Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks: Unterschied zwischen den Versionen

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Da mit einem Bewertungsanlass unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein können, ist die Aufgabenstellung für die Unternehmensbewertung allein aus dem mit der Bewertung verbundenen Zweck abzuleiten. Dieser bestimmt die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref>
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Nach Prinzip der '''Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)''' bestimmt der [[Bewertungszweck]] die Vorgangsweise bei der [[Unternehmensbewertung]], insbesondere die Auswahl des geeigneten [[Bewertungsverfahren]]s und die Annahmen hinsichtlich [[Planung]] und [[Diskontierung]] der künftigen [[finanzieller Überschuss|finanziellen Überschüsse]].<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref> Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt daher voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung der Bewertungszweck und die Funktion, in der der Wirtschaftstreuhänder tätig wird, festgelegt werden. Die Zweckadäquanz ist ein zentraler [[Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]].
  
In Abhängigkeit von der Art des zu ermittelnden Unternehmenswerts und der Funktion, in der der Bewerter tätig ist, ergeben sich Implikationen für die Prognose und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse. Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt deshalb voraus, dass mit der Auftragserteilung festgelegt wird, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Unternehmensbewertung durchgeführt wird sowie in welcher Funktion der Bewerter tätig wird, um daraus die dem jeweiligen Bewertungszweck entsprechenden Annahmen und Ansätze herleiten zu können.<ref>Rz. 17 S1 (2008)</ref>
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Mit einem [[Bewertungsanlass]] können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im [[Bewertungsauftrag|Auftrag]] ist festzulegen, welchem Zweck das [[Gutachten]] dient. Für die [[Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze|Nachprüfbarkeit]] des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren ([[Dokumentationsprinzip]]). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten.
  
Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.
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Synonyme: ''Maßgeblichkeitsprinzip, Zweckadäquanzprinzip''
  
Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende ''Zweckadäquanzprinzip'', das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
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''siehe auch-> [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]]''
* ''Zweckermittlung'' heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
* ''Zweckdokumentation'' bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
  
<!--''siehe auch-> [[]]''-->
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Subprinzipien:
<!--=== Bedeutung ===-->
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* [[Subjektivitätsprinzip]] (Individualitätsprinzip),
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* [[Objektivierungsprinzip]].
  
=== Literatur ===
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== Maßgeblichkeit der rechtlichen Wertungen ==
==== Fachgutachten ====
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Maßgeblichkeit der rechtlichen Wertungen]] ändern. -->
* Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
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Soweit die Unternehmensbewertung zur Bemessung von Rechtsansprüchen dient, hat sie sich an der Zwecksetzung jener Normen zu orientieren, die für den konkreten (gesetzlichen) Bewertungsanlass maßgeblich sind ('''Maßgeblichkeit der rechtlichen Wertungen'''). Daher obliegt es der ''Rechtsordnung'', die Bewertungsziele vorzugeben, während es Aufgabe der ''Betriebswirtschaftslehre'' ist, über die zieladäquaten Bewertungsmethoden zu bestimmen. Unterschiedliche Normzwecke führen zu unterschiedlichen Bewertungszwecken und damit in der Regel auch zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen.<ref>Rabel (2010), S. 512</ref>
* Rz. 17 IDW S1 (2008)  
 
  
==== Fachliteratur ====
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== Bedeutung ==
* WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45
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* Moxter (1990), 5f
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Dieses zentrale Prinzip ist relevant für die [[Schlüssigkeit]] des [[Gutachten]]s.
<!--==== Judikatur ====-->
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=== Einzelnachweise ===
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== Literatur ==
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=== Fachgutachten ===
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* KFS/BW 1 Rz. 22;
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* IDW S 1 Rz. 17;
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=== Fachliteratur ===
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* Fleischer / Hüttemann (2015), S. 92;
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* Großfeld u.a. (2020), Rz. 214;
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* Ihlau / Duscha (2019), S. 36 f;
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* Mandl / Rabel (1997), S. 12 ff;
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* Moxter (1990), S. 5 ff;
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* Peemöller (2019), S. 34;
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* Rabel (2010);
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* WPH-Edition (2018), Tz. A 71;
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=== Judikatur === -->
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=== Unterlage(n) ===
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* Hager: ''"Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022, S.3 f;
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* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Okt. 2020, S. 4;
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* Hager: ''"Objektivierter vs. subjektiver Wert"'', [[Datei:Obj-Subj.pdf]], Stand Sep. 2023;
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''siehe auch ->[[Liste der verwendeten Literatur]]''
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<!-- [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]]-->
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== Einzelnachweise ==
 
<references />
 
<references />
  
<!--=== Weblinks ===
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<!--=== Weblinks ===-->
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]-->
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[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]

Aktuelle Version vom 21. September 2023, 12:10 Uhr

Kurzinfo!

Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1] Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt daher voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung der Bewertungszweck und die Funktion, in der der Wirtschaftstreuhänder tätig wird, festgelegt werden. Die Zweckadäquanz ist ein zentraler Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.

Mit einem Bewertungsanlass können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im Auftrag ist festzulegen, welchem Zweck das Gutachten dient. Für die Nachprüfbarkeit des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren (Dokumentationsprinzip). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten.

Synonyme: Maßgeblichkeitsprinzip, Zweckadäquanzprinzip

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

Subprinzipien:

Maßgeblichkeit der rechtlichen Wertungen

Soweit die Unternehmensbewertung zur Bemessung von Rechtsansprüchen dient, hat sie sich an der Zwecksetzung jener Normen zu orientieren, die für den konkreten (gesetzlichen) Bewertungsanlass maßgeblich sind (Maßgeblichkeit der rechtlichen Wertungen). Daher obliegt es der Rechtsordnung, die Bewertungsziele vorzugeben, während es Aufgabe der Betriebswirtschaftslehre ist, über die zieladäquaten Bewertungsmethoden zu bestimmen. Unterschiedliche Normzwecke führen zu unterschiedlichen Bewertungszwecken und damit in der Regel auch zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen.[2]

Bedeutung

Dieses zentrale Prinzip ist relevant für die Schlüssigkeit des Gutachtens.

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 22;
  • IDW S 1 Rz. 17;

Fachliteratur

  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 92;
  • Großfeld u.a. (2020), Rz. 214;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. 36 f;
  • Mandl / Rabel (1997), S. 12 ff;
  • Moxter (1990), S. 5 ff;
  • Peemöller (2019), S. 34;
  • Rabel (2010);
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 71;


Unterlage(n)

siehe auch ->Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  2. Rabel (2010), S. 512