Gemeiner Wert: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. Januar 2017, 07:46 Uhr
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Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)
Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist "stand alone" link? zu ermitteln.
In Österreich erfolgte die Schätzung durch das Wiener Verfahren. nicht mehr zulässig Eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ergibt eine bessere Schätzung.Quelle
siehe auch-> [[]]
Bedeutung
Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts, eine vollständige Aufzählung der Anwendungen erscheint unmöglich. Als Beispiel seien aber genannt:
- Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
- Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
- Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes (§ EStG 1988)
- Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
- USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
- Bemessung der Stiftungseingangsteuer
- Umgründung und Verlust des Besteuerungsrechtes
- Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen
Ermittlung Gemeiner Wert
Kapitalanteile
Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens link? und der Ertragsaussichten link? zu schätzen.
sonst
Literatur
Gesetz
- §§ 10 u. 13 BewG
Richtlinie
- EStR 2000, Rz. 2590 ffin Fachliteratur?
- VStR 1989 Punkt 5.2
Fachliteratur
- Doralt, EStGrichtiger Verweis, § 6, Rz. 332ff
- Fleischer / Hüttemann (2015), 893ff
- Gürsching u.a. (2016), § 9, 12
- Schürer-Waldheim (1978), S. 24ff;
- Twaroch, BewG § 10 und 13,
Unterlage(n)
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Wikipedia Gemeiner Wert bei Wikipedia, abgefragt: 29.1.2017
bei Wikipedia link einfügen:
== Weblinks == [Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wert#Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG Gemeiner Wert auf Bewertungshilfe.at]
Einzelnachweise
keine Kategorie passt! ev Begriff Kategorie Steuerrecht]]
- Kommentarzeichen:
- Fußnote:einfach:
- Kleine Schrift: NN
- Einzelreferenz[1]
- Referenzname[2]
- Weitere Verwendung Name[2]
Alt
Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom
- Verkehrswert durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen
- Teilwert durch die stand-alone-Betrachtunglink? und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte