Bewertungsanlass: Unterschied zwischen den Versionen

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Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.
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Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende ''Zweckadäquanzprinzip'', das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
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* ''Zweckermittlung'' heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
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* ''Zweckdokumentation'' bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
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* Aschauer / Purtscher (2011), S. 101
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* Hager (Grundbegriffe), S. 3
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* Ihlau ua (2013), S. 18f
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* Mandl / Rabel (1997), S. 13
 
* Moxter (1990), S. 5'''hier falsch'''
 
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'''zu Bewertungszweck?'''
 
Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.
 
 
Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende ''Zweckadäquanzprinzip'', das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
* ''Zweckermittlung'' heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
* ''Zweckdokumentation'' bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
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Version vom 1. März 2015, 17:19 Uhr


zu Bewertungszweck? Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.

Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[1]

  • Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[2]
  • Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[3]

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Der Bewertungsanlass ist der konkrete Grund für die Erstellung der Unternehmensbewertung.[4]

Arten

Überblick Bewertungsanlässe:[5]

Freiwillige Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung Unternehmensbewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher Grundlagen
Kauf/Verkauf von Unternehmen Kaufpreisallokation Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze Out)
Fusionen Beteiligungsbewertung Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung
Eigen- oder Fremdkapitalzufuhr Impairmenttest Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft
Sacheinlagen von Unternehmensanteilen Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen
Management Buy Outs Abfindungsfälle im Familienrecht
Wertorientierte Managementkonzepte

Häufiger zu finden ist die Anküpfung nach dem Transaktionsbezug.

  • Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe liegen grundsätzich vor, wenn die Bewertung aufgrund einer tsächlichen oder geplanten Änderung der Eigentumsverhältnisse am Bewertungsobjekt erfolgt.[6] Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe lassen sich in nicht dominierte und dominierte Bewertungsanlässe untergliedern.
  • Bei nicht transaktionsbezogene Bewertungsanlässen kommt es zu keiner Änderung der Eigentumsverhältnissen.[7]
  • Bei dominanten Bewertunganlässen kann eine Partei einseitig (d.h. auch gegen den Willen der anderen Partei) die Änderung der Eigentumsverhältnisse herbeiführen.[8]
  • Nicht dominierte Bewertungsanlässe sind dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Parteien frei über die Durchführung der Transaktion und die damit verbundene Veränderung der Eigentumsrechte entscheiden können.[9]

Systematisierung der Bewertungsanlässe:[10]

Transaktionsbezogen nicht transaktionsbezogen
Nicht dominiert Dominiert
z. B. z. B. z. B.
Kauf/Verkauf Ausscheiden eines Gesellschafters (tatsächliche Transaktion) Steuerliche Anlässe
Fairness Opinion Familien-/erbrechtliche Auseinandersetzungen (fiktive Transaktion) Ermittlung von Bilanzansätzen
MBO/MBI Aktien- und umwandlungsrechtliche Bewertungsanlässe Sanierung
Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft Zuführung von Eigen-/ Fremdkapital
Börsengang Kreditwürdigkeitsprüfung


Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 14 KFS/BW 1,
  • Rz. 8 u. 11 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), S. 101
  • Hager (Grundbegriffe), S. 3
  • Ihlau ua (2013), S. 18f
  • Mandl / Rabel (1997), S. 13
  • Moxter (1990), S. 5hier falsch


Einzelnachweise

  1. Moxter (1990), S. 6
  2. Moxter (1990), S. 6
  3. Moxter (1990), S. 6
  4. Hager (Grundbegriffe), S. 3
  5. Aschauer / Purtscher (2011), S. 101
  6. Mandl / Rabel (1997), S. 13
  7. Mandl / Rabel (1997), S. 13
  8. Mandl / Rabel (1997), S. 13
  9. Ihlau ua (2013), S. 18
  10. Ihlau ua (2013), S. 19

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur