Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuerabwehr: Unterschied zwischen den Versionen

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Steuerabwehr (oder Steuerwiderstand) ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre ein Verhalten der Steuersubjekte, sich einer ihnen auferlegten Steuerart wirksam ganz oder teilweise zu entziehen.
 
 
 
<s>In der Finanzwissenschaft und in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre wird unter Besteuerung jeder zwangsweise Entzug von Geld durch den Staat verstanden, für den keine spezielle staatliche Gegenleistung erfolgt.[1]</s>'''ev zu [[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer|Steuer]]''' Der zwangsweise Entzug von liquiden Mitteln wird rational handelnde Wirtschaftssubjekte (Privathaushalte, Unternehmen) dazu veranlassen, die liquiditäts- und einkommensmindernde Auswirkung der Besteuerung möglichst gering zu halten oder zu vermeiden. Die auf eine Verringerung oder Vermeidung abzielenden Maßnahmen werden in der Fachliteratur als Steuerabwehr bezeichnet.[2]
 
[2] Fritz Karl Mann, Grundformen der Steuerabwehr, in: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik 3 (65), 1923, S. 497–523 https://dn790002.ca.archive.org/0/items/jahrbcherfrn120hilduoft/jahrbcherfrn120hilduoft.pdf
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943 </u>'' <s></s> <!--  -->
 
1. Begriff: Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.
 
 
 
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'''Begriff''' bedeutet.
 
 
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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== Ermittlung / Berechnung ==
 
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| '''Ergebnis'''
 
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| [[Variable]]
 
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<u>Excel</u>
 
* NN lässt sich in Excel mit der Funktion <s>VAR.P()</s> ermitteln.<ref>[
 
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== Arten ==
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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;Arten
 
{| class="wikitable" style="padding:1em; vertical-align:top; border:2px;"
 
|-
 
! [[Legalität|legale]] Arten
 
! [[Illegalität|illegale]] Arten
 
|-
 
| [[#Steuereinholung|Steuereinholung]] <br /> [[Steuerüberwälzung]] <br /> [[Steuervermeidung]] <br /> [[Steuerflucht]] || [[Steuerhinterziehung (Deutschland)|Steuerhinterziehung]] <br /> [[#Steuerumgehung|Steuerumgehung]] <br /> [[Steuerflucht]]
 
|}
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943 </u>'' <s></s> <!--  -->
 
2. Formen: a) Rechtswidrige Formen: Steuerhinterziehung, Steuerumgehung.
 
 
 
b) Rechtlich zulässige Formen: Steuerausweichung (Steuervermeidung), Steuereinholung, Steuerüberwälzung.
 
 
 
 
 
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NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
 
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
 
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;</s>
 
 
 
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=== Steuereinholung ===
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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;Steuereinholung
 
 
 
Um Steuereinholung handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuerlast durch eine höhere Leistung (Steigerung der Umsatzerlöse, Arbeitsintensität, Arbeitsproduktivität oder Kostensenkung, Rationalisierung) wieder ausgleicht.[5] Er strebt an, einen Ausgleich (Einholung) „des Verlustes aus der Steuerzahlung“ zu erzielen.[6] Eine echte Steuereinholung setzt voraus, dass der neue Gewinn nach Steuern N G n {\displaystyle NG_{n}} dem alten Gewinn vor Steuern A G v {\displaystyle AG_{v}} entspricht:[7]
 
 
 
:<math>NG_n = AG_v</math>, 
 
 
 
was eine Kostensenkung oder Steigerung der Produktivität voraussetzt.
 
 
 
Privathaushalte können versuchen, die Steuerlast durch Mehrarbeit zu kompensieren (die aber unter Umständen zur Steuerprogression führen kann).[8][9]
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuereinholung-43681 </u>''
 
rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr: erhöhte Leistung des Steuerbetroffenen, um einen Ausgleich (Einholung) der Belastung aus Steuerzahlungen zu erzielen (A. Lampe). Während Steuern im Sektor Haushalte i.d.R. Konsumeinschränkungen bewirken, kann eine Steuer im Bereich der Unternehmungen auch gewisse „Anspornwirkungen” auslösen, bes. bei Unternehmen, die kurzfristig ihre Steuerbelastung nicht auf die Abnehmer ihrer Erzeugnisse abwälzen können; sie versuchen deshalb, den durch Steuern eingetretenen Verlust auf dem Weg einer anderweitigen Kostensenkung auszugleichen.
 
 
 
Anders: Steuerausweichung.
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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=== Steuerüberwälzung ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerträger Steuerträger]''
 
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''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr </u>'' <s></s> <!--  -->
 
;Steuerüberwälzung
 
→ Hauptartikel: Steuerüberwälzung
 
 
 
Eine Steuerüberwälzung liegt vor, wenn die Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerdestinatar oder Steuerträger übertragen wird. Indirekte Steuern sind vom Gesetz darauf angelegt[10], dass der rechtlich Zahlungspflichtige die Steuer wirtschaftlich nicht tragen, sondern sie in der Preiskalkulation berücksichtigen soll und damit die Steuerlast wirtschaftlich auf den Verbraucher abwälzt. Dazu gehören die Umsatzsteuer und alle Verbrauchsteuern. Die Rechtsprechung versteht die Überwälzbarkeit als Wesensmerkmal aller Verbrauchsteuern.[11][12] Doch auch bei direkten Steuern kann eine Überwälzung gelingen, wenn eine vollkommen unelastische Nachfrageelastizität (die Güternachfrage ist vom Marktpreis unabhängig) vorhanden ist.[13]
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerüberwälzung</u>'' <s></s> <!--  -->
 
Steuerüberwälzung (oder Überwälzung) ist in der Finanzwissenschaft und in der Wirtschaft eine Form der Steuerabwehr durch die erlaubte Verlagerung der Steuerlasten von einem Wirtschaftssubjekt auf ein anderes. Von Preisüberwälzung wird bei Unternehmen gesprochen, wenn bestimmte Kostenarten gestiegen sind (etwa Lohnkosten) und diese Steigerung unter Beibehaltung der Gewinnspanne auf die Marktpreise übertragen wird.
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerueberwaelzung-44107 </u>''
 
;Allgemein
 
1. Begriff: Rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr. Prozess der Übertragung der Steuerlast vom Steuerpflichtigen (Steuerzahler) auf den Steuerträger. Maßgeblich für die Steuerüberwälzung ist die Elastizität von Angebot und Nachfrage nach einem Gut. Möglichkeit und Grad der Steuerüberwälzung hängen auch vom Einkommen ab, da mit höherem Einkommen die Elastizität der Nachfrage steigt. Am Ende dieses Prozesses der Steuerüberwälzung steht die endgültige Steuerbelastung (Inzidenz).
 
 
 
2. Arten: a) Fortwälzung: Ein Anbieter gibt die Steuer in einer Preiserhöhung an den Nachfrager weiter; üblicher, unterstellter Fall bei Umsatz- und Verbrauchsteuern. Für den Anbieter von Arbeitskraft ist eine Fortwälzung über Lohnerhöhungen abhängig von der Verhandlungsmacht der Gewerkschaften.
 
b) Schrägwälzung: Der Anbieter verteuert andere Produkte, da eine Preiserhöhung bei dem belasteten Gut aufgrund der Nachfrageelastizitäten nicht möglich ist.
 
c) Rückwälzung: Der Nachfrager wälzt eine Steuer auf den Anbieter bzw. Lieferanten über. Der Unternehmer versucht die Löhne oder Einkaufspreise, die privaten Haushalte versuchen die Güterpreise zu drücken.
 
 
 
3. Umfang: Die Frage, in welchem Umfang die verschiedenen Steuern überwälzt werden können, versucht die Steuerwirkungslehre (Steuerwirkungen) mit zwei unterschiedlichen Betrachtungsweisen zu lösen: a) Makroökonomische Analyse der Steuerüberwälzung: Kriterium ist die Veränderung des Einkommens der Besteuerten. Im Rahmen der Kreislauftheorie (Kreislaufanalyse) werden dabei die Auswirkungen von Änderungen bestimmter Steuersätze auf die Einkommen verschiedener Gruppen (Haushalte und Unternehmer) oder verschiedener Branchen untersucht.
 
b) Mikroökonomische Analyse der Steuerüberwälzung: Gegenstand ist die Untersuchung der Auswirkungen verschiedener Steuern im Rahmen der mikroökonomischen Preistheorie. Analysiert werden die kurz- und langfristigen Effekte einer Steuer auf die individuelle Kosten- und Preis-Mengen-Struktur. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie sich die gewinnmaximalen Preise und Ausbringungsmengen in den verschiedenen Marktformen verändern. Variieren weder der Preis noch die Menge, so hat der Steuerzahler selbst die Steuerlast zu tragen, andernfalls wird diese auf den „Vormann“ (Rückwälzung) oder auf den Abnehmer abgewälzt (Fortwälzung).
 
 
 
;Umsatzsteuerrecht
 
 
 
In dem seit 1.1.1968 geltenden Umsatzsteuerrecht i.d.R. völlige Überwälzung der Steuer auf den Endabnehmer, da für die Unternehmer in der Produktions- und Handelskette die Steuer wegen des Vorsteuerabzugs nur den Charakter eines durchlaufenden Postens hat.
 
 
 
''<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20761/steuerueberwaelzung/ </u>''
 
Steuerüberwälzung bedeutet, dass der Steuerzahler, z. B. der Kaffeeimporteur, die Kaffeesteuer an das Finanzamt abzuführen hat; dieser »wälzt« sie aber weiter an den Kaffeekonsumenten, der sie mit dem Kaffeekauf mitbezahlt; der Steuerträger ist der Konsument.
 
 
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
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NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
 
 
 
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NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
 
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
 
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
 
 
 
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NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
 
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
 
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
 
 
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
 
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
 
 
 
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== Literatur ==
 
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=== Gesetz ===
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
* KFS/BW 1 Rz.
 
* IDW S1 Rz.
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
 
 
* Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
 
* Bachl (2018), S. ;
 
* Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
 
* Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
 
* Ihlau / Duscha (2019), S. ;
 
* Mandl / Rabel (1997), S. ;
 
* WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
 
* WPH-Edition (2018), Rz. A ;
 
 
 
=== Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Dateiname </small>
 
 
 
* Hager: ''Anschaffungs- und Herstellungskosten'', [[Datei:AHK.pdf]], Stand Mai 2021;
 
* Hager: ''Äquivalenzprinzipien'', [[Datei:Äquivalenz.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
 
* Hager: ''Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung'', [[Datei:BewAZ.pdf]], Stand Nov. 2023;
 
* Hager: ''Bewertungsobjekt'', [[Datei:Bewertungsobjekt.pdf]], Stand Okt. 2020;
 
* Hager: ''Brutto- oder Nettounternehmenswert'', [[Datei:Bto-Nto-UW.pdf]], Stand Juni 2022;
 
* Hager: ''Cash-Flow'', [[Datei:Cash-Flow.pdf]], Stand Aug. 2017;
 
* Hager: ''Ertragsbegriffe'', [[Datei:Ertrag.pdf]], Stand Dez. 2023;
 
* Hager: ''Geldflussrechnung'', [[Datei:CF-Kapfluss.pdf]], Stand Aug. 2021;
 
* Hager: ''Fiktive Anschaffungskosten'', [[Datei:Fiktive AK.pdf]], Stand März 2021;
 
* Hager: ''Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung'', [[Datei:GA-vereinfach.pdf]], Stand März 2021;
 
* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Okt. 2020;
 
* Hager: ''Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022;
 
* Hager: ''Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Haftung.pdf]], Stand Aug. 2021;
 
* Hager: ''Geldwertänderung'', [[Datei:Inflation.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
 
* Hager: ''Liquidationswert'', [[Datei:Liquidationswert.pdf]], Stand Februar 2019;
 
* Hager: ''Markenrechtsbewertung'', [[Datei:Wertmarke.pdf]], Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
 
* Hager: ''Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse'', Basisseminar BFA, [[Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf]], Stand August 2023;
 
* Hager: ''Bewertungsmethoden – Eine Übersicht '', [[Datei:Methoden-übersicht.pdf]], Stand Juni 2018;
 
* Hager: ''Objektivierter vs. subjektiver Wert'', [[Datei:Obj-Subj.pdf]], Stand Sep. 2023;
 
* Hager: ''Anteilsbewertung - Personengesellschaften'', [[Datei:PersGes-ABW.pdf]], Stand Dez. 2020;
 
* Hager: ''Bewertung von Personengesellschaften'', [[Datei:PersGes-UBW.pdf]], Stand Dez. 2020;
 
* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
 
* Hager: ''Ermittlung und Bedeutung von Ratings'', [[Datei:Rating.pdf]], Stand Okt. 2022;
 
* Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Risiko.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
 
* Hager: ''Shareholder Value'', [[Datei:Shareholdervalue.pdf]], Stand Nov. 2021;
 
* Hager: ''Ermittlung des Unternehmerlohns'', [[Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf]], Stand Mai 2019;
 
* Hager: ''Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 'Unternehmensbewertung' vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform'', [[Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf]], Stand Jan. 2015;
 
* Hager: ''Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung'', [[Datei:VEWV-Berechn.pdf]], Stand Juli 2020;
 
* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015 '''nicht mehr aktuell''';
 
* Hager: ''Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet'', [[Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf]], Stand Aug. 2020;
 
* Hager: ''Wozu braucht man Unternehmensbewertung'', Basisseminar BFA, [[Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf]], Stand September 2015;
 
 
 
=== Folien ===
 
 
 
* Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, [[Datei:VWT 2019.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, [[Datei:UBW-Basis(2016).pdf]], Stand Oktober 2016
 
* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, [[Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, [[Datei:UBW-Basis 2013.pdf]], Stand Februar 2013
 
* Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, [[Datei: Wertmarke-Präsentation.pdf]]
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]],
 
[[Liste der verwendeten Literatur]],
 
[[Liste englische Fachausdrücke]],
 
[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]],
 
[[Liste der verwendeten Formeln]]''
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
 
* [
 
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki>
 
ev [[Kategorie:Recht, allgemein]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 13. Juli 2024, 05:18 Uhr

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