Gemeiner Wert: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Fachgutachten ===
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* Rz. KFS/BW 1 (2014)
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* Rz. IDW S1 (2008)
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=== Fachliteratur ===
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* Bachl (2011),
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* Drukarczyk / Schüler (2016),
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* Ihlau ua (2013),
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* Mandl / Rabel (1997),
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* WP-Handbuch II (2014), Rz. A
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=== Judikatur ===
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=== Unterlage(n) ===
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* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015 '''nicht mehr aktuell'''
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=== Folien ===
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* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
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-->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
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== Weblinks ==
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* [
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NN bei Wikipedia], abgefragt:
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== Einzelnachweise==
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<references />
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<!--[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
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[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]]
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[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] --> '''keine Kategorie passt!''' ''ev Begriff Kategorie Steuerrecht]]
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Version vom 29. Januar 2017, 07:19 Uhr

nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite


Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]


NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2011),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

Einzelnachweise

  1. Einzelreferenz
  2. 2,0 2,1 Referenztext
keine Kategorie passt! ev Begriff Kategorie Steuerrecht]]

nn vollständig, in Arbeit, nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)

Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist "stand alone" zu ermitteln.

Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.

Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens- link? und der Ertragsaussichten link? zu schätzen.

In Österreich erfolgte die Schätzung durch das Wiener Verfahren. nicht mehr zulässig Eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ergibt eine bessere Schätzung.'Quelle


Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom

  • Verkehrswert durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen
  • Teilwert durch die stand-alone-Betrachtunglink? und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte

bei Wikipedia link einfügen:

== Weblinks ==

[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wert#Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG Gemeiner Wert auf Bewertungshilfe.at]

Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]


NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Einzelreferenz
  2. 2,0 2,1 Referenztext