Bewertungszweck: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Bewertungszweck''' stellt die systematische Zusammenfassung von Bewertungsanlässen dar.<ref>vgl. Hager: Grundbegriffe, S. 3</ref> Die Vielzahl von möglichen [[Bewertungsanlass|Bewertungsanlässen]] werden aus systematischen Gründen zu Bewertungszwecken zusammengefasst. Diese sind für die '''LINK''' Wertermittlung und die [[Funktion der Gutachters]] maßgeblich.<ref>vgl. Aschauer / Purtscher (2011), S. 100f</ref>
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Die Aufgabenstellung für die Unternehmensbewertung ist allein aus dem mit der Bewertung verbundenen Zweck abzuleiten. Dieser bestimmt die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref>
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Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.
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Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende ''Zweckadäquanzprinzip'', das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
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* ''Zweckermittlung'' heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
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* ''Zweckdokumentation'' bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
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Diese bestimmt sich in Österreich aus dem Bewertungszweck.
  
  
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* Hager: Grundbegriffe, S. 3f
 
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* WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45
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* Moxter (1990), 5f
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== Einzelnachweise ==
 
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Version vom 25. Februar 2015, 06:14 Uhr

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Der Bewertungszweck stellt die systematische Zusammenfassung von Bewertungsanlässen dar.[1] Die Vielzahl von möglichen Bewertungsanlässen werden aus systematischen Gründen zu Bewertungszwecken zusammengefasst. Diese sind für die LINK Wertermittlung und die Funktion der Gutachters maßgeblich.[2]

siehe auch-> Bewertungsprozess

Arten

Die Fachgutachten unterscheiden:[3]


Bedeutung

Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks

Die Aufgabenstellung für die Unternehmensbewertung ist allein aus dem mit der Bewertung verbundenen Zweck abzuleiten. Dieser bestimmt die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[4]

Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.

Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[5]

  • Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[6]
  • Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[7]

Funktion des Gutachters

Diese bestimmt sich in Österreich aus dem Bewertungszweck.


Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 15 – 21 KFS/BW 1 (2014)
  • RZ. 9,10 u 41 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), S. 100ff
  • Hager: Grundbegriffe, S. 3f
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45
  • Moxter (1990), 5f


Einzelnachweise

  1. vgl. Hager: Grundbegriffe, S. 3
  2. vgl. Aschauer / Purtscher (2011), S. 100f
  3. Rz. 15 KFS BW 1 (2014)
  4. Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  5. Moxter (1990), S. 6
  6. Moxter (1990), S. 6
  7. Moxter (1990), S. 6