Gemeiner Wert: Unterschied zwischen den Versionen

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Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts, eine vollständige Aufzählung der Anwendungen erscheint unmöglich. Als Beispiel seien aber genannt:
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* Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
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* Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
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* Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes    (§ EStG 1988)
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* Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
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* USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
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* Bemessung der Stiftungseingangsteuer
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* Umgründung und Verlust des Besteuerungsrechtes
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* Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen
  
 
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Version vom 29. Januar 2017, 07:34 Uhr

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Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)

Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist "stand alone" link? zu ermitteln.

Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.

Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens- link? und der Ertragsaussichten link? zu schätzen. ev lö, oder eigenes Kapitel

In Österreich erfolgte die Schätzung durch das Wiener Verfahren. nicht mehr zulässig Eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ergibt eine bessere Schätzung.Quelle

siehe auch-> [[]]

Bedeutung

Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts, eine vollständige Aufzählung der Anwendungen erscheint unmöglich. Als Beispiel seien aber genannt:

  • Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
  • Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
  • Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes (§ EStG 1988)
  • Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
  • USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
  • Bemessung der Stiftungseingangsteuer
  • Umgründung und Verlust des Besteuerungsrechtes
  • Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

*Durchgestrichen * Bachl (2011),

  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 893ff

* Ihlau ua (2013),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

bei Wikipedia link einfügen:

== Weblinks ==

[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wert#Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG Gemeiner Wert auf Bewertungshilfe.at]

Einzelnachweise

keine Kategorie passt! ev Begriff Kategorie Steuerrecht]]
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
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  • Weitere Verwendung Name[2]

Alt

Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom

  • Verkehrswert durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen
  • Teilwert durch die stand-alone-Betrachtunglink? und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

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Folien

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Einzelreferenz
  2. 2,0 2,1 Referenztext