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(Stand der Wissenschaft (15.10.2017))
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3.4.1. Stand der Wissenschaft – Fachgutachten
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Die Unternehmensbewertung als Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre erfährt laufend Veränderungen, die insb in den letzten Jahren rasend schnell erfolgen. Es wird daher keinem Sachverständigen möglich sein, alle aktuellen Entwicklungen zu überblicken. ME kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert. Dazu
 
Die Unternehmensbewertung als Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre erfährt laufend Veränderungen, die insb in den letzten Jahren rasend schnell erfolgen. Es wird daher keinem Sachverständigen möglich sein, alle aktuellen Entwicklungen zu überblicken. ME kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert. Dazu
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Wird auf ein Fachgutachten verwiesen, muss dieses wegen der Nachvollziehbarkeit der Finanzverwaltung vollständig zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerpflichtige dieses zur Verfügung
 
Wird auf ein Fachgutachten verwiesen, muss dieses wegen der Nachvollziehbarkeit der Finanzverwaltung vollständig zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerpflichtige dieses zur Verfügung
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=== technischer Bewertungsstichtag (15.10.2017) ===

Version vom 15. Oktober 2017, 19:02 Uhr

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nach Datum absteigend sortiert, nach 6 Monaten zu länger offen

Stand der Wissenschaft (15.10.2017) erl

https://de.wikipedia.org/wiki/Stand_der_Wissenschaft

aus Hager 2013 360:

3.4.1. Stand der Wissenschaft – Fachgutachten

Die Unternehmensbewertung als Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre erfährt laufend Veränderungen, die insb in den letzten Jahren rasend schnell erfolgen. Es wird daher keinem Sachverständigen möglich sein, alle aktuellen Entwicklungen zu überblicken. ME kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert. Dazu wird man aber von den Fachgutachten erwarten müssen, dass sie einigermaßen regelmäßig aktualisiert werden. 46) 46) Vgl dazu die berechtigte Kritik des UFS Salzburg zB in RV/34-S/03 vom 19. 8. 2003, wonach KFS/BW 1 vom 20. 12. 1989 (vormals Fachgutachten Nr 74) für das Jahr 2000 als veraltet anzusehen war.

Wird auf ein Fachgutachten verwiesen, muss dieses wegen der Nachvollziehbarkeit der Finanzverwaltung vollständig zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerpflichtige dieses zur Verfügung stellen müssen.

technischer Bewertungsstichtag (15.10.2017)

Fällt der Bewertungsstichtag nicht mit dem Ende eines Geschäftsjahres zusammen wird meist ein technischer Bewertungsstichtag gewählt und der Wert von diesem auf den tatsächlichenn Stichtag übergeleitet. auf Unterlage Bewertugnsstichtag warten ev eigene Unterlage erstellen

Bilanzbegriffe (9.10.2017)

NOPLAT

BDU (9.10.2017)

Vermögen (8.10.2017)

https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gen_(Wirtschaft)

Arten:

  • Eigenkapital
  • Fremdkapital
  • Gesamtkapital

Kapital nicht Vermögen

Rechnungswesen

  • Betriebsvermögen
    • notwendiges Betriebsvermögen
    • gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Privatvermögen

In UBW:

  • betriebsnotwendiges Vermögen
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen

notwendiges Betriebsvermögen (7.10.2017)

Entspricht nicht Hinweis betriebsnotwendiges Vermögen

Ev Übersicht Vermögensarten Rechnungswesen und Einordung UBW

Funktion der Diskontierung (13.9.2017)

eigenes Lemma oder zu Diskontierung, Kapitalwertverfahren

fehlende Links eintragen, beachte Barwert

Die Diskontierung nimmt eine finanzmathematische und eine ökonomische Funktion einf. synsonym Funktion der Diskontierung wahr:[3]

  • Ökonomisch bildet der Diskontierungszins die beste verdrängte alternative Mittelanlage ab, stellt also die Opportunitätskosten des Käufers/Verkäufers dar. Dabei sollten die Diskontierungszinsen zukunftsorientiert ermittelt werden.
  • Finanzmathematisch ermöglicht die Diskontierung einen Vergleich von unterschiedlichen Zahlungsströmen, d.h. von zukünftigen Erträgen oder Cash-Flows, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten beliebige Ausprägungen annehmen können, also unterschiedlich groß sein können. Dabei kommt dem „Zeitwert des Geldes" eine erhebliche Bedeutung zu. So ist ein bestimmter Geldbetrag heute mehr wert als in der Zukunft.

Literatur: Fleischer / Hüttemann (2015), S. 93 f

Eigen-, Fremd-, Gesamtkapital- (18.9.2017)

Bisher Fremdkapital Verweis auf Marktwert des Fremdkapitals.

Erklären:

  • EK FK
  • Unterschied EK Marktwert FK
  • Unterschied FK verzinsliches FK?

Fortführungsphase (16.9.2017)

  • link auf Rentenphase ändern und Weiterleitungsseite
  • (Unternehmensdauer, Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Terminal Value, Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Mehrphasenmodell) bei: Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Rentenphase

Fortführungswert (16.9.2017)

link auf Rentenphase ändern und Weiterleitungsseite

  • link auf Rentenphase ändern oder Begriffseite
(Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Nicht_betriebsnotwendiges_Vermögen) bei: Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Rentenphase

Hinweis Ertragswert = Fortführungswert

Verbundberücksichtigungsprinzip (13.9.2017)

(ex GoB) Bücher: Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99,

Verbund- oder Synergieeffekte beschreiben eine Veränderung des zukünftigen 26 Ertrags (oder Cashflows), die durch einen Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen entstehen und größer sind als die Summe der zukünftigen Erträge (oder Cashflows) der Unternehmen auf stand alone Basis. Das Verbundberücksichtigungsprinzip stellt ebenfalls einen Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung dar; eine Nichtberücksichtigung von Verbundeffekten wäre als Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung zu werten.1 Der IDW S 1 2008 unterscheidet zwischen echten und unechten Synergieeffekten. Hiernach sind unechte Synergieeffekte „dadurch gekennzeichnet, dass sie sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zugrunde liegenden Maßnahme realisieren lassen." Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99

Synergieeffekte schreiben, dort diesen Text einfügen und Verbundberücksichtigungsprinzip als Weiterleitung.==> Bisher weiterleitung zu GoU

Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

• Baldauf / Pummerer: „Transaktionsbedingte Ertragsteuern bei der Bewertung personenbezogener Unternehmen“, RWZ 2006/77 • Mandl / Rabel: „Gegenüberstellung der neuen Fachgutachten IDW S 1 und KFS BW 1“, RWZ 2006/33 • Wagner: „Unterschiedliche Wirkungen bewertungsbedingter und transaktionsbedingter latenter Ertragsteuern“, WPg 2008, 834 • Pummerer: „Unternehmensbewertung für KMU“, Linde 2015 zitiert: Pummerer (2015), S. 146 ff;

Länger Offen - versteckt (mit Dat)

nach Datum sortiert, nach 12 Monaten nur Stichwort, Rest versteckt

Erledigt (mit Link)

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Verweis Muster

Benutzer:Peter Hager/Musterseite

Einzelnachweise

  1. Einzelreferenz
  2. 2,0 2,1 Referenztext
  3. vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 95