Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Berufsgeheimnis: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Berufsgeheimnis''' bezeichnet das Recht oder die Pflicht bestimmter Berufsgruppen und deren Gehilfen ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder ihnen sonst bekannt gewordenes fremdes, bes. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, nicht zu offenbaren, auch nicht gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen.<ref>Vgl. [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/berufsgeheimnis-31023 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Berufsgeheimnis], abgefragt 22.2.2021.</ref>
 
Das '''Berufsgeheimnis''' bezeichnet das Recht oder die Pflicht bestimmter Berufsgruppen und deren Gehilfen ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder ihnen sonst bekannt gewordenes fremdes, bes. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, nicht zu offenbaren, auch nicht gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen.<ref>Vgl. [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/berufsgeheimnis-31023 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Berufsgeheimnis], abgefragt 22.2.2021.</ref>
  
Verstoß gegen das Berufsgeheimnis ist gem. § 121 StGB strafbar
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Das Berufsgeheimnis ist durch § 121 StGB [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P121/NOR40173637] geschützt.
* ME nicht: [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P121/NOR40173637?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=121&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=22.02.2021&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=cfb03b12-fd88-4b64-990f-33b84391de9f RIS]
 
  
Aussageverweigerungsrecht besteht
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Im Abgabeverfahren besteht Aussageverweigerungsrecht:
 
* bei gesetzlich anerkanten Verschwiegenheitspflichten (§ 171 Abs. 1 lit. c BAO [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P171/NOR40205346])
 
* bei gesetzlich anerkanten Verschwiegenheitspflichten (§ 171 Abs. 1 lit. c BAO [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P171/NOR40205346])
 
* für berufsmäßige Parteienvertreter gem. § 171 Abs. 2 BAO.
 
* für berufsmäßige Parteienvertreter gem. § 171 Abs. 2 BAO.
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NN bei Wikipedia], abgefragt ..2022;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2022;
 
 
== Einzelnachweise==
 
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[[Kategorie:internationale Rechnungslegung]]
 
[[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]]
 
[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]]
 
[[Kategorie:Mathematischer Begriff]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
[[Kategorie:Wert]]
 
[[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]
 
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== Alt ==
 
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
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[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt ..2021.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 22.2.2021.
 
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* Kleine Schrift: <small> NN </small>
 
* Einzelreferenz<ref>Einzelreferenz</ref>
 
* Referenzname<ref name="Name">Referenztext</ref>
 
* Weitere Verwendung Name<ref name="Name" />
 

Version vom 21. Juli 2022, 14:18 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Berufsgeheimnis (6.2.2021) (bisher Weiterleitung Nachvollziehbarkeit#Offenlegung)

Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)

  • Weiterleitung: Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen:

Das Berufsgeheimnis bezeichnet das Recht oder die Pflicht bestimmter Berufsgruppen und deren Gehilfen ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder ihnen sonst bekannt gewordenes fremdes, bes. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, nicht zu offenbaren, auch nicht gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen.[1]

Das Berufsgeheimnis ist durch § 121 StGB [1] geschützt.

Im Abgabeverfahren besteht Aussageverweigerungsrecht:

  • bei gesetzlich anerkanten Verschwiegenheitspflichten (§ 171 Abs. 1 lit. c BAO [2])
  • für berufsmäßige Parteienvertreter gem. § 171 Abs. 2 BAO.

Betroffene Berufsgruppen

  • Bankgeheimnis § 38 BWG [3]
  • Ärzte [4]
  • Notare § 37 NO [5]
  • Rechtsanwälte § 9 RAO [6]
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer [7]

Bedeutung

fe

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [2] [3] [4]

Literatur

Gesetz

  • § 121 StGB

Fachliteratur

  • Joklik-Fürst (2022);
  • Stoll (1994), S. 1805;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Berufsgeheimnis, abgefragt 22.2.2021.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2022.

[[Kategorie:Steuerrecht]]