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== Begriff (lö) ==
 
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''' (zT) ok <!-- erg -->'''
 
 
 
Als '''Zuwendungen''' werden alle unentgeltlich, dh ohne Gegenleistung erworbenen Gegenstände erfasst, wie etwa auch [[Subvention]]en und [[Zuschuss (Begriff)|Zuschüsse]].<ref>Vgl. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.</ref>
 
 
 
Im Gegensatz zur Einlage können auch Unternehmensfremde Zuwendungen tätigen. Der Begriff der Zuwendung ist weiter gefasst als die Einlage. Es kann zu Überschneidungen kommen. Das hat aber unternehmensrechtlich keine Bedeutung.<ref>Vgl. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.</ref>
 
 
 
[[Steuerrecht]]lich werden auch Transfers von der Gesellschaft als Zuwendungen betrachtet, insbesondere bei eigentümerlose Gesellschaften (zB [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatstiftung Privatstiftungen]).<ref>Vgl. KStR 2013, Rz. 542</ref>
 
 
 
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== Bedeutung ==
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
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=== Steuerrecht ===
 
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''<u>§ 3 Abs. 1 </u>''
 
6.
 
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in § 4a Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 188/2023 genannten Institutionen.
 
 
 
''<u>EStR </u>''
 
302
 
Der Begriff "Zuwendungen" im Sinne dieser Vorschrift umfasst Geldzuwendungen und Sachzuwendungen (zB Grundstücke zur Herstellung von Gebäuden), soweit sie für die Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt werden. Der Begriff "Zuwendungen" setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige auch eigene Mittel zur Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung der Anlagegüter einsetzt. Unmaßgeblich ist, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter ein Aktivierungsverbot fallen.
 
 
 
Begünstigt ist auch die Zuwendung des Wirtschaftsgutes selbst (VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0027).
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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=== Unternehmensrecht ===
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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''<u>eigene </u>''
 
Zuwendungen sind mit dem [[Beizulegender Wert|beizulegenden Wert]] anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen. Bei Einlage <s>oder Zuwendung</s> eines ([[Teilbetrieb|Teil-]])[[Betrieb]]es sind die Vorschriften des § 203 Abs. 5 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001702&FassungVom=2024-03-23&Artikel=&Paragraf=203] über den [[Firmenwert]] zu beachten.
 
 
 
<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
=== IFRS ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
=== mm ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
== NN ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
<ref>
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
== Literatur ==
 
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=== Gesetz ===
 
 
 
<s>* § 4 Abs. 1 EStG
 
* § 8 Abs. 2 KStG</s>
 
* 202 Abs. 1 UGB
 
 
 
=== Erlässe ===
 
<s>
 
* EStR Rz. 435 ff;
 
* KStR Rz. 537 ff;</s>
 
 
 
<!-- === Fachgutachten ===
 
-->
 
=== Fachliteratur ===
 
 
 
* Hirschler (2019), § 202, Rz. 6 ff;
 
 
 
<!-- === Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
 
 
=== Folien ===
 
-->
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]],''
 
<!-- [[Liste englische Fachausdrücke]], [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]] -->
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki>
 
ev [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]  
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 25. März 2024, 10:23 Uhr

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