Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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== Zur Anerkennung in der Wissenschaft ==
 
== Zur Anerkennung in der Wissenschaft ==
  
Bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungsmethode hat der Tatrichter einen gewissen Ermessensspielraum, woraus auch folgt, daß der Gerichtsgutachter diesen Ermessensspielraum hat. Der Gutachter hat sich bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungmethode an die betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Die gewählte Methode muss demnach (wenn auch nur von einer Minderheit) anerkannt sein.<ref>vgl. Piltz (1994), S. 127</ref>
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Bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungsmethode hat der Tatrichter einen gewissen Ermessensspielraum, woraus auch folgt, daß der Gerichtsgutachter diesen Ermessensspielraum hat. Der Gutachter hat sich bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungmethode an die betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Die gewählte Methode muss demnach (wenn auch nur von einer Minderheit) anerkannt sein.<ref>vgl. Piltz (1994), S. 127.</ref>
  
 
== Wissenschaftlich anerkannt durch Beachtung eines Fachgutachtens ==
 
== Wissenschaftlich anerkannt durch Beachtung eines Fachgutachtens ==
  
Sofern ein [[Fachgutachten-Unternehmensbewertung|Fachgutachten]] bei Verlautbarung dem Stand der Wissenschaften entsprach und regelmäßig aktualisiert wird, kann davon ausgegangen werden, dass ein Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert.<ref>vgl. Hager (2013), S. 360</ref>
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Sofern ein [[Fachgutachten-Unternehmensbewertung|Fachgutachten]] bei Verlautbarung dem Stand der Wissenschaften entsprach und regelmäßig aktualisiert wird, kann davon ausgegangen werden, dass ein Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert.<ref>vgl. Hager (2013), S. 360.</ref>
  
 
== Anerkannte Methoden in der Judikatur ==
 
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* [[Vergleichsverfahren]] (Multiplikatormethode) (nur für Kleinstbetriebe)<ref>Zu den Anwendungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Problemen siehe Hager (2014a), S 1122).</ref>
 
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<u>Daneben sind in der Literatur anerkannt:</u>
 
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* [[TCF-Verfahren]]<ref>WP-Handbuch II (2014), Rz. A 184ff</ref>
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* [[TCF-Verfahren]]<ref>WP-Handbuch II (2014), Rz. A 184ff.</ref>
* [[Realoptionsmethode]]<ref>Müller: "Realopitonsmodelle" in Petersen ua (2013) und Peemöller / Beckmann: "Realoptionsansatz“ in Peemöller (2012) und die jeweils angeführte Literatur </ref>
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* [[Realoptionsmethode]]<ref>Müller: "Realopitonsmodelle" in Petersen ua (2013) und Peemöller / Beckmann: "Realoptionsansatz“ in Peemöller (2012) und die jeweils angeführte Literatur.</ref>
  
 
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* Rz. KFS/BW 1 (2014)
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=== Fachliteratur ===
 
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* Hager: ''"Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten?"'', RWZ 2013/91 [[Datei:RWZ 2013-93-Gutachten.pdf]]<ref name="Freundlich Lexis">Mit freundlicher Genehmigung Lexis Nexis http://www.lexisnexis.at</ref>
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* Hager: ''"Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten?"'', RWZ 2013/91 [[Datei:RWZ 2013-93-Gutachten.pdf]]<ref name="Freundlich Lexis">Mit freundlicher Genehmigung Lexis Nexis http://www.lexisnexis.at.</ref>
  
 
=== Unterlage(n) ===
 
=== Unterlage(n) ===

Version vom 23. Januar 2022, 07:55 Uhr

Ein betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren ist eine, nicht nur von einzelnen betriebswirtschaftlichen Fachautoren, anerkannte Bewertungsmethode. Eine Methode, die in einem gültigen Fachgutachten anerkannt ist, entspricht diesem Erfordernis.

Bezüglich abweichender Ergebnisse unterschiedlicher Methoden siehe auch-> Methodenpluralismus und Konsistenz der Bewertungsergebnisse

Zur Anerkennung in der Wissenschaft

Bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungsmethode hat der Tatrichter einen gewissen Ermessensspielraum, woraus auch folgt, daß der Gerichtsgutachter diesen Ermessensspielraum hat. Der Gutachter hat sich bei der Wahl und Ausgestaltung der Bewertungmethode an die betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Die gewählte Methode muss demnach (wenn auch nur von einer Minderheit) anerkannt sein.[1]

Wissenschaftlich anerkannt durch Beachtung eines Fachgutachtens

Sofern ein Fachgutachten bei Verlautbarung dem Stand der Wissenschaften entsprach und regelmäßig aktualisiert wird, kann davon ausgegangen werden, dass ein Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert.[2]

Anerkannte Methoden in der Judikatur

Der VwGH fordert in seiner Judikatur, die Ermittlung des Unternehmenswertes nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode. (so zB Erk 23.3.2000, 97/15/0112). Die in den Fachgutachten des Sachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS BW 1) dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung können als wissenschaftlich anerkannte Methoden angesehen werden.

Liste der anerkannte Methoden

Anerkannte Bewertungsmethoden lt KFS BW 1 (2014):

Anerkannte Bewertungsmethoden lt IDW S1 (2008):

Daneben sind in der Literatur anerkannt:

Fraglich:

Literatur

Fachliteratur

Unterlage(n)


-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. vgl. Piltz (1994), S. 127.
  2. vgl. Hager (2013), S. 360.
  3. Zu den Anwendungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Problemen siehe Hager (2014a), S 1122).
  4. WP-Handbuch II (2014), Rz. A 184ff.
  5. Müller: "Realopitonsmodelle" in Petersen ua (2013) und Peemöller / Beckmann: "Realoptionsansatz“ in Peemöller (2012) und die jeweils angeführte Literatur.
  6. Mit freundlicher Genehmigung Lexis Nexis http://www.lexisnexis.at.