Anschaffungskosten: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Anschaffung''' ist der entgeltliche Erwerb eines bereits existenten Wirtschaftsgutes. <ref>Vgl. Quantschnigg / Schuch (1993), § 6 Rz. 50.</ref> | '''Anschaffung''' ist der entgeltliche Erwerb eines bereits existenten Wirtschaftsgutes. <ref>Vgl. Quantschnigg / Schuch (1993), § 6 Rz. 50.</ref> | ||
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+ | Der ''Anschaffungszeitraum'' ist jener Zeitraum, innerhalb dessen das [[Wirtschaftsgut]] angeschafft wurde. Der Anschaffungszeitraum endet nicht bei Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, sondern mit der objektiven Betriebsbereitschaft.<ref>Vgl. EStR 2000Rz.2169.</ref> Betriebsbereit ist ein Wirtschaftsgut, wenn es entsprechend der Zweckbestimmung nutzbar und einsatzfähig ist.<ref>Vgl. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 25 und die dort angeführte Lit.</ref> | ||
== Bedeutung == | == Bedeutung == |
Version vom 4. Juni 2021, 04:24 Uhr
Kurzinfo! Anschaffungskosten sind jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können.[1] Sie umfassen auch die Nebenkosten und nachträglich Anschaffungskosten. Preisminderungen sind abzuziehen.
Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bereits existenten Wirtschaftsgutes. [2]
Der Anschaffungszeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums.[3]
Der Anschaffungszeitraum ist jener Zeitraum, innerhalb dessen das Wirtschaftsgut angeschafft wurde. Der Anschaffungszeitraum endet nicht bei Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, sondern mit der objektiven Betriebsbereitschaft.[4] Betriebsbereit ist ein Wirtschaftsgut, wenn es entsprechend der Zweckbestimmung nutzbar und einsatzfähig ist.[5]
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Bedeutung im betrieblichen Bereich:
- Bewertungsobergrenze (keine Zuschreibung über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten)
- Bewertungsgrundlage des angeschafften Umlaufvermögens sowie des nicht abnutzbaren Anlagevermögens;
- nach Abzug der Absetzung für Abnutzung Bewertungsgrundlage des angeschafften abnutzbaren Anlagevermögens
- die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Vergleichsmaßstab für die Teilwertabschreibung.
- Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung.
Bedeutung im außerbetrieblichen Bereich:
- Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988)
- Abzugspost für die Bemessungsgrundlage ImmoESt (§ 30 Abs. 3 EStG 1988)
- Abzugspost für die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Spekulation (§ 31 EStG 1988)
Bestandteile
Bestandteile:
- Kaufpreis,
- Anschaffungsnebenkosten,
- vorweggenommene Anschaffungskosten,
- nachträgliche Anschaffungskosten,
- (ev) USt.
Nicht zu den Anschaffungskosten zähen:
- Finanzierungs- und Devisenbeschaffungskosten,
- Gemeinkosten,
- Lagerkosten, allgemeine Planungskosten ,
- Kosten aufgrund von Rechtstreitigkeiten,
- Wertsicherungsbeträge für gestundete Kaufpreisschulden,
Die Anschaffungskosten werden gemindert:
- Rabatte,
- Skonti,
- Subventionen und Zuschüsse.
Literatur
Gesetz
- § 6 Z 1 u 2 lit a EStG
- § 203 Abs. 2 UGB
Erlässe
- EStR 2000, Rz. 2164 ff
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Anschaffungskosten bei Wikipedia, abgefragt 29.5.2021
- Anschaffungskosten bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 29.5.2021
- Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Wikipedia, abgefragt 29.5.2021
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 29.5.2021