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Das Berufsgeheimnis bezeichnet das Recht oder die Pflicht bestimmter Berufsgruppen , bes. von Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Verteidigern, Wirtschaftsprüfern (WP), vereidigten Buchprüfern oder Steuerberatern und deren Gehilfen ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder ihnen sonst bekannt gewordenes fremdes, bes. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, nicht zu offenbaren, auch nicht gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen.[1]

Verstoß gegen das Berufsgeheimnis ist gem. § 121 StGB strafbar


Generelle Gliederung

  • Allgemeines (Beschreibungen, Besonderheiten, Gesetzliches)
    • Bedeutung
    • Berechnung / Ermittlung
    • Bewertungsanlass
    • Bewertungszweck
    • Funktion Gutachter
    • Gutachten
  • Bewertungsobjekt
    • Besonderheiten
  • Bewertungssubjekt
  • Bewertungsmethode
  • Zukunftserfolg / Finanzieller Überschuss
    • Planung
      • Vergangenheitsanalyse
      • Marktanalyse
    • Planungsplausibilisierung
    • Mehrphasenmodell
      • Besonderheiten Fortführungszeitraum
  • Steuer
  • Diskontierungszins
    • Art Zins
    • Bestandteile Zins
      • sicherer Zins
      • Marktrisikoprämie
      • Beta
  • Besonderheiten NBN
  • Besonderheiten Liquidationswert
  • Ergebnisplausibilisierung

Bedeutung

Ermittlung / Berechnung

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NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [2] [3] [4]

Literatur

Gesetz

  • § 121 StGB

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Berufsgeheimnis, abgefragt 22.2.2021.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.

[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]

  • Kommentarzeichen:
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