[1] '''net super''' -->
 
 
 
''<u> </u>''
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
Beim '''Durchgriffs- / Transparenzprinzip''' wird die Gesellschaft nicht als Steuersubjekt behandelt, sondern anteilig der Gesellschafter.<ref>Vgl. Doralt / Rupe I (2007) Rz. 902.</ref>
 
 
 
'''fe Bilanzbündel'''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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=== mm ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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''<u>alt </u>''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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== Steuerarten ==
 
=== hlf (lö) ===
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
Im [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht Steuerrecht] werden die Steuern nach verschiedenen Gesichtspunkten differenziert. Nicht alle sind für die Unternehmensbewertung von Bedeutung.<ref>Vgl. [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerklassifikation-42671 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerklassifikation], abgefragt 10.12.2022.</ref>
 
 
 
<u>Steuerklassifikation: </u> <ref>Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.</ref>
 
 
 
{| class="wikitable"
 
|-
 
| nach Verteilung des Steueraufkommens
 
| Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern
 
|-
 
| nach Gegenstand der Besteuerung
 
| Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern)
 
|-
 
| nach der Art der Erhebung
 
| laufend bzw. einmalig erhobene Steuern
 
|-
 
| Nach der Berechnung
 
| Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern
 
|-
 
| Nach der Umwälzung
 
| Direkte und indirekte Steuern
 
|-
 
| Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung '''sortierung entsprechend Kapitel ändern'''
 
| [[Ertragsteuer]]n <s>(ESt, KSt) '''link''' </s> <br> [[Vermögensteuer]]n <s>(GrSt, BwAbg, VSt) '''link''' </s> <br> [[Verkehrsteuer]]n <s>(USt, GrESt, KVSt, ErbSt) '''link''' </s> <br> [[Verbrauchsteuer]]n <s>(zB Tabak-, Mineralölsteuer) '''link''' </s>
 
|-
 
|}
 
 
 
''Personen(Subjekt-)steuern'' sind Steuern, bei denen Steuergegenstand und -höhe durch personenpersonenbezogene Merkmale bestimmt sind. Personensteuern sind gem. § 20 EstG nicht abzugsfähig. Personensteuern sind: ESt, KSt, VSt (bis 1993), ErbSt (bis 2009).<ref>Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.</ref>
 
 
 
''Sach(Objekt)steuern'' die Höhe der Steuer wird durch objektive Merkmale bestimmt.<ref>Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.</ref>
 
 
 
Bei den ''direkten Steuern'' ist der [[Steuerschuldner]] auch der [[Steuerträger]]. Bei den ''indirekten Steuern'' stimmen die beiden nicht überein. Die tatsächliche Überwälzung hängt aber von den Marktgegebenheiten ab.<ref>Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
=== Ertragsteuer ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Ertragsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
''<u>Unterlage </u>''
 
<s><u>https://de.wikipedia.org/wiki/Ertragsteuer</u></s>
 
 
 
<s><u>https://de.wikipedia.org/wiki/Kostensteuern</u></s>  '''nicht zu Weblink'''
 
<!-- <s>Kostensteuern sind betriebliche Steuern, die aus Sicht des Unternehmens als Kosten behandelt werden und damit in die Produktkalkulation eingehen. Das Gegenteil sind Ertragsteuern.
 
Zu den Kostensteuern gehören:
 
* sämtliche Verbrauchsteuern wie etwa die Mineralölsteuer;
 
* sämtliche Verkehrsteuern wie etwa Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versiche-rungssteuer oder Hundesteuer. Sie belasten einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens.
 
* Vermögensteuer auf das Betriebsvermögen (wird in Deutschland derzeit nicht erhoben).</s>
 
 
 
Wie Kostensteuern werden auch bestimmte staatliche Abgaben behandelt, die keine Steuern im engeren Sinne sind, wie beispielsweise die Grundwasserabgabe.-->
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
'''Ertragsteuer''' ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer.  Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.
 
 
 
Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern <s>(einschließlich USt)</s> fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff ''Kostensteuern'' zusammen.<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Kostensteuern Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern], abgefragt 10.12.2022.</ref> Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die USt eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.
 
 
 
<u>Steuerarten und Rechtsquellen:</u>
 
{| class="wikitable"
 
|-
 
!  !! colspan="2" | Gesetz / Erlass
 
|-
 
! Steuer !! Österreich !! Deutschland
 
|-
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteuer Einkommensteuer]
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteuergesetz_1988 EStG 1988] [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570] <br> EStR 2000 [https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1]
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteuer_(Deutschland) (d)EStG] [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html] <br> [https://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteuer-Richtlinien EStR] (vgl. EStH 2020 [https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/home.html])
 
|-
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer]
 
| KStG 1988 [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004569] <br> KStR 2013 [https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e3s1]
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaftsteuer_(Deutschland) (d)KStG] [https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/index.html] <br> KStDVO (vgl. [https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2022/home.html KStH 2022])
 
|-
 
| Gewerbesteuer
 
| '''fe Dat Auslaufen'''
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbesteuer_(Deutschland) (d)GewStG] [https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/index.html]
 
|-
 
| <!-- [Wiki Steuer] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz Ö] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz D] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
|-
 
|}
 
 
 
'''fe KESt, LSt''', '''ev erg''' Hinweis [[Einkommensentstehung]]
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
=== Verkehrsteuer ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Verkehrsteuer, Umsatzsteuer
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
''<u>Unterlage </u>''</u>
 
<s><u>https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsteuer</u></s>
 
<!--
 
Arten der Verkehrsteuern:
 
<s>• Rechtsverkehrsteuer
 
• Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer) (nicht in der Schweiz)
 
• Grunderwerbsteuer</s>
 
• Rennwett- und Lotteriesteuer
 
• Spielbankabgabe
 
• Versicherungssteuer
 
• Finanztransaktionssteuer, Kapitalverkehrsteuer
 
• Feuerschutzsteuer
 
• Schankerlaubnissteuer
 
• Zoll
 
• diverse Abgaben
 
Weggefallene Steuern
 
• Wechselsteuer zum 1. Januar 1992-->
 
 
 
<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verkehrsteuern-47932 </u> <s> </s> <!--  -->
 
<!-- Zusammenfassende Bezeichnung für die Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. Im Gegensatz zu den Besitzsteuern ist für ihre Entstehung die Erfolgserzielung aus dem volkswirtschaftlichen Güter- und Leistungsverkehr ohne Bedeutung.
 
 
 
Im Einzelnen rechnet man zu Verkehrsteuern: die Umsatzsteuer („allgemeine Verkehrsteuern“) sowie die große Gruppe der „speziellen Verkehrsteuern“, z.B. Kapitalverkehrsteuern (Gesellschaftsteuer und '''Börsenumsatzsteuer'''), Wechselsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer, Beförde-rungsteuer (am 1.1.1968 aufgehoben), Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungs- und Feuerschutzsteuer. Durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22.2.1990 (BGBl. I 266) wurden die Gesellschaft-, Börsenum-satz- und Wechselsteuer abgeschafft.
 
 
 
1. Benutzt einen anderen Verkehrsteuerbegriff. Der Finanzwissenschaft erscheint der Verkehrsbegriff der Steuerrechtswissenschaft unpräzise, da
 
(1) wenn nach steuerrechtlicher Auffassung „Rechtsverkehrs- und Tauschakte“ die Steuergegenstände der Verkehrsteuern sind, das Halten und Nutzen eines Gebrauchs- und Vermögensgegenstandes (z.B. des Kraftfahrzeugs) nicht zu den Verkehrsteuern gerechnet werden darf;
 
(2) die Bezeichnung der seinerzeitigen Beförderungsteuer als Verkehrsteuer irreführend ist, es liegt kein Rechtsverkehrsakt, sondern ein ökonomischer Produktionsakt (Beförderungsleistung) zugrunde;
 
(3) die Akte der Ertrags- und Einkommenserzielung, die von eigenen Steuern erfasst werden, zugleich immer „Rechtsverkehrsakte“ und somit alle Steuerarten als Verkehrsteuern aus der rechtlichen Sicht zu verstehen sind. Grunderwerbsteuer fließt Ländern und Gemeinden zu; alle übrigen Verkehrsteuern sind Bundessteuern.
 
 
 
2. Steuersystematisch ist die gleichzeitige Existenz von Umsatzsteuer und Verkehrsteuern von Interesse; das Problem ist dadurch gelöst, dass sämtliche Verkehrsteuern von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit sind.
 
 
 
3. Beurteilung: Die speziellen Verkehrsteuern werden negativ beurteilt, da sie in bes. historischen Situa-tionen aus fiskalischen Gründen eingeführt wurden, heute den ihnen damals beigelegten Nebenzweck verlo-ren haben und außerdem den Kapital- und Güteraustausch behindern. Der Verkehrsteuerbegriff wird in finanzwissenschaftlicher Sicht daher neuerdings allenfalls für „Steuern auf den Kapital- und Zahlungsver-kehr“ verwendet, die eine eigene Gruppe in der Steuerklassifikation außerhalb der Verkehrsteuern darstel-len. In allen Fällen des Kapital- und Zahlungsverkehrs handelt es sich entweder um einen Eigentümerwech-sel (Erwerb von Grundstücken oder Anteilen an Kapitalgesellschaften) oder um Zahlungsweisen bzw. Kre-ditaufnahme (Wechselfinanzierung). Demnach zählt die Finanzwissenschaft zu den Verkehrsteuern nur Grunderwerb-, Gesellschaft-, Börsenumsatz- und Wechselsteuer, nicht Feuerschutz- und Versicherungsteu-er. Die nach ökonomischem und finanzwissenschaftlichem Verständnis als Verkehrsteuern zu bezeichnen-den Steuerarten kennzeichnet gleichermaßen eine „Gliedsteuerbeziehung“ zur Umsatzsteuer (mehrgliedrige Steuern); die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände sind von der Umsatzsteuer befreit.
 
 
 
Vgl. auch Verbrauchsbesteuerung. -->
 
 
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
'''Verkehrsteuer''' bezeichnet Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. <ref>[https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verkehrsteuern-47932 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verkehrsteuern], abgefragt 10.12.2022.</ref>
 
 
 
<u>Steuerarten und Rechtsquellen:</u>
 
{| class="wikitable"
 
|-
 
!  !! colspan="2" | Gesetz / Erlass
 
|-
 
! Steuer !! Österreich !! Deutschland
 
|-
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer Umsatzsteuer] (USt)
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer_(%C3%96sterreich) UStG 1994] [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004873] <br> UStR  2000 [https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e4s1]
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer_(Deutschland) (d)UStG] [https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html] <br> (d)UStAE bei ([https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2020-2021/home.html USt-Handbuch]
 
|-
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Grunderwerbsteuer Grunderwerbsteuer]
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Grunderwerbsteuer_(%C3%96sterreich) GrEStG] [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P0/NOR30000020] <br> [https://www.bmf.gv.at/dam/bmfgvat/services/publikationen/BMF-BR-ST-ImmobilienSteuern-2017-barrierefrei.pdf BMF Handbuch "Immobilien undSteuern"]
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Grunderwerbsteuer_(Deutschland) (d)GrEStG] [https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/index.html] <!-- <br> Richtlinie (bei [RIS Handbuch] -->
 
|-
 
| [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalverkehrsteuer Kapitalverkehrsteuer]
 
| <ref>In Österreich werden die Wertpapiersteuer (seit 1995), die Börsenumsatzsteuer (seit 1.10.2000) und die Gesellschaftsteuer (ab 2016) nicht mehr erhoben. Vgl. [https://www.wko.at/service/steuern/Kapitalverkehrsteuern_-_Die_Gesellschaftssteuer.html WKO.at, Stichwort: Kapitalverkehrsteuern], abgefragt 11.12.2022.</ref>
 
| <ref>In Deutschland wurden aufgrund des Kapitalverkehrsteuergesetzes bis Ende 1990 eine Börsenumsatzsteuer und bis Ende 1991 eine Gesellschaftsteuer erhoben. Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalverkehrsteuer Wikipedia, Stichwort: Kapitalverkehrsteuer], abgefragt 10.12.2022.</ref>
 
|-
 
| <!-- [Wiki Steuer] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz Ö] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz D] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
|-
 
| <!-- [Wiki Steuer] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz Ö] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz D] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
|-
 
|}
 
 
 
Das Gegenstück zur GrESt, die Immobilienertragsteuer (ImmoESt), ist eine Erhebungsform der [[Einkommmensteuer|ESt]]. '''ev als FN zu GrESt'''
 
 
 
Weitere Verkehrsteuern: Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Versicherungssteuer, Finanztransaktionssteuer, Feuerschutzsteuer, Schankerlaubnissteuer und [https://de.wikipedia.org/wiki/Zoll_(Abgabe) Zoll] '''Wohin mit Zoll? Rest nicht wirklich relevant'''
 
 
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
=== Verbrauchsteuer ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
''<u>Unterlage </u>''
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsteuer_(Deutschland) </u><s> </s> <!--  -->
 
<!-- Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Güter und Dienstleistungen. Historisch waren sie zusammen mit den Verkehrsteuern Eckpfeiler der meisten Steuersysteme. Verbrauchsteuern wurden in der Vergangenheit sowohl auf Grundnahrungsmittel erhoben (Salzsteuer, Biersteuer) als auch auf Luxusgüter (Tabaksteuer, Branntweinsteuer).
 
Als Kostensteuern gehen Verbrauchsteuern in die betriebliche Produktkalkulation ein und können auf den Endverbraucher überwälzt werden. Verbrauchsteuern gehören zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, weshalb es zu Steuerkumulation kommt (z. B. 10 Euro Benzin + 20 Euro Energiesteuer + 19 % Umsatzsteuer aus 30 Euro = 35,70 Euro).
 
Die älteste Verbrauchsteuer auf deutschem Boden dürfte die Salzsteuer gewesen sein, die bereits im fränkischen Reich erhoben wurde (mittlerweile im Rahmen der Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der EG abgeschafft). Jüngere Verbrauchsteuern sind die Kaffeesteuer, die Erdgassteuer als Teil der Mineralölsteuer, die Stromsteuer und die Alkopopsteuer.
 
Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen den besonderen Verbrauchsteuern, die durch den Bund erhoben werden und den örtlichen Verbrauchsteuern, die durch die Länder erhoben werden.
 
Steuern auf Güter, die für den Konsumenten, die Umwelt oder Gesellschaft als schädlich betrachtet werden, werden auch als Sin Tax bezeichnet. Ihre Erhebung soll den Verbrauch des betreffenden Gutes regulieren. -->
 
Folgende Verbrauchsteuern werden in der Bundesrepublik Deutschland erhoben:
 
• Energiesteuer
 
• Stromsteuer
 
• Zwischenerzeugnissteuer
 
• Tabaksteuer
 
• Kaffeesteuer
 
• Biersteuer
 
• Alkoholsteuer (seit 2018, vorher Branntweinsteuer)
 
• Schaumweinsteuer
 
• Alkopopsteuer (seit 2004)
 
Aufgegebene Verbrauchsteuern: Salzsteuer, Zuckersteuer, Zündwarensteuer (Zündwarenmonopol), Leuchtmittelsteuer, Teesteuer, Spielkartensteuer, Essigsäuresteuer, Kernbrennstoffsteuer
 
 
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchssteuer </u><s> </s> <!--  -->
 
<!-- Als Verbrauchssteuern werden Steuerarten bezeichnet, die auf den Verbrauch von einzelnen oder allen Gütern und Dienstleistungen erhoben werden. Sie knüpfen also an die Einkommensverwendung an. -->
 
Grundsätzlich sind Verbrauchsteuern auf Güter und Dienstleistungen aller Art denkbar. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hier eine Reihe von Verbrauchssteuern:
 
 
 
Alkopopsteuer
 
Biersteuer
 
Branntweinsteuer
 
Energiesteuer
 
Erdgassteuer
 
Essigsäuresteuer
 
Kaffeesteuer
 
Kernbrennstoffsteuer
 
Leuchtmittelsteuer
 
Mineralölsteuer
 
Mineralwassersteuer
 
Salzsteuer
 
Schaumweinsteuer
 
Spielkartensteuer
 
Stromsteuer
 
Tabaksteuer
 
Teesteuer
 
Zuckersteuer
 
Zündwarensteuer
 
Zwischenerzeugnissteuer
 
 
 
In der Europäischen Union legt die Verbrauchsteuersystemrichtlinie den Rahmen für harmonisierte Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Energieerzeugnisse und elektrischen Strom fest. Steuerstruktur und Mindeststeuersätze werden je Warengruppe in speziellen Richtlinien bestimmt, zum Beispiel in der Energiesteuerrichtlinie. Mitgliedstaaten dürfen weitere, nicht-harmonisierte Verbrauchsteuern erheben, wenn dadurch keine Grenzformalitäten erforderlich werden.
 
Die harmonisierten Verbrauchsteuern sind im deutschen Verbrauchsteuerŕecht in nationalen Gesetzen umgesetzt worden, z. B. im Tabaksteuergesetz oder im Energiesteuergesetz. Nicht-harmonisierte Verbrauchssteuern sind die deutsche Kaffeesteuer und die Alkopopsteuer.
 
 
 
<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verbrauchsteuern-49950 </u><s> </s> <!--  -->
 
<!-- Steuern, die an die Einkommensverwendung durch Verbrauch anknüpfen. -->
 
Arten
 
1. Mengensteuern: Alkoholsteuer (ab 1.1.2018), Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer (bis 31.12.2017), Kaffeesteuer, Energiesteuer (vorher: Mineralölsteuer), Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Schwaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer, Kernbrennstoffsteuer (str.).
 
2. Wertsteuern: Getränkesteuer, Jagd- und Fischereisteuer.
 
Harmonisierung in der EU
 
 
 
Art. 113 AEUV (ex-Art. 93 EGV) bestimmt, dass die Verbrauchsteuergesetze der Mitgliedsstaaten der EU einander anzunähern sind. Für die wichtigsten und aufkommensstärksten Steuerarten existieren darüber hinaus sog. Strukturrichtlinien auf europäischer Ebene. Nach der Umgestaltung des dt.  Verbrauchsteuerrechts und Anpassung an das EU-Recht durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I 1992, 2150) enthalten alle Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze. Zu diesem Zeitpunkt wurden die folgenden, nicht harmonisierten Verbrauchsteuern abgeschafft: Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer, Teesteuer und Zuckersteuer. Die Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer sowie die Kernbrennstoffsteuer(befristet bis 31.12.2016, strittig) sind nationale, deutsche Verbrauchsteuern, die von der EU-Harmonisierung ausgenommen sind.
 
 
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2008/118/EG_(Verbrauchsteuersystemrichtlinie) </u>
 
Die Richtlinie 2008/118/EG (Verbrauchsteuersystemrichtlinie)[1] ist eine EU-Richtlinie, die Rahmenbedingungen für das Verbrauchsteuersystem im europäischen Binnenmarkt festlegt. Sie enthält Bestimmungen darüber, wie Herstellung, Lagerung und Transport von Tabakwaren, Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken in den Mitgliedstaaten verbrauchsteuerrechtlich zu behandeln sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten darauf, dass Verbrauchsteuern auf andere Waren – die grundsätzlich zulässig sind – nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden sein dürfen.
 
 
 
<u>https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation-1/excise-duties/common-excise-duty-provisions_de </u><s> </s> <!--  -->
 
 
 
<u>https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0118 </u><s> </s> <!--  -->
 
 
 
<u> </u>
 
 
 
''<u>https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Welche_Waren_fallen_unter_die_Verbrauchssteuer_.html </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
'''Verbrauchsteuern''' belasten den Verbrauch bestimmter Güter und Dienstleistungen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsteuer_(Deutschland) Wikipedia, Stichwort: Verbrauchsteuer (Deutschland)], abgefragt 10.12.2022.</ref> Sie können ''mengenmäßig'' (zB Alkoholsteuer, Mineralölsteuer) oder ''wertmäßig'' (zB Getränkesteuer) festgelegt werden.<ref>[https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verbrauchsteuern-49950 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verbrauchsteuern], abgefragt 10.12.2022.</ref>
 
 
 
Die wichtigsten Verbrauchsteuern wurden EU-weit harmonisiert:
 
in der EU-Abfrage überprüft werden.
 
 
 
    Alkohol und Alkoholhaltige Waren
 
    Bier
 
    Zwischenerzeugnisse
 
    Schaumwein
 
    Wein
 
     Zwischenerzeugnisse
 
     Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe
 
     Tabakwaren
 
 
 
    Energiesteuer, geregelt im Energiesteuergesetz (EnergieStG),
 
    Stromsteuer, geregelt im Stromsteuergesetz (StromStG),
 
    Tabaksteuer, geregelt im Tabaksteuergesetz (TabStG),
 
    Alkoholsteuer, geregelt im Alkoholsteuergesetz (AlkStG),
 
    Biersteuer, geregelt im Biersteuergesetz (BierStG), und
 
    Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer, geregelt im Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG),
 
 
 
 
 
<u>Steuerarten und Rechtsquellen:</u>
 
{| class="wikitable"
 
|-
 
!  !! colspan="2" | Gesetz / Erlass
 
|-
 
! Steuer !! Österreich !! Deutschland
 
|-
 
| <!-- [Wiki Steuer] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz Ö] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz D] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
|-
 
| <!-- [Wiki Steuer] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz Ö] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz D] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
|-
 
|}
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.</ref>
 
 
 
=== Substanzsteuer ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Substanzsteuer, Vermögensteuer
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
''<u>alt </u>''
 
<nowiki>==== Vermögensteuer ==== </nowiki>
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensteuer betrifft die VSt
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
Bei '''Substanz(Vermögen-)steuer''' ist der Besteuerungsgegenstand eine Bestandsgröße.
 
 
 
Die Bemessungsgrundlage kann eine Bruttogröße, d.h. vor Abzug von Schulden, (z.B. Grundsteuer) oder eine Nettogröße  (z.B. Vermögensteuer oder Gewerbekapitalsteuer).
 
 
 
<u>Steuerarten und Rechtsquellen:</u>
 
{| class="wikitable"
 
|-
 
!  !! colspan="2" | Gesetz / Erlass
 
|-
 
! Steuer !! Österreich !! Deutschland
 
|-
 
| <!-- [Wiki Steuer] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz Ö] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz D] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
|-
 
| <!-- [Wiki Steuer] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz Ö] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
| <!-- [wiki Gesetz D] [RIS] <br> Richtlinie [RIS] -->
 
|-
 
|}
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
== Steuern im Rechnungswesen ==
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Jahresabschluss]], [[Kontenrahmen]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  --> <nowiki> </nowiki>
 
 
 
Steuern können zu [[Erfolg]]sauswirkungen haben oder nur [[Durchlaufer]] '''ev besser Durchlaufcharakter''' sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 bzw. 231 UGB '''link''' sowie den [[Kontenrahmen|Einheitskontenrahmen]].
 
 
 
'''Steuern finden sich in der [[Gewinn-Verlust-Rechnung]]:'''
 
* ''Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge ([[Gesamtkostenverfahren|GKV]] Z. 6b bb)''<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 144</ref>
 
:* <u>Konto 650-659 (Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter / Angestellte):</u> zB Arbeitgeberanteile; *) <!-- 650 – 659 Gesetzlicher Sozialaufwand für Arbeiter und Angestellte Hier werden alle an die Sozialversicherungsträger abzuführenden Sozialaufwendungen (Arbeitgeberanteile) einschließlich des Beitrages nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und des Wohnbauförderungsbeitrages erfasst. -->
 
:* <u>Konto 660-669 (lohn- / gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge):</u> zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), U-Bahn-Abgabe in Wien, Ausgleichstaxe nach Behinterteneinstellgesetz; *) <!-- 660 – 669 Lohn- und gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge Auf diesen Konten werden alle sonstigen vom Entgelt abhängigen Abgaben und Pflichtbeiträge erfasst. Zu diesen gehören vor allem der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, die Kommunalsteuer, die Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Abgabe) sowie die Behindertenausgleichstaxe.
 
 
 
Lohnsteuerbeträge, die ausnahmsweise nicht von den Dienstnehmern einbehalten werden (z.B. Nachforderungen anlässlich von Lohnsteuerprüfungen, die nicht auf die Arbeitnehmer überwälzt werden können), sind auf den Konten 600 – 639 zu erfassen. -->
 
 
 
* ''Steuern, sofern sie nicht unter Z 18 fallen (GKV Z. 8)''<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 168</ref>
 
:* <u>Konto 710 – 714 (mit den [[Umsatzerlös]]en verbundene Steuern):</u> zB [[Verkehrsteuer]]n, [[Verbrauchsteuer]]n; *)<!-- 710 – 714 Mit den Umsatzerlösen verbundene Steuern: Hier werden die mit den Umsatzerlösen verbundenen Verkehr- und Verbrauchsteuern erfasst. Soweit diese nicht in den Umsatzerlösen enthalten sind, sondern von diesen abgesetzt werden (vgl. die Erläuterungen zu den Konten 400 – 449), sind hier auch die mit den Umsatzerlösen direkt verbundenen Steuererträge zu verbuchen, d.h. mit den entsprechenden Steueraufwendungen zu saldieren. -->
 
:* <u>Konto 715 – 718 (sonstige Steuern und mit Steuern in Zusammenhang stehende Aufwendungen):</u> zB Grundsteuer *)<!-- 715 – 718 Sonstige Steuern und mit Steuern in Zusammenhang stehende Aufwendungen: Hier werden jene Steuern erfasst, die weder zu den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Kontengruppe 84) noch zu den entgeltabhängigen Abgaben (Konten 660 – 669) gehören und auch nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, nicht für Kraftfahrzeuge anfallen (Konten 732 – 733) und nicht mit den Umsatzerlösen verbunden sind (Konten 710 – 714). Es sind dies vor allem Gebühren nach dem Gebührengesetz und vermögensabhängige Steuern (z.B. Grundsteuer).
 
 
 
Hier zu erfassen sind auch Aufwendungen, die in Zusammenhang mit Steuern stehen. Dazu gehören vor allem abgabenrechtliche Nebenansprüche (z.B. Verspätungs- oder Säumniszuschläge).
 
 
 
Die von Werbeunternehmen in Rechnung gestellten Anzeigen- und Ankündigungsabgaben sind auf den Konten 765 – 767 zu erfassen.
 
 
 
Gebühren für direkte Gegenleistungen der öffentlichen Hand wie Müllabfuhr- und Kanalgebühren sind nicht unter den sonstigen Steuern zu erfassen. -->
 
 
 
* ''Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (GKV Z. 18, [[Umsatzkostenverfahren|UKV]] Z. 17)'' <ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234</ref>
 
:* <u>Konto 840 – 849 (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag): </u> zB [[Körperschaftsteuer]] (KSt), Kapitalertragsteuer (KESt) <small>nur wenn von Unternehmen zu tragen,<ref>Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2</ref> nicht für [[Ausschüttungen]]</small> '''ev als FN''', nicht [[Einkommensteuer]], diese wird über Entnahme verrechnet, Gewerbeertragsteuer (GwSt)<ref>In Österreich 1994 aufgehoben.</ref> '''link, Hinweis ''' *)<!-- 840 – 849 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Auf diesen Konten dürfen grundsätzlich nur jene gewinnabhängigen Steuern verbucht werden, die das Unternehmen als Steuerschuldner zu entrichten hat. Bei Kapitalgesellschaften ist dies in erster Linie die Körperschaftsteuer. Für die Erfassung auf diesem Konto kommen auch ausländische Steuern, die mit inländischen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag vergleichbar sind, wie z.B. nicht anrechenbare ausländische Quellensteuer, ausländische Körperschaftsteuer bei ausländischer Betriebsstätte oder doppelt ansässiger Körperschaft oder die deutsche Gewerbe(ertrag)steuer bei einer deutschen Betriebsstätte, in Frage.
 
 
 
Mitglieder einer Unternehmensgruppe i.S.d. § 9 KStG haben hier die Steuerumlage an den Gruppenträger zu verbuchen. Der Gruppenträger ist abgabenrechtlicher
 
Schuldner der Steuer auf das Gruppenergebnis und hat daher auch die Steuer auf die zugerechneten Ergebnisse der Gruppenmitglieder zu erfassen, ebenso die Steuerumlage von den Gruppenmitgliedern.
 
 
 
Steuernachzahlungen und -gutschriften, die Bildung und Auflösung nicht bestimmungsgemäß verwendeter Ertragsteuerrückstellungen sowie die Bildung und Auflösung latenter Steuern sind auch hier zu erfassen.
 
 
 
Steuern, die für Dritte abgeführt werden (z.B. Lohnsteuer der Dienstnehmer und KESt), sind nicht auf diesen Konten zu erfassen, weil die Steuerschuldnerschaft nicht beim Unternehmen liegt.
 
 
 
Nicht auf diesen Konten zu erfassen sind auch abgabenrechtliche Nebenansprüche wie z.B. Verspätungszuschläge, Beschwerde- und Anspruchszinsen. Derartige Nebenansprüche sind je nach ihrem inhaltlichen Charakter auf den Konten 715 – 718 (Sonstige Steuern und mit Steuern in Zusammenhang stehende Aufwendungen) oder auf den Konten 830 – 832 (Zinsen und ähnliche Aufwendungen) zu erfassen. -->
 
 
 
* ''sonstige Steuern (GKV Z. 21, UKV Z. 20)'' <ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231, Rz. 262</ref>
 
: Steuern, Abgaben und öffentliche Gebühren, die nicht in der btrieblichen Sphäre berücksichtigt wurden und keine Steuern vom Ertrag darstellen.
 
 
 
'''Steuern finden sich in der [[Bilanz]]:'''
 
* ''sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände'' (Akt/2/B/4)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 45.</ref>
 
:* <u>Konto 250 – 259 (Forderungen aus der Abgabenverrechnung):</u> zB Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuerguthaben, aktivierte [[Körperschaftsteuer]] bzw. [[Kapitalertragsteuer]]; *)<!-- 25 Forderungen aus der Abgabenverrechnung
 
– aus der Umsatzsteuerverrechnung: Auf diesen Konten werden alle (auch noch nicht verrechenbare) Vorsteuern erfasst. Für die einzelnen Vorsteuerarten (Inland, innergemeinschaftlicher Erwerb, Steuerlastumkehr, Einfuhrumsatzsteuer) werden zweckmäßigerweise eigene Konten angelegt.
 
 
 
Vorsteuern, die wegen des Zusammenhangs mit unecht steuerbefreiten Umsätzen teilweise nicht abziehbar sind, werden einfachheitshalber zunächst auf einem eigenen Konto in dieser Kontengruppe erfasst. Die abziehbaren Teile dieser Vorsteuern sind auf das Konto „Verrechenbare Vorsteuern“, die nicht abziehbaren Teile auf die entsprechenden Bestands- bzw. Aufwandskonten zu übertragen.
 
 
 
– aus der sonstigen Verrechnung: In der Kontengruppe 25 sind die Quartalsvorauszahlungen für die Körperschaftsteuer zu erfassen. Im Zuge der Jahresabschlusserstellung ist der errechnete Steueraufwand gegenzubuchen. Ein Überschuss der Vorauszahlungen ist auf ein Forderungskonto, ein passiver Saldo auf ein Steuerrückstellungskonto (Konto 302) zu übertragen.
 
 
 
Die von einem Einzelunternehmer bzw. von Gesellschaftern einer Personengesellschaft geleisteten Einkommensteuer(voraus)zahlungen sind auf Privat- bzw. Verrechnungskonten (Konten 960 – 969) zu erfassen. -->
 
 
 
* ''Aktive latente Steuern'' (Akt/2/D)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 53a.</ref>
 
:* <u>Konto 298 (Aktive latente Steuern)</u>
 
 
 
* ''Steuerrückstellungen'' (Pass/B/3)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 85.</ref>
 
 
 
:* <u>Konto 302 (Steuerrückstellungen)</u>
 
:* <u>Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern)</u> *)<!-- 302 – 303 Steuerrückstellungen Die Steuerrückstellungen sind nach Bedarf zu untergliedern. Eine sich gemäß § 198 Abs. 9 UGB ergebende Steuerbelastung ist als Rückstellung für passive latente Steuern gesondert zu erfassen (Konto 303). -->
 
 
 
* ''sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern'' (Pass/C/8)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.</ref>
 
:* <u>Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern):</u> Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, [[Zoll]]; *)<!-- 350 – 359 Verbindlichkeiten aus Steuern
 
Hiezu gehören sämtliche Steuern und Abgaben, die Gebietskörperschaften geschuldet werden, wie z.B. Körperschaftsteuer und andere Ertragsteuern, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kommunalsteuer, Gebühren und Verkehrsteuern, Zölle.
 
 
 
Die einzelnen Umsatzsteuerarten (z.B. für Inlandsumsätze, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr aus Drittstaaten) werden zweckmäßigerweise auf eigenen Konten erfasst. Die Salden der verrechenbaren Vorsteuern und der errechneten Umsatzsteuer werden auf das in dieser Gruppe geführte Konto Umsatzsteuer-Zahllast übertragen.
 
 
 
Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt (Zahlungen und Rückzahlungen) sowie sämtliche Gutschriften und Belastungen durch das Finanzamt werden auf dem Konto Finanzamt gebucht, dessen Saldo mit dem der Buchungsmitteilungen des Finanzamtes übereinstimmen muss. -->
 
 
 
* ''sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit'' (Pass/C/8)<ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.</ref>
 
:* <u>Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit):</u> zB Krankenkassen; *)<!-- 360 – 369 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit Hierzu gehören insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsanstalten (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil), Arbeitsstiftungen und Pensions- und Unterstützungskassen sowie Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung und aus Gruppenversicherungen. -->
 
 
 
* ''Eigenkapital'' (Pass/A), <ref>Erläuterungen bei Hirschler (2019), 198 Abs. 1 Rz. 11 ff, § 224 Rz. 54 ff.</ref>
 
:* <u>Konto 960 – 969 (Privat- und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften):</u> [[Einkommensteuer]]
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
== Steuern in der Unternehmensbewertung ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  --> <nowiki> </nowiki>
 
 
 
Fe Kap
 
* Vereinfachung
 
* Transaktionsbedingte Steuern
 
''<u>alt </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
=== Unternehmenssteuer ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  --> <nowiki> </nowiki>
 
 
 
''<u>alt </u>''<s> </s> <!--  --> <nowiki> </nowiki>
 
In der Unternehmensbewertung werden bei den [[Ertragsteuer]]n zwischen den [[Unternehmensteuer]]n (Ertragsteuern die auf den laufenden Betrieb des Unternehmens entfallen) und [[persönliche Ertragsteuer]]n (Ertragsteuern die auf die Ausschüttung an die Eigentümer entfallen.
 
 
 
<s>Die persönlichen Ertragsteuern können vereinfachend entfallen.</s>
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
Das folgende Kapitel befasst sich mit der Frage welche Auswirkungen die Steuern auf die [[Unternehmensbewertung]] haben.
 
* Ertragsteuern: dabei wird unterschieden zwischen
 
:* Unternehmenssteuern und den
 
:* persönlichen Ertragsteuern; '''links'''
 
:* sonstige Steuern (inkl. USt)
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
=== (persönliche) Ertragsteuer ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  --> <nowiki> </nowiki>
 
 
 
''<u>alt </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
=== sonstige Steuern <s>(incl. USt)</s> ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  --> <nowiki> </nowiki>
 
 
 
''<u>alt </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
=== mm ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  --> <nowiki> </nowiki>
 
 
 
''<u>alt </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
== Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung ==
 
'''ev eigene Seite und hier nur Kurzfassung'''
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': '''???''' - Kategorie:
 
* Unternehmensbewertung
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  --> <nowiki> </nowiki>
 
 
 
''<u>alt </u>''
 
Siehe auch
 
* [[Besteuerungsäquivalenz]]
 
* [[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#ex Zi-EK 1.1.]] (Typisierung)
 
* Hager (2014a) Vereinfachung Ö
 
 
 
''<u>alt </u>'' 
 
<u>aus * ''Hager (2014a)'', S. 1127:</u>
 
6. Berücksichtigung der persönlichen Besteuerung
 
 
 
Die Nachsteuerbetrachtung bringt viele Probleme mit sich: Das Tax-CAPM ist anzuwenden, und Entscheidungen betreffend die Höhe der persönlichen Einkommensteuer sind zu treffen. Die Praxis löst dieses Problem oftmals, indem alle Steuern (beim Ertrag/Cashflow und den Zinsen) außer Ansatz bleiben. Diese führte zu einem falschen Ergebnis, da das CAPM den Zinssatz nach Körperschaftsteuer, jedoch vor persönlicher Steuer ergibt.33)
 
 
 
Bei der Berücksichtigung ist zwischen Unternehmenssteuern und persönlicher Ertragsteuer des Gesellschafters einerseits und der Berechnung bei Kapitalgesellschaften
 
und bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen andererseits zu unterscheiden. Dass Unternehmenssteuern abzuziehen sind, war nie strittig. Fraglich ist die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer.
 
 
 
Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.34) Wie schon bisher kann bei Kapitalgesellschaften vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.35)
 
 
 
Keine Vereinfachung war bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorgesehen. Laut Rz. 86 des Fachgutachtens sind diese nun wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln (d. h. mit Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gem. Rz. 83 des Fachgutachtens, aber auch vereinfachend nur durch Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer gem. Rz. 84 des Fachgutachtens).
 
 
 
Die Anwendung des Tax-CAPM sollte nicht notwendig sein. Sofern es im Einzelfall erforderlich sein, ist kann auch in Österreich die deutschen Vorgehensweisen in Analogie angewandt werden.36)
 
 
 
33) Vgl. Rz. 109 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1.
 
34) Vgl. Rz. 83 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1.
 
35) Vgl. Rz. 84 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1.
 
36) Vgl. Kaden/Purtscher/Wirth, RWZ 2014/48.
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
</ref>
 
 
 
=== mm ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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== Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen ==
 
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''Hauptartikel-> [[Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen]], [[Tax Amortization Benefit]] (TAB)''
 
 
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  --> <nowiki> </nowiki>
 
 
 
''<u>alt </u>''
 
* Baldauf / Pummerer: „Transaktionsbedingte Ertragsteuern bei der Bewertung personenbezogener Unternehmen“, RWZ 2006/77
 
* Mandl / Rabel: „Gegenüberstellung der neuen Fachgutachten IDW S 1 und KFS BW 1“, RWZ 2006/33
 
* Wagner: „Unterschiedliche Wirkungen bewertungsbedingter und transaktionsbedingter latenter Ertragsteuern“, WPg 2008, 834
 
* Pummerer: „Unternehmensbewertung für KMU“, Linde 2015 zitiert: Pummerer (2015), S. 146 ff;
 
 
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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== Neu ==
 
 
 
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''siehe auch-> [[]]''
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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== NN ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 10.12.2022.
 
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== Literatur ==
 
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=== Gesetz ===
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
* KFS/BW 1 Rz.
 
* IDW S1 Rz.
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
 
 
* Bachl (2018),
 
* Drukarczyk / Schüler (2016),
 
* Fleischer / Hüttemann (2015),
 
Ihlau / Duscha (2019),
 
* Mandl / Rabel (1997),
 
* WP-Handbuch II (2014), Rz. A
 
* WPH-Edition (2018), Rz. A
 
 
 
=== Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
 
 
* Hager: ''"Ermittlung und Bedeutung von Ratings"'', [[Datei:Rating.pdf]], Stand Okt. 2022;
 
* Hager: ''"Brutto- oder Nettounternehmenswert"'', [[Datei:Bto-Nto-UW.pdf]], Stand Juni 2022;
 
* Hager: ''"Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022;
 
* Hager: ''Äquivalenzprinzipien'', [[Datei:Äquivalenz.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
 
* Hager: ''"Shareholder Value"'', [[Datei:Shareholdervalue.pdf]], Stand Nov. 2021;
 
* Hager: ''"Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Haftung.pdf]], Stand Aug. 2021;
 
* Hager: ''"Geldflussrechnung"'', [[Datei:CF-Kapfluss.pdf]], Stand Aug. 2021;
 
* Hager: ''Anschaffungs- und Herstellungskosten'', [[Datei:AHK.pdf]], Stand Mai 2021;
 
* Hager: ''"Fiktive Anschaffungskosten"'', [[Datei:Fiktive AK.pdf]], Stand März 2021;
 
* Hager: ''"Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung"'', [[Datei:GA-vereinfach.pdf]], Stand März 2021;
 
* Hager: ''Bewertung von Personengesellschaften'', [[Datei:PersGes-UBW.pdf]], Stand Dez. 2020;
 
* Hager: ''Anteilsbewertung - Personengesellschaften'', [[Datei:PersGes-ABW.pdf]], Stand Dez. 2020;
 
* Hager: ''Bewertungsobjekt'', [[Datei:Bewertungsobjekt.pdf]], Stand Okt. 2020;
 
* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Okt. 2020;
 
* Hager: ''"Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet"'', [[Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf]], Stand Aug. 2020;
 
* Hager: ''"Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung"'', [[Datei:VEWV-Berechn.pdf]], Stand Juli 2020;
 
* Hager: ''"Ermittlung des Unternehmerlohns"'', [[Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf]], Stand Mai 2019;
 
* Hager: ''"Liquidationswert"'', [[Datei:Liquidationswert.pdf]], Stand Februar 2019;
 
* Hager: ''Bewertungsmethoden – Eine Übersicht '', [[Datei:Methoden-übersicht.pdf]], Stand Juni 2018;
 
* Hager: ''Objektivierter vs. subjektiver Wert'', [[Datei:Obj-Subj.pdf]], Stand Jan. 2018;
 
* Hager: ''Cash-Flow'', [[Datei:Cash-Flow.pdf]], Stand Aug. 2017;
 
* Hager: ''Geldwertänderung'', [[Datei:Inflation.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
 
* Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Risiko.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
 
* Hager: ''Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse'', Basisseminar BFA, [[Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf]], Stand August 2020;
 
* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
 
* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015 '''nicht mehr aktuell''';
 
* Hager: ''Wozu braucht man Unternehemensbewertung'', Basisseminar BFA, [[Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf]], Stand September 2015;
 
* Hager: ''Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform'', [[Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf]], Stand Jan. 2015;
 
* Hager: ''Markenrechtsbewertung'', [[Datei:Wertmarke.pdf]], Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
 
 
 
=== Folien ===
 
 
 
* Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, [[Datei:VWT 2019.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, [[Datei:UBW-Basis(2016).pdf]], Stand Oktober 2016
 
* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, [[Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, [[Datei:UBW-Basis 2013.pdf]], Stand Februar 2013
 
* Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, [[Datei: Wertmarke-Präsentation.pdf]]
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]],
 
[[Liste der verwendeten Literatur]],
 
[[Liste englische Fachausdrücke]],
 
[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]],
 
[[Liste der verwendeten Formeln]]''
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer
 
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerklassifikation-42671
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.12.2022;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.12.2022;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]]
 
[[Kategorie:internationale Rechnungslegung]]
 
[[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]]
 
[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]]
 
[[Kategorie:Mathematischer Begriff]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Recht, allgemein]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
[[Kategorie:Wert]]
 
[[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]
 
</nowiki>
 
----------
 
== Alt ==
 
 
 
== Weblinks ==
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer Steuer bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht Steuerrecht bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
<!--
 
[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]]
 
[[Kategorie:Bilanzkennzahl]]
 
[[Kategorie:internationale Bilanzierung]]
 
[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
[[Kategorie:Wert]]
 
-->
 
-----------------
 
== <s>Übertrag</s> ==
 

Aktuelle Version vom 20. Juli 2024, 04:00 Uhr

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