Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zuwendung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Im Gegensatz zur [[Einlage]] können auch Unternehmensfremde Zuwendungen tätigen. Der Begriff der Zuwendung ist weiter gefasst als die Einlage. Es kann zu Überschneidungen kommen. Das hat aber [[unternehmensrecht]]lich keine Bedeutung.<ref>Vgl. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.</ref> | |
− | + | [[Steuerrecht]]lich werden auch Transfers von der Gesellschaft als Zuwendungen betrachtet, insbesondere bei eigentümerlose Gesellschaften (zB [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatstiftung Privatstiftungen]).<ref>Vgl. KStR 2013, Rz. 542</ref> | |
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− | [[Steuerrecht]]lich werden auch Transfers von der Gesellschaft als Zuwendungen betrachtet, insbesondere bei eigentümerlose Gesellschaften (zB [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatstiftung Privatstiftungen]).<ref>Vgl. KStR 2013, Rz. 542</ref | ||
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Version vom 25. März 2024, 07:38 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
siehe auch-> Zuschuss (Begriff)
Als Zuwendungen werden alle unentgeltlich, dh ohne Gegenleistung erworbenen Gegenstände erfasst, wie etwa auch Subventionen und Zuschüsse.[1]
Im Gegensatz zur Einlage können auch Unternehmensfremde Zuwendungen tätigen. Der Begriff der Zuwendung ist weiter gefasst als die Einlage. Es kann zu Überschneidungen kommen. Das hat aber unternehmensrechtlich keine Bedeutung.[2]
Steuerrechtlich werden auch Transfers von der Gesellschaft als Zuwendungen betrachtet, insbesondere bei eigentümerlose Gesellschaften (zB Privatstiftungen).[3]
Bewertung
Unternehmensrecht
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Zuwendungen sind mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen. Bei Einlage oder Zuwendung eines (Teil-)Betriebes sind die Vorschriften des § 203 Abs. 5 UGB[1] über den Firmenwert zu beachten.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
Literatur
Gesetz
- 202 Abs. 1 UGB
Fachliteratur
- Hirschler (2019), § 202, Rz. 6 ff;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Einzelnachweise
ev [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]