Bewertungsobjekt: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte im [[Gutachten]] zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der [[Planplausibilisierung|Plausibilisierung der Prognose]].
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Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte im [[Gutachten]] zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der [[Planplausibilisierung|Plausibilisierung der Prognose]]. Ein Hilfsmittel zur Beschreibung des Bewertungsobjektes ist eine [[Due-Diligence]]. Insbesondere für den [[Entscheidungswert]] des Käufers wird dies empfohlen.<ref>Vgl. Helbling (1998), S. 68.</ref>
  
 
Die der Vorbereitung der Prognose aber auch deren Plausibilisierung dienende [[Vergangenheitsanalyse]] muss sich auf das Bewertungsobjekt beziehen. Dies ist insbesondere bei [[Unternehmensteil]]en (zB [[Betrieb]]en und [[Teilbetrieb]]en) für die kein gesondertes [[Rechnungswesen]] erstellt wird mit Problemen verbunden.
 
Die der Vorbereitung der Prognose aber auch deren Plausibilisierung dienende [[Vergangenheitsanalyse]] muss sich auf das Bewertungsobjekt beziehen. Dies ist insbesondere bei [[Unternehmensteil]]en (zB [[Betrieb]]en und [[Teilbetrieb]]en) für die kein gesondertes [[Rechnungswesen]] erstellt wird mit Problemen verbunden.

Version vom 28. Februar 2021, 14:11 Uhr

Bewertungsobjekt ist der nicht rechtlich sondern wirtschaftlich abgegrenzte Gegenstand der (Unternehmens)Bewertung.[1] Sofern es hinsichtlich Risiken und Chancen nicht homogen ist, empfiehlt sich eine Aufteilung in Bewertungseinheiten.

siehe auch-> Bewertungsprozess

Arten von Bewertungsobjekten

Bewertungsobjekte:

Bestandteilen von Bewertungsobjekten

Das Bewertungsobjekt besteht aus dem betriebsnotwendigen und dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen.

Bedeutung

Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte im Gutachten zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der Plausibilisierung der Prognose. Ein Hilfsmittel zur Beschreibung des Bewertungsobjektes ist eine Due-Diligence. Insbesondere für den Entscheidungswert des Käufers wird dies empfohlen.[5]

Die der Vorbereitung der Prognose aber auch deren Plausibilisierung dienende Vergangenheitsanalyse muss sich auf das Bewertungsobjekt beziehen. Dies ist insbesondere bei Unternehmensteilen (zB Betrieben und Teilbetrieben) für die kein gesondertes Rechnungswesen erstellt wird mit Problemen verbunden.

Von den Erträgen / Cash-Flows sind nur jene maßgeblich, die vom Bewertungsobjekt zu- und abfließen.[6] Ebenso sind das Vermögen und die Schulden objektbezogen abzugrenzen.

Die Verhältnisse des Bewertungsobjektes sind für die Höhe des Betafaktors und damit des [[Diskontierungszins]es maßgeblich, das ist zum einen die Branche (Geschäftsrisiko) und zum anderen die Kapitalstruktur. Bei Ermittlung des Betafaktors mittels Peer Group muss eine Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsobjekt gegeben sein.

Das Bewertungsobjekt ist der Bezugspunkt eines Mobilitätszuschlages. Dieser kommt nach KFS/BW 1 Rz. 102 nur bei einer begrenzen Behaltedauer in Frage.

Bei der Wertermittlung mittels Vergleichsverfahren (Multiplikator) muss die Referenzgröße von mit dem Bewertungsobjekt vergleichbaren Unternehmen stammen.

Die ungenaue Abgrenzung des Bewertungsobjektes ist ein häufiger Fehler in der Unternehmensbewertung. Ohne saubere Abgrenzung des Bewertungsobjekts sind die zugehörigen Zahlungsströme, aber auch das nicht betriebsnotwendige Vermögen und die nicht betriebsnotwendigen Schulden nicht genau zu bestimmen. Das berührt sowohl die Vergangenheitsanalyse als auch die Prognose der Zahlungsströme.[7]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 6 - 8 KFW/BW 1
  • Rz. 18 - 21 IDW S1 (2008)

Fachliteratur


Einzelnachweise

  1. vgl. Rz. 18 IDW S 1 (2008)
  2. Vgl. Ballwieser (2011), S. 6 und die dort angeführte Lit.
  3. Vgl. Ballwieser (2011), S. 6 und die dort angeführte Lit.
  4. Vgl. Ballwieser (2011), S. 6 und die dort angeführte Lit; gilt nur für Immobilienunternehmen, sonst ist das LBG zu beachten.
  5. Vgl. Helbling (1998), S. 68.
  6. Vgl Ballwieser (2011), S. 14.
  7. Vgl. Ballwieser (2011), S. 220.