Nachvollziehbarkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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== Literatur == | == Literatur == |
Version vom 7. Oktober 2017, 13:14 Uhr
Kurzinfo!
Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung) bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.[1]
Der Gutachter hat deutlich zu machen, auf welchen wesentlichen Annahmen und Typisierungen der von ihm ermittelte Unternehmenswert beruht. Es sollte auch ersichtlich sein, welche der Annahmen vom Gutachter, welche vom zu bewertenden Unternehmen und welche von sachverständigen Dritten stammen.[2]
Welche Informationen erforderlich sind, damit ein Gutachten nachvollziehbar ist, findet sich in der Unterlage Prüfung eines Gutachtens.
- Synonyme: Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze, Klarheit der Berichterstattung, Nachprüfbarkeit
siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Dokumentationsprinzip
Inhaltsverzeichnis
Reproduzierbarkeit
Die Reprodzuzierbarkeit bedeutet in der Wissenschaft die Wiederholbarkeit von empirisch-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen.
Die Ergebnisse müssen dabei reproduzierbar sein, dh paribus ceteris paribus müssen andere Gutachter zum selben Ergebnis gelangen. Diese für die Naturwirssenschaften geltende Grundanforderung an wissenschaftliche Experimente, Messungen und Analysen hat für die Wirtschaftswissenschaften keine Bedeutung.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 66 ff IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Peemöller (2012), S. 45
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 145 f
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur