Gutachter: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Gutachter''' (=Sachverständige) hat aufgrund seines Fachwissens ein [[Gutachten]] (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.<ref>vgl. Hager (2013), S. 357</ref> Der Gutachter wird in den einschlägigen Fachgutachten oft auch als [[Wirtschaftstreuhänder]] angesprochen.
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Der '''Gutachter''' (=Sachverständige) hat aufgrund seines Fachwissens ein [[Gutachten]] (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.<ref>Vgl. Hager (2013), S. 357.</ref> Der Gutachter wird in den einschlägigen Fachgutachten oft auch als [[Wirtschaftstreuhänder]] angesprochen.
  
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Der Gutachter kann in verschiedenen Funktionen tätig werden:<ref>vgl. Hager: Grundbegriffe, S. 4</ref>
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=== Neutraler Gutachter ===
 
=== Neutraler Gutachter ===
  
In der Funktion als '''neutraler Gutachter''' wird der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger tätig, der mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens – den [[objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]] – ermittelt.<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref>
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In der Funktion als '''neutraler Gutachter''' wird der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger tätig, der mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens – den [[objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]] – ermittelt.<ref>Vgl. IDW S 1 Rz. 12.</ref>
  
 
=== Berater ===
 
=== Berater ===
  
In der '''Beratungsfunktion''' ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern ([[subjektiver Unternehmenswert]]).<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref>
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In der '''Beratungsfunktion''' ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven [[Entscheidungswert]], der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern ([[subjektiver Unternehmenswert]]).<ref>Vgl. IDW S 1 Rz. 12.</ref>
  
 
=== Schiedsgutachter / Vermittler ===
 
=== Schiedsgutachter / Vermittler ===
  
In der '''Schiedsgutachter- bzw. Vermittlerfunktion''' wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen [[Schiedswert|Einigungswert]] als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref>
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In der '''Schiedsgutachter- bzw. Vermittlerfunktion''' wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen [[Schiedswert|Einigungswert]] als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.<ref>Vgl. IDW S 1 Rz. 12.</ref>
  
 
== Literatur ==
 
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=== Fachgutachten ===
 
=== Fachgutachten ===
  
* Rz. 21 KFS/BW 1 (2014)
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* KFS/BW 1 Rz. 21;
* Rz. 12 IDW S1 (2008)
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* IDW S 1 Rz. 12;
  
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
 
* Aschauer / Purtscher (2011), S. 105
 
* Aschauer / Purtscher (2011), S. 105
 
 
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* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Februar 2015, S. 4f
 
* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Februar 2015, S. 4f
  
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverst%C3%A4ndiger Sachverständiger bei Wikipedia], abgefragt:5.10.2023;
  
 
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==

Aktuelle Version vom 5. Oktober 2023, 05:34 Uhr

Der Gutachter (=Sachverständige) hat aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.[1] Der Gutachter wird in den einschlägigen Fachgutachten oft auch als Wirtschaftstreuhänder angesprochen.

siehe auch-> Bewertungsprozess, Bewerterbezogenheit

Funktion

Der Gutachter kann in verschiedenen Funktionen tätig werden:[2]

  1. Neutraler Gutachter
  2. Berater
  3. Schiedsgutachter

Die Funktion des Gutachters ergibt sich in Österreich aus dem Bewertungszweck Die Dokumentation der Funktion des Gutachters ist wesentlich für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens (Sie gibt ein Indiz auf den Bewertungszweck).

Neutraler Gutachter

In der Funktion als neutraler Gutachter wird der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger tätig, der mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens – den objektivierten Unternehmenswert – ermittelt.[3]

Berater

In der Beratungsfunktion ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern (subjektiver Unternehmenswert).[4]

Schiedsgutachter / Vermittler

In der Schiedsgutachter- bzw. Vermittlerfunktion wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.[5]

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 21;
  • IDW S 1 Rz. 12;

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), S. 105

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Hager (2013), S. 357.
  2. Vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 4.
  3. Vgl. IDW S 1 Rz. 12.
  4. Vgl. IDW S 1 Rz. 12.
  5. Vgl. IDW S 1 Rz. 12.

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur