Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach Prinzip der '''Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)''' bestimmt der [[Bewertungszweck]] die Vorgangsweise bei der [[Unternehmensbewertung]], insbesondere die Auswahl des geeigneten [[Bewertungsverfahren]]s und die Annahmen hinsichtlich [[Planung]] und [[Diskontierung]] der künftigen [[finanzieller Überschuss|finanziellen Überschüsse]].<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref> Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt daher voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung der Bewertungszweck und die Funktion, in der der Wirtschaftstreuhänder tätig wird, festgelegt werden. Die Zweckadäquanz ist ein zentraler [[Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]].
  
 
Mit einem [[Bewertungsanlass]] können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im [[Bewertungsauftrag|Auftrag]] ist festzulegen, welchem Zweck das [[Gutachten]] dient. Für die [[Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze|Nachprüfbarkeit]] des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren ([[Dokumentationsprinzip]]). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten.
 
Mit einem [[Bewertungsanlass]] können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im [[Bewertungsauftrag|Auftrag]] ist festzulegen, welchem Zweck das [[Gutachten]] dient. Für die [[Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze|Nachprüfbarkeit]] des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren ([[Dokumentationsprinzip]]). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten.

Version vom 10. November 2020, 19:02 Uhr

Kurzinfo!

Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1] Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt daher voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung der Bewertungszweck und die Funktion, in der der Wirtschaftstreuhänder tätig wird, festgelegt werden. Die Zweckadäquanz ist ein zentraler Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.

Mit einem Bewertungsanlass können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im Auftrag ist festzulegen, welchem Zweck das Gutachten dient. Für die Nachprüfbarkeit des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren (Dokumentationsprinzip). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten.

Synonyme: Maßgeblichkeitsprinzip, Zweckadäquanzprinzip

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung


Maßgeblichkeit der rechtlichen Wertungen

Soweit die Unternehmensbewertung zur Bemessung von Rechtsansprüchen dient, hat sie sich an der Zwecksetzung jener Normen zu orientieren, die für den konkreten (gesetzlichen) Bewertungsanlass maßgeblich sind (Maßgeblichkeit der rechtlichen Wertungen). Daher obliegt es der Rechtsordnung, die Bewertungsziele vorzugeben, während es Aufgabe der Betriebswirtschaftslehre ist, über die zieladäquaten Bewertungsmethoden zu bestimmen. Unterschiedliche Normzwecke führen zu unterschiedlichen Bewertungszwecken und damit in der Regel auch zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen.[2]

Bedeutung

Dieses zentrale Prinzip ist relevant für die Schlüssigkeit des Gutachtens.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  • Rz. 17 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Fleischer / Hüttemann (2015), 92
  • Moxter (1990), 5f, 32
  • Peemöller (2012), S. 32,
  • Rabel (2010)
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  2. Rabel (2010), S. 512