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− | * ''Anbot'': Das Angebot (rechtlich: Antrag) ist im Zivilrecht eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Durch Erklärung einer wirksamen Annahme kommt der Vertrag zustande.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_(Recht) Wikipedia, Stichwort: Angebot (Recht)], abgefragt | + | * ''Anbot'': Das Angebot (rechtlich: Antrag) ist im Zivilrecht eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Durch Erklärung einer wirksamen Annahme kommt der Vertrag zustande.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_(Recht) Wikipedia, Stichwort: Angebot (Recht)], abgefragt 30.9.2022.</ref> |
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Version vom 30. September 2022, 06:47 Uhr
Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
Das Angebot bezeichnet:
- Angebot (VWL): Angebot ist in der Volkswirtschaftslehre die Menge jeder Art von Gütern und Dienstleistungen, die Wirtschaftssubjekte zu einem bestimmten (Kauf-) Preis im Tausch gegen Geld oder andere Güter und Dienstleistungen als Verkäufer auf einem Markt abzusetzen bereit sind. Dem Angebot steht die Nachfrage gegenüber. [1]
- Angebot (BWL): In der Betriebswirtschaftslehre versteht man unter dem Angebot (Offerte) die Reaktion des Anbieters auf die Anfrage eines potentiellen Kunden, wobei er die Bedingungen festlegt, unter denen er bereit ist, Produkte zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen.[2]
- Anbot: Das Angebot (rechtlich: Antrag) ist im Zivilrecht eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Durch Erklärung einer wirksamen Annahme kommt der Vertrag zustande.[3]
Einzelnachweise
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Angebot (Volkswirtschaftslehre), abgefragt 30.9.2022.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Angebot (Betriebswirtschaftslehre), abgefragt 30.9.2022.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Angebot (Recht), abgefragt 30.9.2022.