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Das Fachgutachten [[KFS/BW 1]] weist einen absoluten Subjektbezug auf, der auch auf die [[objektivierter Unternehmenswert|objektive Bewertung]] durchschlägt.<ref>Mandl / Rabel (2006), S. 102</ref> Bei [[Normorientierte Unternehmensbewertung|normorientierten Bewertungen]] verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben, dh es ist anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.<ref>Bachl (2015), 9</ref> | Das Fachgutachten [[KFS/BW 1]] weist einen absoluten Subjektbezug auf, der auch auf die [[objektivierter Unternehmenswert|objektive Bewertung]] durchschlägt.<ref>Mandl / Rabel (2006), S. 102</ref> Bei [[Normorientierte Unternehmensbewertung|normorientierten Bewertungen]] verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben, dh es ist anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.<ref>Bachl (2015), 9</ref> | ||
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Im Rahmen der sog. mittelbaren Typisierung wird die Annahme getroffen, dass die Besteuerung der Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Opportunität (Investition in ein Aktienportfolio) derselben persönlichen Besteuerung unterliegt und damit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben kann.<ref>vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref> | Im Rahmen der sog. mittelbaren Typisierung wird die Annahme getroffen, dass die Besteuerung der Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Opportunität (Investition in ein Aktienportfolio) derselben persönlichen Besteuerung unterliegt und damit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben kann.<ref>vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref> | ||
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Bei der unmittelbaren Typisierung soll der Unternehmenswert aus Sicht einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt werden. Die [[persönliche Ertragsteuer]]n sind dann sowohl im [[Cash-Flow|Zahlungsstrom]] als auch im [[Diskontierunszinssatz|Kapitalisierungszinssatz]] explizit zu berücksichtigen.<ref>vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref> | Bei der unmittelbaren Typisierung soll der Unternehmenswert aus Sicht einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt werden. Die [[persönliche Ertragsteuer]]n sind dann sowohl im [[Cash-Flow|Zahlungsstrom]] als auch im [[Diskontierunszinssatz|Kapitalisierungszinssatz]] explizit zu berücksichtigen.<ref>vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 21. Februar 2022, 04:55 Uhr
Kurzinfo!
Typisierung bezeichnet den Bezug auf einen typischen Investor anstelle des konkreten Bewertungssubjektes.
Das Fachgutachten KFS/BW 1 weist einen absoluten Subjektbezug auf, der auch auf die objektive Bewertung durchschlägt.[1] Bei normorientierten Bewertungen verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben, dh es ist anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.[2]
Der deutsche Standard IDW S 1 definiert das typisierte Bewertungssubjekt als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.[3]
Inhaltsverzeichnis
Arten
mittelbare Typisierung
Im Rahmen der sog. mittelbaren Typisierung wird die Annahme getroffen, dass die Besteuerung der Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Opportunität (Investition in ein Aktienportfolio) derselben persönlichen Besteuerung unterliegt und damit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben kann.[4]
Anwendungsbereich lt. IDW S 1:
- aus Anlass von unternehmerischer Initiativen.
unmittelbare Typisierung
Bei der unmittelbaren Typisierung soll der Unternehmenswert aus Sicht einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt werden. Die persönliche Ertragsteuern sind dann sowohl im Zahlungsstrom als auch im Kapitalisierungszinssatz explizit zu berücksichtigen.[5]
Anwendungsbereich lt. IDW S 1:
- vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässe.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 16 KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 22 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Bachl (2015), 9
- Fleischer / Hüttemann (2015) § 26 (253)
- Ihlau ua (2013), 34, 98 ff,
- Mandl / Rabel (1997), 398 ff
- Wollny (2010)
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 26, 83
Unterlage(n)
- Hager: Wozu braucht man Unternehemensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur