Gemeiner Wert: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Neu)
Zeile 8: Zeile 8:
 
Der Gemeine Wert stellt einen [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist "stand alone" '''link?''' zu ermitteln.
 
Der Gemeine Wert stellt einen [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist "stand alone" '''link?''' zu ermitteln.
  
In Österreich erfolgte die Schätzung durch das [[Wiener Verfahren]]. '''nicht mehr zulässig''' Eine Unternehmensbewertung nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] ergibt eine bessere Schätzung.'''Quelle'''
+
Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom
 +
* [[Verkehrswert]] durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen '''tatsächlich?'''
 +
* [[Teilwert]] durch die stand-alone-Betrachtung'''link?''' und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte
 +
 
  
 
''siehe auch-> [[Wert]]''
 
''siehe auch-> [[Wert]]''
Zeile 25: Zeile 28:
  
 
== Ermittlung Gemeiner Wert ==
 
== Ermittlung Gemeiner Wert ==
 +
 +
In Österreich erfolgte die Schätzung durch das [[Wiener Verfahren]]. '''nicht mehr zulässig''' Eine Unternehmensbewertung nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] ergibt eine bessere Schätzung.'''Quelle'''
  
 
=== Kapitalanteile ===
 
=== Kapitalanteile ===
Zeile 64: Zeile 69:
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert Wikipedia Gemeiner Wert bei Wikipedia], abgefragt: 29.1.2017
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert Wikipedia Gemeiner Wert bei Wikipedia], abgefragt: 29.1.2017
 
'''bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert Wikipedia] link einfügen:'''
 
 
== Weblinks ==
 
 
[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wert#Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG Gemeiner Wert auf Bewertungshilfe.at]
 
  
 
== Einzelnachweise==
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
<references />
<!--[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
+
<!--[[Kategorie:Steuerrecht]] -->
[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]]
 
[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] -->'''keine Kategorie passt!''' ''ev Begriff Kategorie Steuerrecht]]''
 
  
 
* Kommentarzeichen: <!-- Versteckt -->
 
* Kommentarzeichen: <!-- Versteckt -->
Zeile 85: Zeile 82:
 
* Referenzname<ref name="Name">Referenztext</ref>  
 
* Referenzname<ref name="Name">Referenztext</ref>  
 
* Weitere Verwendung Name<ref name="Name" />
 
* Weitere Verwendung Name<ref name="Name" />
 
-----------------
 
 
== Alt ==
 
 
Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom
 
* [[Verkehrswert]] durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen
 
* [[Teilwert]] durch die stand-alone-Betrachtung'''link?''' und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte
 

Version vom 3. Februar 2017, 06:34 Uhr

Neu

in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)

Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist "stand alone" link? zu ermitteln.

Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom

  • Verkehrswert durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen tatsächlich?
  • Teilwert durch die stand-alone-Betrachtunglink? und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte


siehe auch-> Wert

Bedeutung

Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts, eine vollständige Aufzählung der Anwendungen erscheint unmöglich. Als Beispiel seien aber genannt:

  • Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
  • Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
  • Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes (§ EStG 1988)
  • Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
  • USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
  • Bemessung der Stiftungseingangsteuer
  • Umgründung und Verlust des Besteuerungsrechtes
  • Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen

Ermittlung Gemeiner Wert

In Österreich erfolgte die Schätzung durch das Wiener Verfahren. nicht mehr zulässig Eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ergibt eine bessere Schätzung.Quelle

Kapitalanteile

Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens link? und der Ertragsaussichten link? zu schätzen.

sonst

Literatur

Gesetz

  • §§ 10 u. 13 BewG

Richtlinie

  • EStR 2000, Rz. 2590 ffin Fachliteratur?
  • VStR 1989 Punkt 5.2

Fachliteratur

  • Doralt (2016), § 6, Rz. 332 ff
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
  • Gürsching u.a. (2016), § 9, 12
  • Schürer-Waldheim (1978), S. 24ff
  • Twaroch (2016, § 10 und 13,

Unterlage(n)

  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise


  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
  • Abgerufen von „https://www.bewertungshilfe.at/index.php?title=Gemeiner_Wert&oldid=2742