Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Rechtsordnung)
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#WEITERLEITUNG [[Objektives Recht]]
 
 
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'''[[Benutzer:Peter Hager/fehlende Links|nn verlinkt]], (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf diese Seite'''
 
* ''Weiterleitung'': <nowiki><!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --></nowiki> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <nowiki><!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. --></nowiki>
 
 
 
== Begriff (lö) ==
 
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'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
Das '''objektive Recht''' ist die aus der [[Rechtsordnung]] resultierende Summe der [[Rechtsnormen]] die ein [[Staat]] für alle [[Rechtssubjekte]] ([[Person]]en) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
''siehe auch-> [[Recht (Begriff)]]''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== Rechtsordnung ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Rechtsordnung
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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'''erg <!-- (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf </u>''
 
Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie.
 
 
 
Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche.
 
 
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
Als '''Rechtsordnung''' bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich. Neben dem durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Legislative Legislative] gesetzten Recht <s>(Rechtsetzung)</s> '''ev ergänzen (Gesetz/VO)''' gehört auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht) Gesetzesauslegung] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Judikative Judikative], sowie die Durchsetzung des [[subjektives Recht|Rechts]] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive Exekutive] (die [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsgewalt Staatsgewalt]).<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Arten:
 
* Öffentliches Recht iwS:<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung]. Laut [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Wikipedia, Stichwort: Privatrecht] werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsrecht Verfassungsrecht]
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht Öffentliches Recht] (ieS) '''link auf Kapitel'''
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Privatrecht] '''link auf Kapitel'''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== Rechtsnorm ==
 
=== Hlf (lö) ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Rechtsnorm, <s>ev Rechtssatz, ev Positives Recht</s>
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''erg <!-- (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1  S. 3</u>''
 
Die österreichische Rechtsordnung, das ist die Summe aller in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, besteht aus privatem und öffentlichem Recht.
 
 
Zur Strukturierung der Rechtsordnung vgl deren Stufenbau → Stufenbau der Rechtsordnung
 
 
Neben der hier besprochenen nationalen / österreichischen Rechtsordnung gibt es auch noch supranationale Rechtsordnungen (bspw die der Europäischen Gemeinschaften/EU) und die internationale Völkerrechtsordnung (UNO etc).
 
 
 
''<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1  S 41 </u>''
 
;1. A. J. Merkls Stufenbaulehre
 
Die Lehre des öffentlichen Rechts hat die staatlichen Rechtsnormen nach ihrem „Rang” eingestuft und dabei eine vertikale Gliederung aller staatlichen Rechtsnormen – genereller wie individueller – vorgenommen. Dabei muss die jeweils rangtiefere Norm in einer ranghöheren Norm ihre Grundlage und Deckung finden
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung </u>''
 
Der vom österreichisch-amerikanischen Juristen Hans Kelsen geprägte Begriff des Stufenbaus der Rechtsordnung bezeichnet das System von Normen, die je durch Normen einer höheren Stufe erzeugt sind. Kelsens Konzept basiert seinerseits auf Arbeiten von Adolf Julius Merkl.
 
 
 
Nach Kelsen[1] könnte der Stufenbau der Rechtsordnung beispielsweise so aussehen:
 
 
 
    Die höchste positiv-rechtliche Norm einer Rechtsordnung, die (historisch erste oder revolutionär geschaffene) staatliche Verfassung, regelt die Erzeugung
 
    der Gesetze, diese regeln die Erzeugung
 
    der Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>'' '''erg'''
 
Eine '''Rechtsnorm''' ist eine Norm die auf einer gesetzlichen Grundlage oder im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Wikipedia, Stichwort: Rechtsnorm], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Normen werden auch als ''Rechtssatz'' bezeichnet. Im engeren Sinn werden Rechtssätze als die komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen einer Gerichtsentscheidung zB im [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsinformationssystem_des_Bundes Rechtsinformationssystem der Republik Österreich] bezeichnet ([https://de.wikipedia.org/wiki/Leitsatz Leitsätze]).<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssatz Wikipedia, Stichwort: Rechtssatz], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Rechtsnomen leiten sich aus ''Rechtsquellen'' her.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle Wikipedia, Stichwort: Rechtsquelle], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
'''Positives Recht oder gesatztes Recht''' ist das vom Menschen gesetzte Recht. Der Gegenbegriff ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht Naturrecht]. Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Positives_Recht Wikipedia, Stichwort: Positives Recht], abgefragt 4.5.2023..</ref>
 
 
 
Arten:
 
* Gesetze
 
* Gewohnheitsrecht
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Gesetz ===
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
Unter '''Gesetz''' versteht man materiell jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt, förmlich formell jeden Willensakt, welcher im [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebung Gesetzgebungsverfahren] zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Wikipedia, Stichwort: Gesetz], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Gesetze sind entsprechend dem ''Stufenbau der Rechtsordnung'' hierarchisch gegliedert:
 
* die [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung Verfassung] regelt die Erzeugung
 
* der [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetze], diese regeln die Erzeugung
 
* der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung Rechtsverordnungen], [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsurteil Gerichtsurteile] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt Verwaltungsakte].
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Gewohnheitsrecht ===
 
==== Hlf (lö) ====
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
'''Gewohnheitsrecht''' ist ungeschriebenes Recht, das <s>nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern</s> auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Wikipedia, Stichwort: Gewohnheitsrecht], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Wichtig sind:
 
* [[Objektives Recht#Handelsbrauch|Handelsbrauch]] und
 
* [[Objektives Recht#Verkehrssitte|Verkehrssitte]].
 
 
 
[https://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung Ersitzung] kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
==== Handelsbrauch ====
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Handelsbrauch
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
Ein '''Handelsbrauch (fr. Usance)''' liegt vor, wenn es sich um eine bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgeschäft Handelsgeschäften] der [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann Kaufleute] untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch Wikipedia, Stichwort: Handelsbrauch] unter Verweis auf BGH 2.5.1984, VIII ZR 38/83; abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
==== Verkehrssitte ====
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': ev Verkehrssitte
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
Die '''Verkehrssitte''' ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat. Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssitte Wikipedia, Stichwort: Verkehrssitte], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
==== nn ====
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Richterrecht ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': ev Richterrecht
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
Von '''Richterrecht''' spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Wikipedia, Stichwort: Richterrecht], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Arten: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.<ref>Detail vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht#Vier_Arten_des_Richterrechts Wikipedia, Stichwort: Richterrecht], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== mm ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== Rechtsobjekt / -subjekt ==
 
=== Hlf (lö) ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. --><!-- * ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
<!--
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
-->
 
=== Rechtsobjekt ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Rechtsobjekt
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Sache]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
'''Rechtsobjekt'''(oder (Rechts-)Gegenstand) bezeichnet in der [[Rechtswissenschaft]] einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht '''Link''' durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die [[Rechtssubjekte]].<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Wikipedia, Stichwort: Rechtsobjekt], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Sie sind die Bezugspunkt der [[Dingliches Recht|dinglichen]] und [[obligatorisches Recht|obligatorischen Rechte]], die ein [[Rechtssubjekt]] haben kann. Rechtsobjekte sind die [[Sache]]n. Rechtsobjekte sind nur (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel4.pdf Barta (2004), Kap. 4 A/I], abgefragt 4.5.2023..</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Rechtssubjekt ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Rechtssubjekt
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Person]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
<s><u>https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt </u> </s>
 
<!-- Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten.[1][2] Gegensatz sind die Rechtsobjekte (Sachen und Immaterialgüter).
 
 
 
Rechtssubjekte treten durch Rechtsgeschäfte miteinander in Verbindung, indem sie beispielsweise Willenserklärungen abgeben, Verträge abschließen, Verpflichtungen eingehen, Eigentum erwerben oder erben. Dabei sind die Rechtsobjekte der Beherrschung durch die Rechtssubjekte unterworfen und Adressat der von den Rechtssubjekten ausgehenden Handlungen. Steht einem Rechtsinhaber ein subjektives Recht einredefrei zu, kann er es gegenüber anderen Rechtssubjekten so geltend machen, wie es der Verhaltensberechtigung entspricht.[20] Leistungsbeziehungen der Rechtssubjekte entstehen meist durch rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse wie etwa dem Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). '''ev lö''' -->
 
 
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
'''Rechtssubjekt''' (oder (Rechts-)Person) bezeichnet <s>in der Rechtswissenschaft</s> einen <s>von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen)</s> Träger von [[subjektives Recht|subjektiven Rechten]] und Pflichten. Gegensatz sind die Rechtsobjekte. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt Wikipedia, Stichwort: Rechtssubjekt], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== mm ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== Öffentliches Recht ==
 
=== Hlf (lö) ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Öffentliches Recht
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
Das '''öffentliche Recht''' ist der Teil der [[Rechtsordnung]] der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem [[Staat]]) und einzelnen Privatrechtssubjekten '''link?''' (den Bürgern) regelt. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten. <ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Das öffentliche Recht umfasst ua folgende Materien:<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
* Internationales Recht
 
:* Völkerrecht
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Europarecht Europarecht],
 
* Nationales Recht
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsrecht Verfassungsrecht],
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht],
 
::* Dienstrecht
 
::* Polizeirecht
 
::* [https://de.wikipedia.org/wiki/Umweltrecht Umweltrecht],
 
::* Wirtschaftsverwaltungsrecht, [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewerberecht_(Österreich) Gewerberecht], [https://de.wikipedia.org/wiki/Kartellrecht Kartellrecht], [https://de.wikipedia.org/wiki/Subvention#Rechtliche_Einordnung Subventionsrecht], Wettbewerbsrecht;
 
* Prozessrecht: Strafverfahrensrecht, Zivilprozessrecht;
 
* Sozialrecht
 
* [[Objektives Recht#Steuerrecht|Steuerrecht]]''
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht].
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Steuerrecht ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Steuerrecht
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]'' -->
 
* Synonyme: ''[[]]'' '''ev''' Abgabenrecht
 
''siehe auch-> [[Steuer]]'' [[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer]] '''lö'''
 
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<s>''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht_(Deutschland) </u>''  </s>
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht_(Österreich) </u>'' <s> </s> <!--  -->
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerrecht-43470 </u>'' <s> </s> <!--  -->
 
''<u>https://www.wko.at/service/steuern/start.html </u>''  <s> </s> <!--  -->
 
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Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des [[Öffentliches Recht|öffentlichen Rechts]], das die Festsetzung und Erhebung von [[Steuer]]n regelt.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht_(Deutschland) Wikipedia, Stichwort: Steuerrecht (Deutschland)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Nach der '''Kompetenzverteilung''' wird unterschieden: <ref>Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.</ref>
 
* Abgabenhoheit
 
* Ertragshoheit und
 
* Verwaltungshoheit .
 
 
 
''Abgabenhoheit'' ist die Besteuerungs- oder Gesetzgebungshoheit, dh die Zuständigkeit einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebietskörperschaft Gebietskörperschaft] zur Aufstellung steuerrechtlicher Tatbestände.<ref>Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.</ref> Die nationale Abgabenhoheit wird durch das
 
[https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_Steuerrecht Steuerrecht der EU] begrenzt. So gibt die [https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2006/112/EG_(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie] enge Grenzen für das nationale [[Umsatzsteuer]]gesetze vor.
 
 
 
''Ertragshoheit'' bedeutet das Recht der Gebietskörperschaft über den Ertrag der Abgabe zu verfügen.<ref>Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.</ref>
 
 
 
Die ''Verwaltungshoheit'' bezeichnet die Zuständigkeit zur Vollziehung der Steuergesetze.<ref>Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.</ref>
 
 
 
Nach der Ertragshoheit werden unterschieden: <ref>Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 345.</ref>
 
* ausschließliche Bundesabgaben
 
* geteilte Abgaben
 
* Landes- und
 
* Gemeindeabgaben.
 
 
 
Arten Steuerrecht: <ref>[https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerrecht-43470 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerrecht], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
* ''Formelles Steuerrecht:'' enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen des Steuerrechts ([https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesabgabenordnung Bundesabgabenordnung (BAO)].
 
* ''Materielles Steuerrecht:'' Dieses regelt Steuersubjekt, Steuerobjekt, Befreiungen, Bemessungsgrundlage und Steuersätze '''links?''' der einzelnen Steuerarten.
 
 
 
Wichtige Hinweise finden sich:
 
* [https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:ee963305-4a30-4727-b732-7980b4c078ae/Steuerbuch2023.pdf Steuerbuch2023], abgefragt 4.5.2023.
 
* [https://www.wko.at/service/steuern/start.html WKO.at, Stichwort Steuern], abgefragt 4.5.2023.
 
* [https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/freiedienstnehmerinnen/steuerrecht/index.html Arbeiterkammer.at Stichwort Steuerrecht], abgefragt 4.5.2023.
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== Privatrecht ==
 
=== Hlf (lö) ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht </u>''
 
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Gefasst werden die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen verdeutlichen wie Person, Besitz und Vertrag. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften.
 
 
 
Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht und Zivilrecht (Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile) werden häufig synonym verwendet, obwohl sie im Kern nur die Teilmenge des „allgemeinen Privatrechts“ bezeichnen, im deutschen BGB mithin die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht.
 
 
 
Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht).
 
 
 
Eine [[Kodifikation]] des Zivilrechts erfolgte in [[Deutschland]] 1900 mit dem [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (BGB), in [[Österreich]] 1812 mit dem [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch]] (ABGB), in der [[Schweiz]] 1883 mit dem Schweizerischen [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht]] (OR) und 1912 mit dem [[Zivilgesetzbuch]] (ZGB), in [[Frankreich]] 1804 mit dem [[Code civil]] (Code Napoléon) und in Italien mit dem [[Codice civile]]. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten ''Civil Law Countries''.
 
 
 
Bevor das [[Deutsches Kaiserreich|Deutsche Kaiserreich]] das Bürgerliche Gesetzbuch einführte, gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht, so den [[Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis]] von 1756 in Bayern und das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794]] (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem [[Code civil]], z.&nbsp;B. das [[Badisches Landrecht 1810|Badische Landrecht von 1810]].
 
 
 
Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches]] deutscher Nation ein kodifiziertes [[Landrecht (Mittelalter)|Landrecht]], das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z.&nbsp;B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.
 
 
 
{{Siehe auch|Liste von Privatrechtskodifikationen}}
 
'''Sonderprivatrecht'''
 
 
 
''<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf </u>''
 
;Privatrecht: Keine Über- und Unterordnung
 
Eine Rechtsvorschrift gehört – ganz grob gesagt – dem Privatrecht an, wenn sie die Rechtsbeziehungen (also die Rechte und Pflichten) der Menschen (genauer: von Rechtssubjekten) untereinander regelt; vgl § 1 ABGB, der auf Martinis Entwurf (I 1 § 3) beruht: „unter sich”. – Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner, im öffentlichen Recht dagegen typischerweise eine Über- und Unterordnung. Mehr zu dieser Unterscheidung J A.VII.1
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443 </u>''
 
Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln, z.B. Bürgerliches Recht und Handelsrecht.
 
 
 
Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie. Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche. Daher Privatrecht, auch nach der neueren Subjektstheorie. Die drei Theorien sind kombiniert anwendbar, sie schließen sich demnach nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil, wenn eine Theorie bei einem bestimmten Fall "schwächelt", kann eine andere unterstützen, Beispiel: fiskalische Hilfsgeschäfte der öffentlichen Hand. Finanzamt deckt sich mit Heizöl für den Winter ein. Das Heizölgeschäft ist und bleibt allein Privatrecht, Kaufvertrag, auch wenn das Finanzamt im öffentlichen Interesse handelt. Im übrigen verhält sich das Finanzamt hier nicht hoheitlich (es erlässt ja keinen Steuerbescheid), sondern es begibt sich auf den Boden des Privatrechts, also keine Überordnung gegenüber dem Heizölhändler, sondern in dem Fall gleiche Augenhöhe. Beide treffen sich im Falle von Leistungsstörungen des Geschäfts beim Zivilgericht, das Finanzamt kann also z.B. nicht die Steuerfahndung losschicken, um Mängel der Kaufsache aufzuklären.
 
 
 
''<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18067/privatrecht/ </u>''
 
Der Teil des Rechts, der das Verhältnis zwischen Individuen regelt. In DEU werden v. a. das bürgerliche Recht, das Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie das Arbeitsrecht zum P. gezählt.
 
 
 
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Unternehmensrecht ===
 
 
 
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==== Begriff (lö) ====
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Unternehmensrecht, ev Handelsrecht
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.[9]
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland) </u>'' <s></s> <!--  -->
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Das Unternehmensrecht ist das Sonderprivatrecht der Unternehmen. Es regelt die Rechtsstellung des Unternehmens und umfasst Rechtsgebiete wie das Firmen- und Gesellschaftsrecht.
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich) </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Das Unternehmensrecht bezeichnet in Österreich als objektives Recht alle Normen, die sich an Unternehmer richten. Bis zur Handelsrechtsreform 2007 durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG) hieß das Rechtsgebiet Handelsrecht.
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) behandelt in Österreich das Unternehmensrecht. Beim Unternehmensrecht handelt es sich um zivilrechtliche Sonderbestimmungen, insbesondere das Firmenrecht, Vorschriften über Personengesellschaften des Unternehmensrechts, Vorschriften über die Rechnungslegung und bestimmte Vorschriften über unternehmensbezogene Geschäfte. Beim Unternehmensgesetzbuch handelt es sich um das 1897 erlassene deutsche Handelsgesetzbuch, das im Jahr 1938 in Österreich eingeführt wurde und im Jahr 2007 schließlich den heutigen Gesetzestitel erhielt.
 
 
 
Teile des Firmenrechtes, Rechnungslegungsvorschriften, spezielle stellvertreter-, schuld- und sachenrechtliche Normen, Absatzmittlergeschäfte und Teile der Transportgeschäfte werden wie bisher im HGB auch im UGB geregelt sein.
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.
 
 
 
Aktuell wird das Handelsrecht stark durch Rechtsetzungen der Europäischen Union beeinflusst.
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441 </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns, des Handelsstandes.
 
 
 
''<u>https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches
 
Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte.
 
 
 
 
 
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</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
==== Geltungsbereich (lö) ====
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Es beinhaltet Rechtsnormen, die für Kaufleute gelten,
 
 
 
Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.
 
 
 
<s>Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt, dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine besondere Behandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen. </s>
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland) </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (so genanntes „subjektives System“; vgl. § 345, § 343 HGB). Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie, Urerzeugung und die Gruppe der Dienstleister außerhalb der freien Berufe (etwa Gastronomie, Taxiunternehmen, Kinos).[4]
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht </u>'' <s></s> <!--  -->
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich) </u>'' <s></s> <!--  -->
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Mit der Novelle entfiel auch der Kaufmannsbegriff; an seine Stelle trat der Begriff des Unternehmers, der bereits vorher für das Konsumentenschutzgesetz geschaffen worden war und von dort übernommen wurde. Im Unterschied zur ursprünglichen Fassung des Handelsgesetzbuches ist das novellierte und als Unternehmensgesetzbuch bezeichnete Gesetzeswerk wieder besser mit dem ABGB vereinbar. Insbesondere wurden die in der Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch (EVHGB) enthaltenen Bestimmungen direkt in das Gesetzeswerk eingebaut.
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch </u>'' <s></s> <!--  -->
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441 </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Das Handelsrecht gilt für alle Kaufleute mit Vorrang vor dem Bürgerlichen Recht (Art. 2 EGHGB). Oft ergänzt das allgemeine Bürgerliche Recht jedoch das Handelsrecht, z.B. bei der Vollmacht, dem Recht der OHG und KG, dem Kauf- und Werkvertragsrecht. Das Handelsrecht ist auch auf einseitige Handelsgeschäfte anzuwenden, bei denen nur ein Vertragspartner Kaufmann ist, es sei denn, dass die Geltung ausdrücklich auf beiderseitige Handelsgeschäfte beschränkt ist (z.B. die Mängelrüge gemäß § 377 HGB).
 
 
 
''<u>https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte.
 
 
 
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<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
==== Gesetzliche Grundlage (lö) ====
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': ev Unternehmensgesetzbuch, Handelsgesetzbuch
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland) </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch.
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich) </u>'' <s></s> <!--  -->
 
;Geschichte
 
 
 
In Österreich galt seit dem 19. Jahrhundert das Allgemeines Handelsgesetzbuch. Nach dem Anschluss ans Deutsche Reich wurde 1938 das deutsche Handelsgesetzbuch eingeführt und 1939 in Kraft gesetzt. Da jedoch das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in Geltung blieb und nicht durch das deutsche BGB ersetzt wurde, harmonierten das dHGB und das ABGB nicht. Dieser Mangel wurde durch die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung (4. EVHGB) bereinigt, wobei der deutsche Gesetzgeber relevante Bestimmungen aus dem dBGB ins HGB integrierte. Es wurde nicht das HGB ans ABGB angepasst, sondern eher umgekehrt. Bis vor kurzem waren deswegen einzelne handelsrechtliche Bestimmungen verglichen mit der Systematik des ABGB nicht ganz vereinbar.
 
 
 
Bis 2007 war das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Mit einer großen Handelsrechtsreform verabschiedete man sich nun vom komplizierten Kaufmannsbegriff und das HGB wurde durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt. Die 4. EVHGB wurde zur Gänze aufgehoben. Das UGB trat am 1. Jänner 2007 in Kraft. Das Unternehmensrecht gilt fortan für alle Personen, die ein Unternehmen betreiben. Somit wird der Anwendungsbereich wesentlich erweitert und auch vereinfacht, da der Typusbegriff des Kaufmanns teils sehr kompliziert, kasuistisch und zu eng gefasst war. Man spricht dementsprechend auch zunehmend vom Unternehmensrecht als zentraler Rechtsmaterie.
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch </u>'' <s></s> <!--  -->
 
;Geschichte
 
 
 
1862 wurde das im Deutschen Bund geltende Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch unter der Bezeichnung Allgemeines Handelsgesetzbuch im Kaisertum Österreich eingeführt. Dieses Gesetz wurde im Jahr 1897 im Deutschen Reich durch das Handelsgesetzbuch abgelöst, welches wiederum nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich mit 1. März 1939 auch in Österreich eingeführt wurde (ausgenommen waren die §§ 59 bis 83 über Handlungsgehilfen und -lehrlinge sowie die §§ 84 bis 92 über Handlungsagenten). Die Einführung erfolgte durch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938,[1] die am 1. März 1939 in Kraft trat. Diese Einführungsverordnung enthielt auch zahlreiche Bestimmungen, die zur Harmonisierung mit den Normen des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) – welches nicht durch das deutsche BGB ersetzt wurde – erforderlich waren.
 
 
 
Auch nach dem Jahr 1945 wurde das Handelsgesetzbuch in Österreich in Geltung belassen. Seither entwickelten sich das deutsche und das österreichische Handelsgesetzbuch getrennt, auch wenn die Kernbestimmungen immer noch vergleichbar waren. Ab dem Jahr 2000 wurde die Umgestaltung in ein Unternehmensgesetz vorbereitet. Die Reform erfolgte in Form einer umfangreichen Novelle (BGBl. I Nr. 120/2005) des Handelsgesetzbuches, das bei dieser Gelegenheit in Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) umbenannt wurde. Sie trat im Wesentlichen am 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Reform wurde mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008, das 2009 in Kraft trat, nochmals angepasst.
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch </u>'' <s></s> <!--  -->
 
Das deutsche Handelsgesetzbuch galt ab 1939 großteils auch in Österreich. Mit dem 1. Januar 2007 wurde das österreichische Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), öBGBl I Nr. 2005/120 in großem Umfang novelliert und dabei in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt.
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441 </u>'' <s></s> <!--  -->
 
 
 
''<u>https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html </u>'' <s></s> <!--  -->
 
 
 
 
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
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;Gliederung
 
 
 
Das Unternehmensgesetzbuch gliedert sich in fünf Bücher:
 
 
 
    Erstes Buch (§§ 1 ff. bis § 58 UGB): Allgemeine Bestimmungen (Begriffe und Anwendungsbereich, Firmenbuch, Firma, Unternehmensübergang, Prokura und Handlungsvollmacht)
 
    Zweites Buch (§§ 105 ff. bis § 188 UGB): Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG) und stille Gesellschaft (stG)
 
    Drittes Buch (§§ 189 ff. bis § 283 UGB): Rechnungslegung (Bilanzierung etc.)
 
    Viertes Buch (§§ 343 ff. bis § 454 UGB): Unternehmensbezogene Geschäfte (wie Spedition etc.)
 
    Fünftes Buch (§§ 474 ff. bis § 905 UGB): Seehandel
 
 
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
==== Literatur (lö) ====
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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==== Weblinks (lö) ====
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
* https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland)
 
* https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich)
 
* https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441
 
* https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html
 
 
 
ev * https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch
 
ev * https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch
 
 
 
<s> * https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht</s>
 
<s> * https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht</s>
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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''<u>eigene </u>''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== NN ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>eigene </u>
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
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<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 9.10.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
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=== mm ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>eigene </u>
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
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<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 9.10.2022.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
</ref>
 
 
 
== Literatur ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
=== Gesetz ===
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
 
 
* [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/1)];<ref>Details vgl. [[Weblinks_Unternehmensbewertung#Lehrbücher|Weblinks Unternehmensbewertung]]</ref>
 
 
 
=== Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
 
 
=== Folien ===
 
 
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]],
 
[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]]''
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetz bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesrecht Gesetzesrecht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch Handelsbrauch bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Positives_Recht Positives Recht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht Recht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Rechtsnorm bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle Rechtsquelle bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Richterrecht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung Stufenbau der Rechtsordnung bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssitte Verkehrssitte bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
 
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt
 
 
 
https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht
 
 
 
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliches-recht-51997
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki>
 
[[Kategorie:Recht, allgemein]]
 
ev [[Kategorie:Steuerrecht]]
 
ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 20. Mai 2023, 02:02 Uhr

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