Betriebsnotwendiges Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 2: Zeile 2:
  
 
''siehe auch-> [[Nicht betriebsnotwendiges Vermögen]]''
 
''siehe auch-> [[Nicht betriebsnotwendiges Vermögen]]''
 +
 +
== Bewertung ==
 +
 +
Die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens zählt zu den [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]].
 +
 +
Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem [[Unternehmen]] für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer [[Gesamtbewertungsprinzip|Gesamtheit]] zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen [[Finanzieller Überschuß|finanziellen Überschüssen]]. Diese werden auf den [[Barwert]] [[Diskontierung|diskontiert]].
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
 +
<!--
 +
=== Gesetz ===
 +
 +
=== Erlässe === -->
  
 
=== Fachgutachten ===
 
=== Fachgutachten ===
 +
 
* Rz. 25f KFS/BW 1 (2014)
 
* Rz. 25f KFS/BW 1 (2014)
 
* Rz. 24ff IDW S1 (2008)
 
* Rz. 24ff IDW S1 (2008)
  
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
''Beim [[nicht betriebsnotwendiges Vermögen]] angeführt.''
+
* Peemöller (2012), S. 33 ff,
 +
* WP-Handbuch II (2014), Tz. A 60 ff
 +
<!--
 +
=== Judikatur === -->
  
<!-- === Judikatur ===
+
=== Unterlage(n) ===
  
->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
+
* Hager: ''Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Okt. 2017
 +
<!--
 +
=== Folien === -->
 +
''Literatur zur Abgrenzung vom [[nicht betriebsnotwendiges Vermögen|nicht betriebsnotwendigen Vermögen]] ist dort angeführt.''
  
 +
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Literatur]]
 +
<!--
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
  

Version vom 9. Oktober 2017, 18:06 Uhr

Das betriebsnotwendige Vermögen ist jener Teil des Bewertungsobjektes, der für die Leistungserstellung erforderlich ist.

siehe auch-> Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Bewertung

Die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens zählt zu den Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.

Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 25f KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 24ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Peemöller (2012), S. 33 ff,
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 60 ff

Unterlage(n)

Literatur zur Abgrenzung vom nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist dort angeführt.

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur