Wirtschaftliche Eigentümer Register: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. April 2023, 03:32 Uhr

Kurzinfo!

Das Wirtschaftliche Eigentümer-Register (WiERe) wurde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung eingerichtet. Es ermöglicht den durch die Geldwäschebestimmungen Verpflichteten (wie z.B. Banken und Immobilienmaklern), aber auch den Behörden, einfacher die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern festzustellen. [1] Es beruht auf Vorgaben der Europäischen Union.

siehe auch-> Firmenbuch

(betroffene) Rechtsträger

Betroffene Rechtsträger iSd § 1 Abs. 2 WiEReG sind Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Österreich sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen.[2]

Die Stammdaten der Rechtsträger werden aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene automatisationsunterstützt übernommen. Die Rechtsträger sind verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Soweit eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wird dies automatisch im elektronischen Meldeformular angezeigt. [3]

Wirtschaftlicher Eigentümer

siehe auch-> Wirtschaftlicher Eigentümer (Begriff)

Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer ist jene natürliche Person der der Rechtsträger zugerechnet werden kann. Wer mehr als 25 % an einem Rechtsträger hält, ist wirtschaftlicher Eigentümer. Hält ein anderer Rechtsträger eine Beteiligung von mehr als 25 %, dann ist wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person, die die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausübt. Wenn dies nicht möglich ist, ist die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.[4]

Registerbehörde

Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG ist das Bundesministerium für Finanzen.[5]

Einsicht

Einsicht in das Register ist über das Unternehmensserviceportal (USP) für Unternehmen möglich, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. [6]

Eine Anleitung findet sich bei WKO.at, abgefragt 21.4.2023. Die Auszüge aus dem WiEReG sind kostenpflichtig.[7]

Seit 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.[8]

Der Forderung, dass grundsätzlich jeder Interessent Zugriff auf das Register haben soll, wurde im Zuge der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie entsprochen. Die Einsicht bei berechtigtem Interesse entsprechend der Neufassung von Art. 30 Abs. 5 wurde in eine öffentliche Einsicht umgewandelt. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022 wurde diese Bestimmung in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie aufgehoben.[9]

Gesetz

  • WiEReG;
  • Anti-Geldwäscherichtlinie;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. WKO.at Stichwort: Wirtschaftliche Eigentümer Register, abgefragt 21.4.2023.
  2. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Wirtschaftliche Eigentümer Register, abgefragt 21.4.2023.
  3. BMF.gv.at Stichwort: Wirtschaftliche Eigentümer Register, abgefragt 21.4.2023.
  4. Vgl. WKO.at Stichwort Wirtschaftliche Eigentümer Register, abgefragt 21.4.2023.
  5. Wikipedia, Stichwort: Wirtschaftliche Eigentümer Register, abgefragt 21.4.2023.
  6. https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html USP.gv.at Stichwort: Register der Wirtschaftlichen Eigentümer], abgefragt 21.4.2023.
  7. WKO.at Stichwort Wirtschaftliche Eigentümer Register, abgefragt 21.4.2023.
  8. https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html BMF.gv.at Stichwort: Wirtschaftliche Eigentümer Register], abgefragt 21.4.2023.
  9. Vgl. Öffentliche Einsicht, Webseite des Finanzministeriums, abgerufen am 22.4.2023.