Wert: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der '''ordentlicher (gemeiner) Preis''' gem. § 305 ABGB ergibt sich aus dem Nutzen einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt. | + | Der '''ordentlicher (gemeiner) Preis''' gem. § 305 ABGB ergibt sich aus dem [[Nutzen]] einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt. |
− | Der „objektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand allgemein, d.h. für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt.<ref> Bachl (2006), S. 16 unter Verweis auf Piltz (1994), S. 93</ref> | + | Der „objektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand allgemein, d.h. für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt.<ref> Bachl (2006), S. 16 unter Verweis auf Piltz (1994), S. 93.</ref> |
− | Sofern beim [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] keine Adaptierungen vorgenommen werden, ergibt dieser (idealtypisch) den [[Verkehrswert]] (= [[ordentlicher Preis|objektiver Preis]]).<ref>Vgl. Wollny (2010a)</ref> | + | Sofern beim [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] keine Adaptierungen vorgenommen werden, ergibt dieser (idealtypisch) den [[Verkehrswert]] (= [[ordentlicher Preis|objektiver Preis]]).<ref>Vgl. Wollny (2010a).</ref> |
Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis. | Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis. | ||
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Der '''außerordentlicher Preis''' gem. § 305 ABGB stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar. | Der '''außerordentlicher Preis''' gem. § 305 ABGB stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar. | ||
− | Der „subjektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als „Interesse“ und „Liebhaberwert“ bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung.<ref>Vgl. Bachl (2006), S. 16</ref> | + | Der „subjektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als „Interesse“ und „Liebhaberwert“ bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung.<ref>Vgl. Bachl (2006), S. 16.</ref> |
== Werte im Steuerrecht == | == Werte im Steuerrecht == | ||
− | Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:<ref>Hager (Welche Werte)</ref> | + | Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:<ref>Hager (Welche Werte).</ref> |
# Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG) | # Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG) | ||
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− | * [ | + | * [[Anschaffungskosten|Anschaffungs-]] oder [[Herstellungskosten]] i.S.d. § 203 Abs. 2 bzw. 3 UGB |
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− | Der '''Fremdvergleichswert''' entspricht jenem Preis, der Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.<ref>§ 6 Z 6 EStG 1988</ref> | + | Der '''Fremdvergleichswert''' entspricht jenem Preis, der Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.<ref>§ 6 Z 6 EStG 1988.</ref> |
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− | Der '''Gemeiner Wert''' wird durch den [[Preis]] bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den [[Preis]] beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.<ref>§ 10 Abs. 2 BewG | + | Der '''Gemeiner Wert''' wird durch den [[Preis]] bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den [[Preis]] beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.<ref>§ 10 Abs. 2 BewG.</ref> |
Der gemeine Wert stellt einen [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist [[Stand-alone-Betrachtung|stand alone]] zu ermitteln. Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts. | Der gemeine Wert stellt einen [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist [[Stand-alone-Betrachtung|stand alone]] zu ermitteln. Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts. | ||
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− | Der '''Teilwert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.<ref>§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988</ref> | + | Der '''Teilwert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.<ref>§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988.</ref> |
− | Der Teilwert ist ein [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierter Wert]], er ist ein wichtiger Begriff des Steuerrechts, der dem | + | Der Teilwert ist ein [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierter Wert]], er ist ein wichtiger Begriff des Steuerrechts, der dem beizulegenden Wert des Unternehmensrechtes entspricht. |
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− | '''Verkehrswert''' ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.<ref>Rz. 680 UmgrStR 2002</ref> Ein zentraler Begriff des UmgrStG. | + | '''Verkehrswert''' ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.<ref>Rz. 680 UmgrStR 2002.</ref> Ein zentraler Begriff des UmgrStG. |
=== fiktive Anschaffungskosten === | === fiktive Anschaffungskosten === | ||
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− | Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dem Betrag, den der Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.<ref>vgl. § 6 Z 9 lit b EStG 1988</ref> | + | Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dem Betrag, den der Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.<ref>vgl. § 6 Z 9 lit b EStG 1988.</ref> |
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− | Der '''beizulegende Wert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.<ref>§ 189a Z 3 UGB</ref> | + | Der '''beizulegende Wert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.<ref>§ 189a Z 3 UGB.</ref> |
Der beizulegende Wert ist das Pendant des Teilwertes im österreichischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht Unternehmensrecht]. | Der beizulegende Wert ist das Pendant des Teilwertes im österreichischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht Unternehmensrecht]. | ||
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Der '''beizulegender Zeitwert''' entspricht dem Börsenkurs oder Marktwert; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktwert sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktwert für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der | Der '''beizulegender Zeitwert''' entspricht dem Börsenkurs oder Marktwert; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktwert sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktwert für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der | ||
− | mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.<ref>§ 189a Z 4 UGB</ref> | + | mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.<ref>§ 189a Z 4 UGB.</ref> |
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− | Der '''Fair Value''' ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.<ref>IFRS 13.9</ref> | + | Der '''Fair Value''' ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.<ref>IFRS 13.9.</ref> |
=== Value in Use === | === Value in Use === | ||
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− | Der '''Value in Use''' (gegenwertiger Nutzungswert) entspricht dem Barwert der erwarteten künftigen [[Cash-Flow]]s.<ref>vgl. IAS 28.33</ref> | + | Der '''Value in Use''' (gegenwertiger Nutzungswert) entspricht dem Barwert der erwarteten künftigen [[Cash-Flow]]s.<ref>vgl. IAS 28.33.</ref> |
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+ | Bei der '''Erwerberposition''' wird ein Wert bestimmt, den ein (fiktiver) [[Käufer]] dafür bezahlen würde.<!-- eigene Definition --> | ||
+ | Darin sind auch die [[Anschaffungsnebenkosten]] enthalten.<ref>§ 203 Abs. 2 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P203/NOR40167596].</ref> Zu beachten ist jedoch das bei der Ermittlung des [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswertes]] [[Transaktionskosten]] jedoch unbeachtlich sind.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 29.</ref> | ||
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+ | Die [[Anschaffungsnebenkosten]] sind dabei unbeachtlich. | ||
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+ | * [[Liquidationswert]] | ||
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+ | * [[Fremdvergleichswert]] | ||
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+ | Je nachdem für welches [[Bewertungsobjekt]] der Wert ermittelt wurde, wird terminologisch unterschieden: | ||
+ | * <u>[[Unternehmenswert]]:</u> | ||
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+ | :* [[Unternehmensteil]]e wie [[Betrieb]]e und [[Teilbetrieb]]e, | ||
+ | :* Unternehmensverbünde (= [[Konzern]]e); | ||
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+ | :* [[Unternehmensanteil]]e wie Anteile an [[Personengesellschaft]]en oder [[Kapitalgesellschaft]]en; | ||
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+ | * <u>Wert:</u> | ||
+ | :* [[Zahlungsmittelgenerierende Einheit]]en, | ||
+ | :* [[Kundenstamm]], | ||
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* Hager: ''Wozu braucht man Unternehemensbewertung'', Basisseminar BFA, [[Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf]], Stand September 2015 | * Hager: ''Wozu braucht man Unternehemensbewertung'', Basisseminar BFA, [[Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf]], Stand September 2015 | ||
− | * Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015 | + | * Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015 |
+ | * Hager: ''"Objektivierter vs. subjektiver Wert"'', [[Datei:Obj-Subj.pdf]], Stand Sep. 2023; | ||
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− | * | + | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Wertermittlung Wertermittlung bei Wikipedia], abgefragt 2.3.2024; |
+ | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Wert (Wirtschaft) Wert (Wirtschaft) bei Wikipedia], abgefragt 2.3.2024;ref> Die bei ''Wikipedia'' auffindbaren Artikel zu den steuerlichen Werten sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst.</ref> | ||
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− | + | [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] | |
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+ | [[Kategorie: Wert]] |
Aktuelle Version vom 9. November 2024, 05:27 Uhr
Unter Wert versteht man in der Betriebswirtschaft den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.[1] In der Volkswirtschaft (österreichischen Schule[2]) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des Nutzens einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die Nachfrage bestimmt.[3]
siehe auch-> Preis, Wahrer Wert
Inhaltsverzeichnis
Wertarten in der Unternehmensbewertung
Wertarten nach Bewertungszweck
Je nach Bewertungszweck wird unterschieden zwischen
- Entscheidungswert (subjektive Unternehmenswert
- objektivierter Unternehmenswert
- Schiedswert
Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine objektivierte Unternehmensbewertung ermittelt. Teilwert bzw. beizulegender Wert sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen subjektive Unternehmensbewertung zu ermitteln.
Wertarten nach Besitzverhältnisse
Nach dem Bezug zum Eigentümer kann unterschieden werden:
Buchwert - Marktwert
Einige Formeln basieren dezitiert auf dem Buchwert (zB Levern-Relevern). IdR wird jedoch vom Marktwert ausgegangen (zB WACC)
Werte im Recht
Objektiver (ordentlicher) Wert
Der ordentlicher (gemeiner) Preis gem. § 305 ABGB ergibt sich aus dem Nutzen einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt.
Der „objektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand allgemein, d.h. für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt.[4]
Sofern beim objektivierten Wert keine Adaptierungen vorgenommen werden, ergibt dieser (idealtypisch) den Verkehrswert (= objektiver Preis).[5]
Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis.
Subjektiver (außerordentlicher) Wert
Der außerordentlicher Preis gem. § 305 ABGB stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar.
Der „subjektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als „Interesse“ und „Liebhaberwert“ bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung.[6]
Werte im Steuerrecht
Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:[7]
- Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG)
- Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
- Teilwert i.S.d. § 12 BewG
- Verkehrswert
- fiktive Anschaffungskosten i.S.d. des § 16 EStG 1988
Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:[8]
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 203 Abs. 2 bzw. 3 UGB
- Verkehrswert i.S.d. des Liegenschaftsbewertungsgesetzes
Fremdvergleichswert
Hauptartikel->Fremdvergleichswert
Der Fremdvergleichswert entspricht jenem Preis, der Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.[9]
Gemeiner Wert
Hauptartikel-> gemeiner Wert
Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.[10]
Der gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist stand alone zu ermitteln. Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.
Teilwert
Hauptartikel-> Teilwert
Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.[11]
Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, er ist ein wichtiger Begriff des Steuerrechts, der dem beizulegenden Wert des Unternehmensrechtes entspricht.
Verkehrswert
Hauptartikel-> Verkehrswert
Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[12] Ein zentraler Begriff des UmgrStG.
fiktive Anschaffungskosten
Hauptartikel-> fiktive Anschaffungskosten
Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dem Betrag, den der Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.[13]
Werte im UGB
Die bisher unklaren Begriffe wurden durch das RÄG 2014 kodifiziert:
- beizulegender Wert
- beizulegender Zeitwert
beizulegender Wert
Hauptartikel-> beizulegender Wert
Der beizulegende Wert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.[14]
Der beizulegende Wert ist das Pendant des Teilwertes im österreichischen Unternehmensrecht.
beizulegender Zeitwert
Hauptartikel-> beizulegender Zeitwert
Der beizulegender Zeitwert entspricht dem Börsenkurs oder Marktwert; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktwert sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktwert für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.[15]
Werte in der internationalen Bilanzierung
Dabei sind zu unterscheiden:
- Fair Value
- Value in Use
Fair Value
Hauptartikel-> Fair Value
Der Fair Value ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.[16]
Value in Use
Hauptartikel-> Value in Use
Der Value in Use (gegenwertiger Nutzungswert) entspricht dem Barwert der erwarteten künftigen Cash-Flows.[17]
Wertermittlung
Prinzipiell sind folgende Ermittlungen denkbar:
- Transaktions(Markt)wert (Verkehrswert ieS, Ankaufs- oder Verkaufswert),
- Ertragswert
- Gebrauchswert
- Substanzwert (Herstellungs-, Zeit-, Liquidationswert]])
Arten der Wertermittlung
siehe auch-> Transaktionspreis
Werte lassen sich aus Position (Sicht) des Erwerbers (Käufers), dh beschaffungsseitig, oder der Position (Sicht) des Veräußerers (Verkäufers), dh absatzseitig ermitteln.
Bei der Erwerberposition wird ein Wert bestimmt, den ein (fiktiver) Käufer dafür bezahlen würde. Darin sind auch die Anschaffungsnebenkosten enthalten.[18] Zu beachten ist jedoch das bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes Transaktionskosten jedoch unbeachtlich sind.[19]
- Synonyme: Erwerbersicht, Käufersicht, Käuferposition, beschaffungsseitige Wertermittlung
Bei der Veräußererposition wird ein Wert bestimmt, den ein (fiktiver) Verkäufer dafür erhalten würde. Die Anschaffungsnebenkosten sind dabei unbeachtlich.
- Synonyme: Veräußerersicht, Verkäuferposition, Verkäufersicht, absatzseitige Wertermittlung
Aus der Erwerberposition ergibt sich z.B.:
Aus der Veräußererposition ergibt sich z.B.:
'*)
Begriffliches
Je nachdem für welches Bewertungsobjekt der Wert ermittelt wurde, wird terminologisch unterschieden:
- Unternehmen,
- Unternehmensteile wie Betriebe und Teilbetriebe,
- Unternehmensverbünde (= Konzerne);
- Unternehmensanteile wie Anteile an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften;
- Wert:
Literatur
Fachliteratur
- Bachl (2006), S. 16
- Goldschmidt (1868) Band 1, 2. Abteilung, S 574 ff
- Hager (2014a)
- Wollny (2010a)
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Unterlage(n)
- Hager: Wozu braucht man Unternehemensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015
- Hager: "Objektivierter vs. subjektiver Wert", Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Sep. 2023;
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
Weblinks
- Wertermittlung bei Wikipedia, abgefragt 2.3.2024;
- (Wirtschaft) Wert (Wirtschaft) bei Wikipedia, abgefragt 2.3.2024;ref> Die bei Wikipedia auffindbaren Artikel zu den steuerlichen Werten sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst.</ref>
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: österreichische Schule, abgefragt 2.3.2024.
- ↑ Wikipedia Stichwort: Wert (Wirtschaft), abgefragt am 2.3.2024.
- ↑ Bachl (2006), S. 16 unter Verweis auf Piltz (1994), S. 93.
- ↑ Vgl. Wollny (2010a).
- ↑ Vgl. Bachl (2006), S. 16.
- ↑ Hager (Welche Werte).
- ↑ Hager (Welche Werte).
- ↑ § 6 Z 6 EStG 1988.
- ↑ § 10 Abs. 2 BewG.
- ↑ § 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988.
- ↑ Rz. 680 UmgrStR 2002.
- ↑ vgl. § 6 Z 9 lit b EStG 1988.
- ↑ § 189a Z 3 UGB.
- ↑ § 189a Z 4 UGB.
- ↑ IFRS 13.9.
- ↑ vgl. IAS 28.33.
- ↑ § 203 Abs. 2 UGB[1].
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 29.