Benutzer:Peter Hager/Baustelle/beizulegender Wert: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 17. Juli 2019, 03:43 Uhr
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Der beizulegender Wert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.[1]
Inhaltsverzeichnis
Verhältnis zu anderen Werten
fehlt
Bedeutung
fehlt
Ermittlung
fehlt
NN
siehe auch-> [[]]
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- Rz. KFS/BW 1 (2014)
- Rz. IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Dokalik / Hirschler (2015), 13
- Bachl (2011),
- Drukarczyk / Schüler (2016),
- Fleischer / Hüttemann (2015)
- Ihlau ua (2013),
- Mandl / Rabel (1997),
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A
Judikatur
Unterlage(n)
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell lö?
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ § 189a Z 3 UGB