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=== Fachgutachten ===
 
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=== Fachliteratur ===
 
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* Moxter (1990), S. 5
 
=== Judikatur ===
 
=== Judikatur ===
  

Version vom 27. Februar 2015, 16:42 Uhr

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Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.

Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[1]

  • Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[2]
  • Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[3]

aus Aschauer/Purtscher 2011, S. 100f 4.3" Bewertungsanlässe Die Bewertung eines Unternehmens kann aus vielfältigen Gründen erforderlich sein. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Bewertungsanlässe bietet das deutsche Fachgutachten IDW S 1: • freiwilZige'~ Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen Kauf/Verkauf von Unternehmen Fusionen Eigen- oder Fremdkapitalzuführung 103 Aschauer (2010), S. 13 ff. 104 KFS/BW 1 Tz (112). Grundlagen zur Unternehmensbewertung Sacheinlagen von Unternehmens anteilen Management Buy Outs wertorientierte Managementkonzepte • Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung Kaufpreis allokation - Beteiligungsbewertung - Impairmenttest • Unternehmens bewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher Grundlagen Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze Out) Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft Erbauseinandersetzungen, Erbteilung Abfindungsfälle im Familienrecht Die obigen Bewertungsanlässe unterscheiden sich durch gewisse Kriterien, die für die Bewertung beachtlich sind. Bei Bewertungsanlässen im Rahmen unternehmerischer Initiativen und bei Bewertungsanlässe auf grund gesetzlicher Vorschriften bzw.,vertraglicher Grundlagen, anders als bei Bewertungen für Zwecke der Rechnungslegung, handelt es sich um sog. transaktionsbezogene Bewertungsanlässe. Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe sind auf eine Übertragung der Eigentumsverhältnisse gerichtet. Ein weiteres wichtiges Kennzeichen von Unternehmensbewertungen auf grund gesetzlicher Vorschriften, im Gegensatz zu freiwilligen Unternehmensbewertungen, ist dagegen, dass es sich oftmals um sog. dominierte Konfliktsituationen handelt. In einer dominierten Konfliktsituation kann die Übertragung des Eigentums durch eil!e Partei, ohne Einwilligung der gegenüberstehenden Partei veranlasst werden. Eine solche zwangsweise Eigentumsübertragung ist nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Im Zuge dieser rechtlichen Bewertungsanlässe ist, auf grund der fehlenden

Möglichkeit einer freien Preiseinigung, ein angemessener Preis festzusetzen.
  1. Moxter (1990), S. 6
  2. Moxter (1990), S. 6
  3. Moxter (1990), S. 6