Benutzer:Peter Hager/Lexikon: Unterschied zwischen den Versionen

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== Objektivierter Unternehmenswert ==
 
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Der '''Objektivierte Unternehmenswert''' ist ein typisierter Zukunftserfolgswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt.<ref>Rz. 16 KFS/BW1 (2014)</ref>
 
 
<!--''siehe auch-> [[Bewertungszweck]], [[Funktion des Gutachters]]''-->
 
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==== Fachgutachten ====
 
==== Fachliteratur ====
 
==== Judikatur ====
 
=== Einzelnachweise ===
 
<references />
 
 
=== Weblinks ===
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]-->
 
 
== Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ==
 
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Das '''nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden''' sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.<!--<ref>
 
</ref>-->
 
 
Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch ''neutrales Vermögen' gebraucht. Nicht verwechselt werden darf das betriebsnotwendige Vermögen mit dem ''notwendigen Betriebsvermögen'' des Steuerrechts.
 
 
Die Abgrenzung kann funktional oder hilfsweise wertbezogen erfolgen.
 
 
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<!--=== Bedeutung ===-->
 
 
<!--=== Literatur ===
 
==== Fachgutachten ====
 
==== Fachliteratur ====
 
==== Judikatur ====
 
=== Einzelnachweise ===
 
<references />
 
 
=== Weblinks ===
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]-->
 
 
== Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks ==
 
'''nn vollständig, Begriff, nicht griffig''', '''nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)'''
 
 
Da mit einem Bewertungsanlass unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein können, ist die Aufgabenstellung für die Unternehmensbewertung allein aus dem mit der Bewertung verbundenen Zweck abzuleiten. Dieser bestimmt die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref>
 
 
In Abhängigkeit von der Art des zu ermittelnden Unternehmenswerts und der Funktion, in der der Bewerter tätig ist, ergeben sich Implikationen für die Prognose und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse. Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt deshalb voraus, dass mit der Auftragserteilung festgelegt wird, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Unternehmensbewertung durchgeführt wird sowie in welcher Funktion der Bewerter tätig wird, um daraus die dem jeweiligen Bewertungszweck entsprechenden Annahmen und Ansätze herleiten zu können.<ref>Rz. 17 S1 (2008)</ref>
 
 
Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.
 
 
Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende ''Zweckadäquanzprinzip'', das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
* ''Zweckermittlung'' heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
* ''Zweckdokumentation'' bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
 
<!--''siehe auch-> [[]]''-->
 
<!--=== Bedeutung ===-->
 
 
=== Literatur ===
 
==== Fachgutachten ====
 
* Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
 
* Rz. 17 IDW S1 (2008)
 
 
==== Fachliteratur ====
 
* WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45
 
* Moxter (1990), 5f
 
<!--==== Judikatur ====
 
=== Einzelnachweise ===
 
<references />
 
 
=== Weblinks ===
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]-->
 
 
== Bewertungsobjekt ==
 
'''nn vollständig''',
 
 
'''Bewertungsobjekt''' ist der nicht rechtlich, sondern wirtschaftlich abgegrenzte Gegenstand der Bewertung.<ref>vgl. Rz. 18 IDW S 1 (2008)</ref>
 
 
''siehe auch-> [[Bewertungsprozess]]''
 
<!--<ref></ref>-->
 
 
=== Arten von Bewertungsobjekten ===
 
 
Bewertungsobjekte einer Unternehmensbewertung können sein:<ref>vgl. Ballwieser (2011), S. 6</ref>
 
* Unternehmen
 
* Unternehmensteile
 
* Unternehmensverbünde
 
* Betriebe
 
* Teilbetriebe
 
* Kundenstamm
 
* Marken
 
* (Immobilien von Immobilienunternehmen)<ref>ansonsten Bewertung nach LGB</ref>.
 
 
=== Bestandteilen von Bewertungsobjekten ===
 
Das Bewertungsobjekt besteht aus dem [[betriebsnotwendiges Vermögen| betriebsnotwendigen]] und dem [[nicht betriebsnotwendiges Vermögen|nicht betriebsnotwendigen Vermögen
 
nicht betriebsnotwendigen Vermögen]].
 
<!--=== Bedeutung ===-->
 
 
=== Literatur ===
 
 
==== Fachgutachten ====
 
 
* Rz. 6 - 8 KFW/BW 1
 
* Rz. 18 - 21 IDW S1 (2008)
 
 
==== Fachliteratur ====
 
* Bachl (2011), 9
 
* Hager, Grundbegriffe, 1f'''Link'''
 
 
<!--==== Judikatur ====-->
 
 
<!--=== Einzelnachweise ===
 
<references />
 
 
=== Weblinks ===
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
-->
 
 
== Bewertungsprozess ==
 
'''nn vollständig''', '''nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)'''
 
 
Der '''Bewertungsprozess''' von der Auftragserteilung zur Gutachtenserstellung enthält vier fixe Punkte deren Abänderung zu einer Änderung des Gutachtens führt:
 
# ''[[Bewertungsobjekt]]'' (Gegenstand der Bewertung)
 
# ''[[Bewertungssubjekt]]'' (Person auf den die Bewertung abzielt)
 
# ''[[Bewertungsanlass]]'' (konkreter Grund der Bewertung) und
 
# ''[[Bewertungsstichtag]]''
 
 
Daneben gibt es zwei abgeleitete Begriffe:
 
# ''[[Bewertungszweck]]'' (dieser wird aus dem Anlass abgeleitet, eine falsche Ableitung stellt einen Verfahrensfehler dar)
 
# ''[[Gutachter]]'' (seine Funktion wird aus dem Bewertungszweck abgeleitet. Idealtypischerweise  sollten zwei Gut-achter denselben Wert errechnen. In der Praxis kommt das leider nicht vor.)<ref>Hager: Grundbegriffe, 1</ref>
 
 
Der [[Gutachter]] muss, dann eine dem Bewertungszweck entsprechende ''[[Bewertungsmethode]]'' wählen. Die für die Durchführung notwendigen Daten erheben, plausiblisieren und den Unternehmenswert berechnen und diesen plausibiisieren. Das Ergebnis wird in einem ''[[Unternehmensbewertungsgutachten]]'' dargestellt.
 
 
<!--''siehe auch-> [[]]''-->
 
<!--=== Bedeutung ===-->
 
 
=== Literatur ===
 
<!--==== Fachgutachten ====-->
 
 
==== Fachliteratur ====
 
 
* Hager, Grundbegriffe '''LINK'''
 
 
<!--==== Judikatur ====
 
=== Einzelnachweise ===
 
<references />
 
=== Weblinks ===
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
-->
 
  
 
== NN ==
 
== NN ==

Aktuelle Version vom 24. Februar 2015, 11:35 Uhr


Inhaltsverzeichnis

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Einzelnachweise