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* Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Risiko.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015
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Version vom 27. Februar 2024, 05:41 Uhr

Kurzinfo!

Diese Seite stellt die für die Unternehmensbewertung wichtigen Aspekte des Themas dar, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

siehe auch-> Mittelwert, Median

Der Modalwert (Modus) ist jene Merkmalsausprägung, die die in der Beobachtung die größte Häufigkeit hat.[1]

Bei einer diskreten Verteilung ist der Modus der Wert der Zufallsvariablen mit der größten Wahrscheinlichkeit. Bei einer stetigen Verteilung wird der Wert, an dem die Dichtefunktion (Wahrscheinlichkeitsdichte) maximal wird, als Modus bezeichnet.[2]

Im Gegensatz zu den anderen Lageparametern der Mitte kann es mehrere Modalwerte geben. Verteilungen, welche nur einen Modus besitzen, werden als unimodale Verteilungen bezeichnet. Verteilungen mit mehr als einem Modus werden als multimodale Verteilungen bezeichnet. [3]

Zum Zusammenhang von Modus und (artihmetischen) Mittelwert bei symetrischen und schiefen Verteilungen vgl. Schiefe (Statistik).

Im Box-Plot wird der Modus nicht dargestellt.

Bedeutung

Unternehmensplanungen basieren auf den wahrscheinlichsten Ereignissen, dh den Modalwerten. Die zu diskontierenden künftigen finanziellen Überschüsse sollen Erwartungswerte repräsentieren. Der Modalwert der künftigen finanziellen Überschüsse kann vom Erwartungswert abweichen.[4] Dies ist insbesondere bei Insolvenzgefahr des Bewertungsobjekts der Fall.[5]

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 66;

Fachliteratur

  • Bachl (2018), S. 38;
  • Hackl u.a. (1982), S. 16;

Unterlage(n)

  • Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hackl u.a. (1982), S. 16.
  2. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Modus, abgefragt 16.2.2024.
  3. Wikipedia, Stichwort: Modus (Stochastik), abgefragt 16.2.2024.
  4. KFS/BW 1 Rz. 66.
  5. Hager (2014a), 1126 und KFS/BW 1 Rz. 67.