Wiener Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Ermittlung)
(Vermögenswert)
Zeile 35: Zeile 35:
 
In der Regel entspricht der gemeine Wert je Nennkapital dem arithmetischen Mittel von Vermögens- und Ertragswert. Es gibt aber auch Sonderfälle.
 
In der Regel entspricht der gemeine Wert je Nennkapital dem arithmetischen Mittel von Vermögens- und Ertragswert. Es gibt aber auch Sonderfälle.
  
=== Vermögenswert ===
+
=== Vermögenswert (V) ===
 +
 
 +
Der Vermögenswert basiert auf dem Eigenkapital der dem Stichtag nächstgelegenen Bilanz. Dabei sind Adaptierungen für Betriebsgrundstücke und Beteiligungen vorzunehmen und einen Abschlag von 10% der (positiven) Zwischensumme vorzunehmen.<ref>Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 1.2.</ref>
  
 
=== Ertragswert ===
 
=== Ertragswert ===

Version vom 19. September 2018, 16:31 Uhr

nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen),

Das Wiener Verfahren ist eine erlassmäßig geregelte Schätzung des gemeinen Wertes von Kapitalanteilen link ev auf Unternehmensanteile ändern. Es stellt betriebswirtschaftlich ein Mittelwertverfahren dar.

siehe auch-> Bewertungsverfahren

Bedeutung

Das Wiener Verfahren ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als Massenermittlungserfahren für die Ermittlung des gemeinen Wertes geeignet,[1]ref ev lö ergibt sich aus der nächsten stellt aber keine betriebswirtschaftlich anerkannte Methode dar. Für andere Anwendungszwecke (zB Ermittlung des Verkehrswertes) ist es ausgeschlossen. lt. UmgrStG ist das Wiener Verfahren laut Rz. 681 UmgrStR ausgeschlossen.[2]

Das Wiener Verfahren hat lediglich für steuerliche Zwecke Gültigkeit und ist kein betriebswirtschaftlich anerkanntes Unternehmensbewertungsverfahren.[3]</s>

Das Wiener Verfahren dient der Ermittlung des gemeinen Wertes so zB:

Das Wiener Verfahren ist nicht geeignet:


Geschichte

fehlt

Ermittlung

Zur Ermittlung des gemeinen Wertes wird

  • der Vermögenswert und
  • der Ertragswert
  • sowie das Nennkapital ermittelt.

In der Regel entspricht der gemeine Wert je Nennkapital dem arithmetischen Mittel von Vermögens- und Ertragswert. Es gibt aber auch Sonderfälle.

Vermögenswert (V)

Der Vermögenswert basiert auf dem Eigenkapital der dem Stichtag nächstgelegenen Bilanz. Dabei sind Adaptierungen für Betriebsgrundstücke und Beteiligungen vorzunehmen und einen Abschlag von 10% der (positiven) Zwischensumme vorzunehmen.[9]

Ertragswert

Nennkapital

Gemeiner Wert

Normalfall

Sonderfälle

oo
oo
oo
oo

NN

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Literatur

Gesetz

  • BewG § 13 Abs. 2

Erlässe

  • BMF (1996)
  • BMF (2002)
  • Bundessteuertragung (2005)

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2015), 5
  • Fraberger (2001)
  • Hager (2017)
  • Köglberger (1996)
  • Köglberger (1997)
  • Köglberger / Adametz (1998)
  • Rupp (1986)

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zuletzt: VwGH 18.7.2001, 99/13/0217
  2. Hager (Methoden)
  3. Bachl (2011), 5
  4. Rz. 315 UmgrStR 2002
  5. Rz. 4027 EStR 2000
  6. Rz. 218 LStR 2002
  7. Rz. 681 UmgrStR 2002
  8. Rz. 773 KStR 2013
  9. Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 1.2.


in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite



Literatur

Fachgutachten, Erlässe

"], abgefragt 22.1.2017

  • [

"], abgefragt 22.1.2017

Fachliteratur

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Weitere-Steuern-und-Abgaben/Sonstige-Abgaben/weitere_WienerVerfahren1996.pdf

Judikatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Weblinks

<s>

Einzelnachweise

<s>

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  1. Einzelreferenz
  2. 2,0 2,1 Referenztext