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(Liquidationstest und Marktwertvergleich (13.9.2017))
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'''Börsen(kurs)wert''' schreiben, dort diesen Text einfügen und Marktvergleichswert als Weiterleitung'''
 
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==== Liquidationstest und Marktwertvergleich (13.9.2017) ====
 
Bei jeder Unternehmensbewertung ist neben der Berechnung des Ertragswerts 27 ein Liquidationstest durchzuführen. Dabei werden die im zu bewertenden Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände mit ihren Veräußerungspreisen (Liquidationswerten) angesetzt. Die Summe aller mit Veräuße-rungspreisen bewerteten Vermögensgegenstände abzgl. der Verbindlichkeiten ergibt den Liquidations-wert des Unternehmens. Dieser stellt nach herrschender betriebswirtschaftlicher Meinung die Wertun-tergrenze des Unternehmens dar. Sollte der Ertragswert kleiner sein als der Liquidationswert, stellt die-ser den relevanten Wert dar. Bei dieser Konstellation wird eine Zerschlagung des Unternehmens emp-fohlen; eine Fortführung ist - zumindest unter gegebenen Bedingungen - ökonomisch nicht sinnvoll.3 Vgl. zur Ermittlung des Liquidationswertes §8.  '''Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99'''
 
Unternehmenswerte von börsennotierten Unternehmen unterliegen unter be- 28 stimmten Bedingun-gen z.B. bei Abfindungsberechnungen einem Marktwertvergleich. Dadurch soll verhindert werden, dass berechnete Unternehmenswerte unter dem Marktwert liegen. Bei der Bestimmung des Marktwertes ist auf einen durchschnittlichen Börsenpreis abzustellen, der gegebenenfalls hochzurechnen ist.  '''Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99'''
 
  
 
==== Verbundberücksichtigungsprinzip (13.9.2017) ====
 
==== Verbundberücksichtigungsprinzip (13.9.2017) ====

Version vom 1. Oktober 2017, 05:55 Uhr

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Eigen-, Fremd-, Gesamtkapital- (18.9.2017)

Bisher Fremdkapital Verweis auf Marktwert des Fremdkapitals.

Erklären:

  • EK FK
  • Unterschied EK Marktwert FK
  • Unterschied FK verzinsliches FK?

Fortführungsphase (16.9.2017)

  • link auf Rentenphase ändern und Weiterleitungsseite
  • (Unternehmensdauer, Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Terminal Value, Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Mehrphasenmodell) bei: Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Rentenphase

Fortführungswert (16.9.2017)

link auf Rentenphase ändern und Weiterleitungsseite

  • link auf Rentenphase ändern oder Begriffseite
(Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Nicht_betriebsnotwendiges_Vermögen) bei: Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Rentenphase

Unterlage Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (13.9.2017)

* Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

  • Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (= (Zweckadäquanzprinzip)
  • Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze
  • Klarheit der Berichterstattung
  • Komplexitätsreduktion
  • Zukunftsbezogenheitsprinzip

Berücksichtigung von Transaktionskosten Berücksichtigung von transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen Gesamtbewertungsprinzip Kapitalwertprinzip Tax Amortisations Benefits (TAB)

Subjektivitäts-, Typisierungs- und Objektivierungsprinzip (13.9.2017) -erl

bei Objektivierter_Unternehmenswert eingebaut

Bücher: Fleischer / Hüttemann (2015), S. 96 f,

Unternehmenswerte sind subjektive Werte, d.h. sie sind von den Erwartungen und Alternativen des Bewertungssubjekts abhängig. Die subjektiven Erwartungen führen zu unterschiedlichen Schätzungen der zukünftigen Erträge. Dabei beeinflussen strategische Aspekte und die Möglichkeit, Verbundeffekte zu realisieren, den Zukunftsertrag. Bei objektivierter Bewertung wird durch Typisierung werden individuelle Verkäufer- oder käuferspezifische Vorstellungen und Möglichkeiten der Unternehmensentwicklung ausgeschlossen, indem die Eigenschaften des bestimmten Bewertungssubjektes (...) über eine Referenzgruppe ersetzt werden." Die Objektivierung schränkt das Ermessen des Bewertenden ein.

Liquidationstest und Marktwertvergleich (13.9.2017)

Bei jeder Unternehmensbewertung ist neben der Berechnung des Ertragswerts ein Liquidationstest durchzuführen. Dabei werden die im zu bewertenden Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände mit ihren Veräußerungspreisen (Liquidationswerten) angesetzt. Die Summe aller mit Veräußerungspreisen bewerteten Vermögensgegenstände abzgl. der Verbindlichkeiten ergibt den Liquidationswert des Unternehmens. Dieser stellt nach herrschender betriebswirtschaftlicher Meinung die Wertun-tergrenze des Unternehmens dar. Sollte der Ertragswert kleiner sein als der Liquidationswert, stellt dieser den relevanten Wert dar. Bei dieser Konstellation wird eine Zerschlagung des Unternehmens empfohlen; eine Fortführung ist - zumindest unter gegebenen Bedingungen - ökonomisch nicht sinnvoll.[3]


Unternehmenswerte von börsennotierten Unternehmen unterliegen unter bestimmten Bedingungen z.B. bei Abfindungsberechnungen einem Marktwertvergleich. Dadurch soll verhindert werden, dass berechnete Unternehmenswerte unter dem Marktwert liegen. Bei der Bestimmung des Marktwertes ist auf einen durchschnittlichen Börsenpreis abzustellen, der gegebenenfalls hochzurechnen ist.[4]

Börsen(kurs)wert schreiben, dort diesen Text einfügen und Marktvergleichswert als Weiterleitung

Verbundberücksichtigungsprinzip (13.9.2017)

Bücher: Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99,

Verbund- oder Synergieeffekte beschreiben eine Veränderung des zukünftigen 26 Ertrags (oder Cashflows), die durch einen Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen entstehen und größer sind als die Summe der zukünftigen Erträge (oder Cashflows) der Unternehmen auf stand alone Basis. Das Verbundberücksichtigungsprinzip stellt ebenfalls einen Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung dar; eine Nichtberücksichtigung von Verbundeffekten wäre als Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung zu werten.1 Der IDW S 1 2008 unterscheidet zwischen echten und unechten Synergieeffekten. Hiernach sind unechte Synergieeffekte „dadurch gekennzeichnet, dass sie sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zugrunde liegenden Maßnahme realisieren lassen." Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99

Zukunftsbezogenheitsprinzip (13.9.2017)

Literatur Richtlinie: Rz. 31 KFS/BW 1, Rz. 101 IDW S1 Bücher: Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94, Der Wert eines Unternehmens ergibt sich aus dem Nutzen, den der Unternehmenseigner aus dem Unternehmen ziehen kann. Die Zukunftsbezogenheit der Unternehmensbewertung hat Münstermann kurz und gut wie folgt formuliert: „Für das Gewesene gibt der Kaufmann nichts." Der Nutzen entspricht dem künftigen Erträgen/Cash-Flows. Vergangene Erträge dürfen nicht ins das Bewertungskalkül einfließen.  

Gesamtbewertungsprinzip und Kapitalwertprinzip (13.9.2017)

Literatur Richtlinie: Rz. 25, 31 KFS/BW 1, Rz. 101 IDW S1 Richtlinie: Rz. KFS/BW 1, Rz. IDW S1 Bücher: Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94 f; Das Gesamtbewertungsprinzip besagt, dass der Wert des Unternehmens als Ganzes zu erfassen ist. Materielle und immaterielle Vermögenskomponenten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. 13 Das Kapitalwertprinzip berücksichtigt, dass sich der Wert des Unternehmens aus seinem zu-künftigen Nutzen ergibt. Nach dem Kapitalwertprinzip stellt der Unternehmenswert einen Bruttobarwert (present value) dar, der sich aus der Diskontierung der zukünftigen Erträge mit einem risikolosen Zins plus Risikozuschlag ergibt. Die Diskontierung nimmt eine finanzmathematische und eine ökonomische Funktion wahr. Ökonomisch bildet der Diskontierungszins die beste verdrängte alternative Mittelanlage ab, stellt also die Opportunitätskosten des Käufers/Verkäufers dar. Dabei sollten die Diskontierungszinsen zu-kunftsorientiert ermittelt werden. Finanzmathematisch ermöglicht die Diskontierung einen Vergleich von unterschiedlichen Zahlungs-strömen, d.h. von zukünftigen Erträgen oder Cashflows, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten beliebige Ausprägungen annehmen können, also unterschiedlich groß sein können. Dabei kommt dem „Zeitwert des Geldes" eine erhebliche Bedeutung zu. So ist ein bestimmter Geldbetrag heute mehr wert als in der Zukunft.

Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktions-bedingten Ertragsteuerwirkungen (13.9.2017)

• Baldauf / Pummerer: „Transaktionsbedingte Ertragsteuern bei der Bewertung personenbezogener Unternehmen“, RWZ 2006/77 • Mandl / Rabel: „Gegenüberstellung der neuen Fachgutachten IDW S 1 und KFS BW 1“, RWZ 2006/33 • Wagner: „Unterschiedliche Wirkungen bewertungsbedingter und transaktionsbedingter latenter Ertragsteuern“, WPg 2008, 834 • Pummerer: „Unternehmensbewertung für KMU“, Linde 2015 zitiert: Pummerer (2015), S. 146 ff;

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Einzelnachweise

  1. Einzelreferenz
  2. 2,0 2,1 Referenztext
  3. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  4. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99