Nachvollziehbarkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Reproduzierbarkeit#Wissenschaft Reprodzuzierbarkeit] bedeutet in der Wissenschaft die Wiederholbarkeit von empirisch-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen.  
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Nachvollziehbarkeit darf nicht mit Reproduzierbarkeit verwechselt werden. Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Reproduzierbarkeit#Wissenschaft Reprodzuzierbarkeit] bedeutet in der Wissenschaft die Wiederholbarkeit von ''empirisch-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen''. Anm.: Eine Befragung unter Forschenden ergab, dass 70% von ihnen die Ergebnisse anderer nicht reproduzieren konnten (Replikationkrise).<ref>[https://www.researchgate.net/publication/321974017_Replikationen_in_den_Wirtschaftswissenschaften Toepfer: "Replikationen in den Wirtschaftswissenschaften - Stand und Perspektiven" in www.researchgate.net], abgefragt 25.5.2019</ref>
 
 
Die Ergebnisse müssen dabei reproduzierbar sein, dh [https://de.wikipedia.org/wiki/Ceteris_paribus ceteris paribus] müssen andere Gutachter zum selben Ergebnis gelangen. Diese für die Naturwirssenschaften geltende Grundanforderung an wissenschaftliche Experimente, Messungen und  Analysen hat für die Wirtschaftswissenschaften keine Bedeutung.
 
  
 
== Sachkundiger Dritter ==
 
== Sachkundiger Dritter ==

Version vom 27. Mai 2019, 04:05 Uhr

Kurzinfo!

Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.[1]

Der Gutachter hat deutlich zu machen, auf welchen wesentlichen Annahmen und Typisierungen der von ihm ermittelte Unternehmenswert beruht. Es sollte auch ersichtlich sein, welche der Annahmen vom Gutachter, welche vom zu bewertenden Unternehmen und welche von sachverständigen Dritten stammen.[2]

  • Synonyme: Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze, Klarheit der Berichterstattung, Nachprüfbarkeit

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Dokumentationsprinzip

Erforderliche Informationen

Hauptartikel-> Gutachten

Was notwendig ist, damit eine Unternehmensbewertung nachvollziehbar ist, wird in KFS/BW 1 und IDW S1 idealtypisch angeführt. Im Einzelfall reichen eventuell weniger Informationen, es ist aber auch denkbar, dass zusätzliche Erläuterungen notwendig sind.[3]

Fachgutachten

Wird auf ein Fachgutachten verwiesen, muss dieses wegen der Nachvollziehbarkeit dem Gutachtensadressaten vollständig zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerpflichtige dieses zur Verfügung stellen müssen.[4]

Offenlegung

Der Nachvollziehbarkeit dient, was vorgelegt wird. Was nicht offenlegt wird, kann vom Adressaten nicht gewürdigt werden. Ein allfälliges Berufsgeheimnis ändert darn nichts.[5]

Dies betrifft:

  • Vertrauliche Unterlagen,
  • Arbeitspapiere, etc

Reproduzierbarkeit

Nachvollziehbarkeit darf nicht mit Reproduzierbarkeit verwechselt werden. Die Reprodzuzierbarkeit bedeutet in der Wissenschaft die Wiederholbarkeit von empirisch-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen. Anm.: Eine Befragung unter Forschenden ergab, dass 70% von ihnen die Ergebnisse anderer nicht reproduzieren konnten (Replikationkrise).[6]

Sachkundiger Dritter

Bezugspunkt der Nachvollziehbarkeit ist der sachkundige Dritte. Dies gilt für Gutachten allgemein[7] und für Unternehmensbewertungsgutachten im Besonderen.[8] Dh der Gutachtensadressat (zB der Finanzbeamte) ist nicht der Maßstab für die Nachvollziehbarkeit.

Angemessener Zeitraum

Beim Begriff des angemessenen Zeitraumes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Kontext zu interpretieren ist. Die Nachvollziehbarkeit der Bewertung eines KMU wird idR weniger Zeit in Anspruch nehmen als die eines Konzerns.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 66 ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Peemöller (2012), S. 45
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 145 f

Unterlage(n)

  • Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Prüfung Gutachten, S. 2
  2. Peemöller (2012), S. 45
  3. Hager (2013), 357
  4. Vgl. Hager (2013), S. 360
  5. Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019,Fol. 16
  6. Toepfer: "Replikationen in den Wirtschaftswissenschaften - Stand und Perspektiven" in www.researchgate.net, abgefragt 25.5.2019
  7. vgl. Pröll (2004)
  8. Hager (2013), S. 358