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+ | Die Begriffe [[Betrieb]] und [[Betriebsstätte]] entsprechen den ertragsteuerlichen Regelungen. '''Betrieb''' stellt eine Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft zu einer organisatorischen Einheit dar. '''Betriebsstätten''' sind feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen. | ||
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+ | '''Verlegen''' ist nicht nur die körperliche Übertragung, sondern umfasst auch die Funktionsverlagerung. Bei der Verlegung von Betrieben ist der Wert des Betriebes inkl. Firmenwert zu ermitteln und auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.<ref>Jakom 2015, § 6, Rz. 152 und die dort angeführte Literatur</ref> | ||
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+ | Bewertungsmaßstab sind dabei die Werte die für Lieferungen an vom Steuerpflichtigen unabhängigen Betrieben anzusetzen wären. Es ist also anders als bei Einlagen/Entnahmen ein Fremdvergleichspreis (fiktiver Veräußerungserlös) zu ermitteln. Dieser beinhaltet laut VfGH 20.6.1994, B 473/92 auch die Absatzleistung. Es ist ein Fremdvergleichspreis analog den Regeln der OECD-MA '''lit''' zu ermitteln. Die OECD Verrechnungspreisgrundsätze 2010 wurden mit den Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2010)'''lit''' in Österreich veröffentlicht. | ||
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+ | Bei der grenzüberschreitenden Vermögensverlagerung orientiert sich die österreichische Literatur an den Regelungen des (d) Außensteuergesetzes'''lit''' , insbesondere an der dazu ergangenen Funktionsverlagerungsverordnung'''lit''' .<ref>vgl. Bachl (2009), Csoklich / Macho (2009)</ref> | ||
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+ | # Tatsächlicher Fremdvergleich – eingeschränkt vergleichbare Werte | ||
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+ | * EStR (2000) | ||
+ | * OECD-MA | ||
+ | * OECD Verrechnungspreisgrundsätze 2010 | ||
+ | * Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2010) | ||
=== Fachgutachten === | === Fachgutachten === | ||
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* Fleischer / Hüttemann (2015) | * Fleischer / Hüttemann (2015) | ||
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* Mandl / Rabel (1997), | * Mandl / Rabel (1997), | ||
* WP-Handbuch II (2014), Rz. A | * WP-Handbuch II (2014), Rz. A | ||
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+ | * Bachl (2009) | ||
+ | * Csoklich / Macho (2009) | ||
+ | * Peemöller (2012), S . 1145 ff | ||
+ | * Pröll / Schwaiger (2009) | ||
=== Judikatur === | === Judikatur === | ||
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* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]] | * Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]] | ||
− | + | ''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]]'' | |
== Weblinks == | == Weblinks == | ||
− | * [ | + | |
− | + | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Fremdvergleichsgrundsatz Fremdvergleichsgrundsatz bei Wikipedia], abgefragt 29.3.2018 | |
+ | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Funktionsverlagerung Funktionsverlagerung bei Wikipedia], abgefragt 29.3.2018 | ||
== Einzelnachweise== | == Einzelnachweise== | ||
<references /> | <references /> | ||
− | <!--[[Kategorie: | + | <!--[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] |
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] |
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Steuerrecht]] |
+ | [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] | ||
+ | [[Kategorie:Wert]] --> | ||
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+ | * Kommentarzeichen: <!-- Versteckt --> | ||
+ | * Fußnote:einfach: <!--<ref></ref> | ||
+ | <s>*Durchgestrichen</s> | ||
+ | * Zeilen<br />umbruch: <!----> | ||
+ | * Kleine Schrift: <small> NN </small> | ||
+ | * Einzelreferenz<ref>Einzelreferenz</ref> | ||
+ | * Referenzname<ref name="Name">Referenztext</ref> | ||
+ | * Weitere Verwendung Name<ref name="Name" /> |
Aktuelle Version vom 17. Juli 2019, 03:41 Uhr
nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite
Der Fremdvergleichswert entspricht jenem Preis, der bei Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.[1]
Für den Fremdvergleichspreis wird als Maßstab des Fremdvergleiches (arm’s length principle) die verkehrsübliche Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gegenüber Fremden zugrunde gelegt.[2]
Inhaltsverzeichnis
Verhältnis zu anderen Werten
fehlt
Bedeutung
Sofern Personenidentität vorliegt, sind bestimmte Tatbestände vom Fremdvergleich erfasst.tatsächlich?
Voraussetzung Personenidentität:
- Betrieb muss demselben Stpfl. gehören,
- Stpfl. muss Mitunternehmer des ausl. und/oder inl. Betriebes sein
- Stpfl. muss an ausl Kapitalgesellschaft oder diese am Stpfl. wesentlich beteiligt sein (>25%), (mittelbare Beteiligung genügt), oder
- bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.
Tatbestände:
- Überführung von Wirtschaftsgütern
- Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten
- sonstige Leistungen
Unterkapitel ev lö
Überführung von Wirtschaftsgütern
Überführen bedeutet das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betrieb (der Betriebsstätte) und die Zuführung in den anderen Betrieb (die Betriebsstätte). Eine vorübergehende Nutzung stellt kein Überführen dar.[3]
Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten
Die Begriffe Betrieb und Betriebsstätte entsprechen den ertragsteuerlichen Regelungen. Betrieb stellt eine Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft zu einer organisatorischen Einheit dar. Betriebsstätten sind feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen.
Verlegen ist nicht nur die körperliche Übertragung, sondern umfasst auch die Funktionsverlagerung. Bei der Verlegung von Betrieben ist der Wert des Betriebes inkl. Firmenwert zu ermitteln und auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.[4]
sonstige Leistungen
Ermittlung
Überführung von Wirtschaftsgütern
Bewertungsmaßstab sind dabei die Werte die für Lieferungen an vom Steuerpflichtigen unabhängigen Betrieben anzusetzen wären. Es ist also anders als bei Einlagen/Entnahmen ein Fremdvergleichspreis (fiktiver Veräußerungserlös) zu ermitteln. Dieser beinhaltet laut VfGH 20.6.1994, B 473/92 auch die Absatzleistung. Es ist ein Fremdvergleichspreis analog den Regeln der OECD-MA lit zu ermitteln. Die OECD Verrechnungspreisgrundsätze 2010 wurden mit den Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2010)lit in Österreich veröffentlicht.
Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten
Bei der grenzüberschreitenden Vermögensverlagerung orientiert sich die österreichische Literatur an den Regelungen des (d) Außensteuergesetzeslit , insbesondere an der dazu ergangenen Funktionsverlagerungsverordnunglit .[5]
Bewertungsobjekt bei der Funktionsverlagerung link? ist das Transferpaket.
Durchführung des Fremdvergleiches für Transferpakete
Ein Transferpaket iSd § 1 Abs 3 Satz 9 (d)AStG link? besteht aus einer Funktion und den mit dieser Funktion zusammenhängenden Chancen und Risiken sowie den Wirtschaftsgütern und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zusammen mit der Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.[6]
Hierarchie der Ermittlung:
- Tatsächlicher Fremdvergleich – uneingeschränkt vergleichbare Werte
- Tatsächlicher Fremdvergleich – eingeschränkt vergleichbare Werte
- Hypothetischer Fremdvergleich
NN
siehe auch-> [[]]
Literatur
Gesetz
- EStG
- (d)AStG
Erlässe
- (d)FV-VO richtig abgekürzt?
- EStR (2000)
- OECD-MA
- OECD Verrechnungspreisgrundsätze 2010
- Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2010)
Fachgutachten
Fachliteratur
- Bachl (2015),
- Drukarczyk / Schüler (2016),
- Fleischer / Hüttemann (2015)
- Ihlau ua (2013),
- Mandl / Rabel (1997),
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A
- Bachl (2009)
- Csoklich / Macho (2009)
- Peemöller (2012), S . 1145 ff
- Pröll / Schwaiger (2009)
Judikatur
Unterlage(n)
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Fremdvergleichsgrundsatz bei Wikipedia, abgefragt 29.3.2018
- Funktionsverlagerung bei Wikipedia, abgefragt 29.3.2018
Einzelnachweise
- ↑ § 6 Z 6 EStG 1988
- ↑ Peemöller (2012), S. 1147 unter Verweis auf BFH 16.3.1967; bei Pröll / Schwaiger (2009): Sorgfaltsmaßstab des (ordentlichen) Geschäftsführers
- ↑ Jakom (2017), § 6, Rz. 150
- ↑ Jakom 2015, § 6, Rz. 152 und die dort angeführte Literatur
- ↑ vgl. Bachl (2009), Csoklich / Macho (2009)
- ↑ vgl. Bachl (2009), S. 165