Bewertungssubjekt: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Bewertungssubjekt''' ist jene Person auf die das [[Bewertungsobjekt]] bezogen werden soll.<ref>Hager (Grundbegriffe), S. 2</ref>
Anders als im Standard IDW S 1 betont das Fachgutachten KFS/BW 1, dass Unternehmen immer aus dem Blickwinkel einer oder mehrerer Parteien zu bewerten sind. Dies hat Bedeutung bei der Berücksichtigung von Ertragsteuern , dabei ist neben der Rechtsform des Bewertungsobjekts auch auf jene des Bewertungssubjekts zu achten (Rz 37).
 
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Details siehe Unterlage „Objektivierter Unternehm
 
enswert“ (nn fertig)
 
6 vgl. Mandl / Rabel (2006), S. 102
 
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Das '''Bewertungssubjekt''' ist jene Person auf das das [[Bewertungsobjekt]] bezogen werden soll.<ref>Hager (Grundbegriffe), S. 2</ref>
 
  
 
Das Bewertungssubjekt darf nicht mit dem Auftraggeber des [[Bewertungsgutachtens]] verwechselt werden.
 
Das Bewertungssubjekt darf nicht mit dem Auftraggeber des [[Bewertungsgutachtens]] verwechselt werden.

Version vom 27. Februar 2015, 17:59 Uhr

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Das Bewertungssubjekt ist jene Person auf die das Bewertungsobjekt bezogen werden soll.[1]

Das Bewertungssubjekt darf nicht mit dem Auftraggeber des Bewertungsgutachtens verwechselt werden.

Das FG KFS/BW 1 weist (im Gegensatz zu den Fachgutachten IDW S1/2005 und FEE/2001) einen absoluten Subjektbezug auf, der auch auf die objektive Bewertung durchschlägt.[2]

siehe auch-> Bewertungsprozess-->

Bedeutung

  • Steuersatz
  • Synergieeffekte

Literatur

Fachgutachten

Rz. 9 KFS/BW 1 (2014)

Fachliteratur

  • Bachl (2011), S. 9ff
  • Hager (Grundbegriffe), S. 2f


Einzelnachweise

  1. Hager (Grundbegriffe), S. 2
  2. Mandl / Rabel (2006), S. 102

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur