Jahresabschluss: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Arten das Jahresabschlusses: erg Link)
(Arten das Jahresabschlusses: Link berichtigt)
Zeile 74: Zeile 74:
 
# '''Einzelabschluss''': umfaßt nur Zahlen aus dem Rechnungswesen eines Unternehmens.
 
# '''Einzelabschluss''': umfaßt nur Zahlen aus dem Rechnungswesen eines Unternehmens.
 
# '''Gemeinschaftsabschluss''': stellt die additive Zusammenfassung (''Summenbilanz'') mehrerer unselbständiger (z.B. ARGE) oder selbständiger Unternehmen dar.
 
# '''Gemeinschaftsabschluss''': stellt die additive Zusammenfassung (''Summenbilanz'') mehrerer unselbständiger (z.B. ARGE) oder selbständiger Unternehmen dar.
# '''Konzernabschluss''': berücksichtigt diese gegenseitigen Verflechtungen durch Aufrechnung (Konsolidierung) der Summenbilanz eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Konzern Konzerns].  
+
# '''Konzernabschluss''': berücksichtigt diese gegenseitigen Verflechtungen durch Aufrechnung (Konsolidierung) der Summenbilanz eines [[Konzern]]s.  
  
 
* Nach der ''Rechtsgrundlage'' unterscheidet man:<ref name="Heinold" />
 
* Nach der ''Rechtsgrundlage'' unterscheidet man:<ref name="Heinold" />

Version vom 11. Oktober 2020, 05:02 Uhr

Der Jahresabschluss besteht aus:[1]

Kapitalgesellschaften müssen[2] zusätzlich abgeben:

Zur Geschichte und doppelten Buchhaltung (Finanzbuchhaltung) siehe -> Rechnungslegung

Generalnorm

Die Generalnorm ist für Einzelunternehmer und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits unterschiedlich ausgeprägt.

Generalnorm für Einzelunternehmer und Personengesellschaften: Der Jahresabschluss ist so klar und übersichtlich aufzustellen, daß er dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln.[4]

Generalnorm für Kapitalgesellschaften: Der Jahresabschluss ist so zu gestalten, daß er ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Ist dies nicht möglich, so sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.[5]

Während die Generalnom für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ausschließlich der Selbstinformation dient, soll das Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Information des externen Bilanzlesers, aber auch der Selbstinformation des Unternehmers dienen.

Bei der Vermögenslage von Bedeutung sind einerseits das Gebot der vollsändigen Berücksichtigung aller Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz und anderererseits deren Bewertung nach den gesetzlichen Vorschriften. [6]

Die Ertragslage umfasst die Erträge und Aufwendungen. Dabei sollen die Ursachen des Unternehmenserfolges und die Struktur von Aufwand und Ertrag dargestellt werden.[7]

Die Finanzlage wird durch Darstellung der Liquiditätionssituation erreicht. Dies erfolgt durch Unterteilung der Forderung und Verbindlichkeiten nach ihrer Fristigkeit sowie die aussagekräftige Gestaltung der Gewinn-Verlust-Rechnung.[8]

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis, der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben. Ihre Aufgabe ist es, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen.[9]

Sie umfassen folgende Rechenschaftsgrundsätze:

  • Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
umfasst formale Grundsätze: die Verwendung einer zweckmäßigen Bilanz und GuV-Gliederung, Saldierungsverbot, Grundsatz der Einzelbewertung.
  • Grundsatz der Vollständigkeit
  • Grundsatz der Bilanzkontinuität (Bilanzstetigkeit)
  • Grundsatz der Bilanzwahrheit
  • Grundsatz der Vorsicht
  • Grundsatz der Abgrenzung
  • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit

Vorsichtsprinzip:

  • Realisationsprinzip: Gewinne dürfen in der Bilanz nur ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert sind.
  • Imparitätsprinzip: Verluste müssen bereits dann ausgewiesen werden, wenn sie noch nicht realisiert, sondern nur wahrscheinlich sind.
  • Niederstwertprinzip: Sind für eine Vermögensposition mehrere Wertansätze möglich (z.B. Anschaffungswert und Tageswert), dann ist aus Vorsichtsgründen der niedrigere Wert zu aktivieren.
  • Strenges Niederstwertprinzip: Der niedrigere Wert ist zwingend anzusetzen, auch wenn keine dauernde und wesentliche Wertminderung vorliegt.
  • Gemildertes Niederstwertprinzip: Der niedrigere Wert ist nur bei dauernder wesentlicher Wertminderung anzusetzen, ansonsten besteht ein Wahlrecht zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und niedrigeren Wert.
  • Höchstwertprinzip: Sind für eine Schuldposition mehrere Wertansätze möglich (z.B. Verfügungsbetrag und Rückzahlungsbetrag), dann ist aus Vorsichtsgründen der höhere Wert zu passivieren.

Geltungsbereich:

Prinzip gilt für
strenge Niederstwertprinzip Umlaufvermögen
gemildertes Niederstwertprinzip Anlagevermögen
Höchstwertprinzip Schuldposten

Arten das Jahresabschlusses

  • Nach dem Umfang der einzubeziehenden Einheiten wird unterschieden:[10]
  1. Einzelabschluss: umfaßt nur Zahlen aus dem Rechnungswesen eines Unternehmens.
  2. Gemeinschaftsabschluss: stellt die additive Zusammenfassung (Summenbilanz) mehrerer unselbständiger (z.B. ARGE) oder selbständiger Unternehmen dar.
  3. Konzernabschluss: berücksichtigt diese gegenseitigen Verflechtungen durch Aufrechnung (Konsolidierung) der Summenbilanz eines Konzerns.
  • Nach der Rechtsgrundlage unterscheidet man:[10]
  1. freiwillig erstellte Bilanzen
  2. satzungsmäßig vorgeschriebene Bilanzen
  3. gesetzlich vorgeschriebene Bilanzen
  • Steuerbilanz (-jahresabschluss)
  • Unternehmens(Handels)bilanz (-jahresabschluss)
  1. nach UGB
  2. nach IFRS[11]
  • Nach dem Stichtag:[10]
    • regelmäßige Abschlüsse:
  1. Jahresabschluss (am Ende eines Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr
  2. Zwischenabschluss (zB Quartalsbilanz)
    • Sonderbilanzen:
Diese werden aus speziellem Anlaß (z. B. Gründung, Auflösung, Liquidation eines Unternehmens) erstellt. Die bei Erstellung der Sonderbilanzen anzuwendenden Bewertungsregeln hängen von der Aufgabe ab, welcher die Sonderbilanz entsprechen soll.
  • Nach dem Zeitbezug der Rechnung[10]
  1. Ist-Bilanzen: basieren auf den Zahlen eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres
  2. Plan-Bilanzen: sind Bilanzen, die nach dem Schema einer Bilanz mit Planwerten erstellt werden.

Bilanz

Hauptartikel-> Bilanz

Die Bilanz (im engeren Sinne) ist eine zeitpunktbezogene Darstellung des Vermögens auf der Aktivseite und des Kapitals auf der Passivseite. Die Bilanz ermöglich eine Ableitung des Gewinnes durch Vergleich des Eigenkapitals am Ende der Periode mit dem Wert der Vorperiode (= Betriebsvermögensvergleich).

Gewinn-Verlust-Rechnung

Hauptartikel-> Gewinn-Verlust-Rechnung

Anhang

Der Anhang stellt eine notwendige Ergänzung der Bilanz und der Gewinn-Verlust-Rechnung dar, um insgesamt ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

Die Erstellung ist für Kapitalgesellschaften vorgesehen (§ 222 UGB), die Regelungen finden sich in § 236 ff UGB, für Kleinstgesellschaften sind Vereinfachungen vorgesehen (§ 242 UGB).

Im Wesentlichen sind im Anhang anzugeben:[12]

  1. Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  2. Erläuterungen, die sowohl die Bilanz als auch die G&V-Rechnung betreffen.
  3. Erläuterungen zur Bilanz
  4. Erläuterungen zur G&V-Rechnung
  5. Sonstige Angaben

Lagebericht

Als Lagebericht bezeichnet man eine Darstellung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnis und der Lage eines Unternehmens.[13]

Der Lagebericht ist von Kapitalgesellschaften zu erstellen. Keine Verpflichtung besteht für kleine Kapitalgesellschaften.

Im Lagebericht ist darzulegen:

  • möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage links
  • Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind
  • Die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
  • Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit

Literatur

Gesetz

  • UGB

Fachliteratur

  • Egger ua (2010)
  • Hirschler (2019)
  • Dokalik / Hirschler (2015)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. § 194 Abs 4 UGB[1], § 242 Abs. 3 dHGB
  2. § 222 UGB[2]
  3. Zum Inhalt vgl. § 243d UGB[3]
  4. § 195 UGB [4]
  5. § 222 Abs. 2 UGB [5]
  6. Hirschler (2019), § 195 Rz. 29
  7. Hirschler (2019), § 195 Rz. 34
  8. Hirschler (2019), § 222 Rz. 18
  9. Wikipedia, Stichwort: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, abgefragt 4.8.2019
  10. 10,0 10,1 10,2 10,3 Vgl. Heinold (1987), S. 5ff
  11. Text vgl. Weblinks_Unternehmensbewertung
  12. Detailierte Aufsellung bei Egger ua (2010), S. 430 ff
  13. Wikipedia, Stichwort:Lagebericht, abgefragt 13.7.2019