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Version vom 24. Juli 2016, 15:29 Uhr
Die Nominalrechnung ist eine Methode zur Berücksichtigung der Geldwertänderung, bei der die Preisänderungen in die Prognose einbezogen werden.[1] Das Prinzip der Geldwertäquivalenz erfordert das bei Diskontierungsverfahren im Zähler und Nenner die gleiche Kaufkraftentwicklung dargestellt ist.[2]
siehe auch-> Realrechnung
Inhaltsverzeichnis
Berücksichtigung im Zähler
Bei Nominalrechnungen werden die prognostizierten Erträge nicht um erwartete Kaufkraftverluste bereinigt, d. h. Euro gleich Euro genommen, unabhängig von der Periode, in der die Erträge anfallen, und unabhängig von Kaufkraftverlusten.[3]
Berücksichtigung im Nenner
Die vereinbarten Zinssätze sind nominelle Zinssätze, dh die vereinbarten Zinsen enthalten einen ein Entgelt für das Risiko der Inflation, es gibt keine zusätzliche Inflationsabgeltung.
Im Detailplanungszeitraum
Bei der Nominalrechnung darf im Detailplanungszeitraum kein Inflationsabschlag vorgenommen werden.
In der Ewigen Rente
Für den Zeitraum der ewigen Rente wird deren Formel für das inflationsbedingte Wachstum adaptiert:
UW = E / (i-g)
E | Ertrag |
i | Zinssatz |
g | Inflation |
Diese Formel ist in letzter Zeit in die Kritik gekommen[4] und sollte insbesondere im Geltungsbereich des neuen Fachgutachtens KFS BW 1 (2014) nicht mehr unkommentiert zum Ansaztz kommen.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 57 KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 94ff IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Ballwieser (2011), S. 92
- Ihlau (2013), 80
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Unterlage(n)
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016