Confusio: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Februar 2023, 05:00 Uhr
Kurzinfo!
Ein Confusio entsteht durchdie Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerposition in einer Person (Körperschaft).[1] Die Rechtsbeziehungen lösen sich auf. Forderung und Verbindlichkeit oder das Recht und die Verpflichtung vereinigen sich in einer Person.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Confusio stellt eine Ausnahme von der Steuerneutralität von Buchgewinnen oder -verlusten im UmgrStG dar. Sie sind gem. § 3 Abs. 3 in dem Wirtschaftsjahr zu versteuern, das dem Umgründungsstichtag folgt.
Confusio hat nichts mit dem Prinzip der Eigenständigkeit (Stand-Alone-Prinzip) zu tun.
Ermittlung
Sind die zusammentreffenden Bilanzpositionen gleich hoch, ergibt sich ein Nullsaldo. Sind die Bilanzpositionen ungleich, ergibt sich beim Übernehmer ein steuerwirksamer Buchgewinn oder ein steuerwirksamer Buchverlust.[2]
Vereinigung (Konfusion)
Eine Vereinigung (Konfusion) tritt im Schuldrecht ein, wenn der Gläubiger einer Forderung mit dem Schuldner einer korrespondierenden Verbindlichkeit in einer Person zusammentrifft.[3] Die Folgen der Vereinigung sind in § 1446 ABGB geregelt.
Durch die Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand (lat. confusio) tritt Erfüllung (lat. solutio) ein. [4]
Literatur
Gesetz
- § 3 UmgrStG
Erlässe
- UmgrStR 2002 Rz. 162 ff;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe,
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. UmgrStR 2002 Rz. 162.
- ↑ UmgrStR 2002 Rz. 162.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Konfusion (Recht), abgefragt 7.3.2022.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Konfusion (Recht), abgefragt 7.3.2022.