Betriebsnotwendiges Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens zählt zu den [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]].
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Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem [[Unternehmen]] für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer [[Gesamtbewertungsprinzip|Gesamtheit]] zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen [[Finanzieller Überschuss|finanziellen Überschüssen]]. Diese werden auf den [[Barwert]] [[Diskontierung|diskontiert]].
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Das betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem [[notwendiges Betriebsvermögen|notwendige Betriebsvermögen]] in der [[Bilanz]] verwechselt werden.
  
 
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* Rz. 25f KFS/BW 1 (2014)
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* Rz. 24ff IDW S1 (2008)
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* KFS/BW 1 Rz. 25 f;
  
 
=== Fachliteratur ===
 
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''beim [[nicht betriebsnotwendiges Vermögen]] angeführt''
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* Großfeld u.a. (2020), Rz. 222;
=== Judikatur ===
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* Peemöller (2019), S. 35 ff;
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* WPH-Edition (2018), Tz. A 84 ff;
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-->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
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* Hager: ''"Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022, S. 8 f;
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''Literatur zur Abgrenzung vom [[nicht betriebsnotwendiges Vermögen|nicht betriebsnotwendigen Vermögen]] ist dort angeführt.''
  
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== Weblinks ==
  
  
 
== Einzelnachweise==
 
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Aktuelle Version vom 13. Mai 2022, 18:24 Uhr

Das betriebsnotwendige Vermögen ist jener Teil des Bewertungsobjektes, der für die Leistungserstellung erforderlich ist.

siehe auch-> Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Bewertung

Die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens zählt zu den Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.

Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert.

Das betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem notwendige Betriebsvermögen in der Bilanz verwechselt werden.

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 25 f;

Fachliteratur

  • Großfeld u.a. (2020), Rz. 222;
  • Peemöller (2019), S. 35 ff;
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 84 ff;

Unterlage(n)

Literatur zur Abgrenzung vom nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist dort angeführt.

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur