Arbeitspapiere: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei der Anlage von Arbeitspapieren sind die berufsüblichen Grundsätze zu beachten.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 153</ref> Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Weitergabe ([[Geheimhaltung]]). | Bei der Anlage von Arbeitspapieren sind die berufsüblichen Grundsätze zu beachten.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 153</ref> Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Weitergabe ([[Geheimhaltung]]). |
Version vom 3. März 2019, 06:33 Uhr
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Die Arbeitspapiere dienen der Dokumentation, der vom Gutachter verwendeten Ausgangsdaten, Informationen der Unternehmensleitung, die von ihm selbst ermittelten und beigeschafften Bewertungsparameter sowie deren Quellen, die durchgeführten Plausibilitätskontrollen, möglicherweise angestellten Alternativberechnungen und natürlich auch die genaue Ableitung des Bewertungsergebnisses.[1] Weiters dokumentieren sie auch den Umfang der geleisteten Arbeit.[2]
Bei der Anlage von Arbeitspapieren sind die berufsüblichen Grundsätze zu beachten.[3] Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Weitergabe (Geheimhaltung).
Sofern in die Arbeitspapiere Einsicht genommenwerden kann dienen sie auch der Nachvollziehbarkeit des Bewertungsergebnisses.[4]
siehe auch-> Dokumentationsfunktion
Inhaltsverzeichnis
Literatur
Fachgutachten
- KFS/BW 1 (2014) Rz. 153
- IDW S1 (2008) Rz. 173
Fachliteratur
- Bachl (2018), S. 78
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 592
Unterlage(n)
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA,
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur