Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Werden hingegen [[Verlustvortrag|steuerliche Verlustvorträge]] des [[Bewertungsobjekt]]s nach der Übernahme z.B. durch [[Umgründungen]] einer Verwertung durch den Käufer zugänglich gemacht, liegen keine transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen vor, da die Verwertung der Verlustvorträge - neben dem Unternehmenserwerb an sich - weitere Maßnahmen erfordern.<ref>Mandl / Rabel (2006), S. 103.</ref> | Werden hingegen [[Verlustvortrag|steuerliche Verlustvorträge]] des [[Bewertungsobjekt]]s nach der Übernahme z.B. durch [[Umgründungen]] einer Verwertung durch den Käufer zugänglich gemacht, liegen keine transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen vor, da die Verwertung der Verlustvorträge - neben dem Unternehmenserwerb an sich - weitere Maßnahmen erfordern.<ref>Mandl / Rabel (2006), S. 103.</ref> | ||
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Bei Ermittlung eins [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wertes]] sind sie unbeachtlich. Bei [[Fair Value]]-Ermittlungen sind sie zu berücksichtigen. | Bei Ermittlung eins [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wertes]] sind sie unbeachtlich. Bei [[Fair Value]]-Ermittlungen sind sie zu berücksichtigen. |
Version vom 13. Juli 2022, 04:10 Uhr
Kurzinfo!
Während Transaktionskosten und transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswerts zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nur dann geboten, wenn sich dieses Erfordernis aus rechtlichen Vorgaben oder aus dem Auftrag ergibt.[1]
siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Transaktion
Inhaltsverzeichnis
Transaktionskosten
siehe auch-> Mobilität
Transaktionskosten sind die Kosten, die in Verbindung mit dem Kauf bzw. Verkauf des Unternehmens(anteiles) anfallen.[2]
Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen
Unter transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind zu verstehen:[3]
- verkäuferseitig: Ertragsteuerbelastungen aus einem Veräußerungsgewinn und
- käuferseitig: Ertragsteuerersparnisse aus einem erhöhten Abschreibungspotenzial (= Tax Amortization Benefit aus aufgedeckten stillen Reserven und Firmenwertkomponenten .
Werden hingegen steuerliche Verlustvorträge des Bewertungsobjekts nach der Übernahme z.B. durch Umgründungen einer Verwertung durch den Käufer zugänglich gemacht, liegen keine transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen vor, da die Verwertung der Verlustvorträge - neben dem Unternehmenserwerb an sich - weitere Maßnahmen erfordern.[4]
Tax Amortization Benefit (TAB)
Tax Amortization Benefit (TAB) sind Ertragsteuerersparnisse aus einem erhöhten Abschreibungspotenzial aus aufgedeckten stillen Reserven und Firmenwertkomponenten.
Bei Ermittlung eins objektivierten Wertes sind sie unbeachtlich. Bei Fair Value-Ermittlungen sind sie zu berücksichtigen.
Literatur
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz. 29 f;
Fachliteratur
- Baldauf / Pummerer (2006);
- Mandl / Rabel (2006), S. 103;
- Pummerer (2015), S. 146 ff;
Unterlage(n)
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022, S. 6;
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Transaktionskosten bei Wikipedia, abgefragt 11.5.2022;
- Tax amortization benefit bei Wiki.en, abgefragt 11.5.2022;