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Version vom 29. Januar 2017, 17:37 Uhr
Inhaltsverzeichnis
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Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988).
Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, aA AFRAC 24 (2015) und IDW RS HFA 10 (2012) lit. Es sind die Synergieeffekte zwischen Wirtschaftsgut und Betrieb samt Töchter- und Enkelgesellschaften zu berücksichtigen. Der Teilwert ist beschaffungsseitig zu ermitteln.
Der Teilwert entspricht im wesentlichen dem beizulegenden Wert. Er unterscheidet sich:
- vom Verkehrswert und gemeinen Wert durch die Berücksichtigung von Synergien (bezogen auf Betrieb, samt Töchter)
Bedeutung:
- Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung)
- Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988)
- Einlagen (§ 6 Z 5 EStG 1988)
- Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 68 Abs. 1 BewG 1955
Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen ist eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode erforderlich.
Die Teilwertermittlung basiert auf dem Gedanken, das der Bilanz die Idee einer fingierten augenblicklichen allgemeinen Realisierung sämtlicher Aktiva und Passiva zugrunde liegt, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass nicht die Liquidation, sondern der Fortbestand des Geschäftes beabsichtigt ist.[1]
Der Teilwert entspricht:
- bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern dem Einzelveräußerungspreis;
- bei täglich ersetzbaren Wirtschaftsgüter dem Wiederbeschaffungspreis;
- bei nicht täglich ersetzbaren Wirtschaftsgütern dem Wiederbeschaffungspreis und einem Zuschlag.
Der Teilwert kann nur geschätzt werden.
- Es handelt sich um zwei Schätzungen:
- die des Gesamtkaufpreises bei Erwerb des Betriebes durch einen fiktiven Käufer,
- und die dabei auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Anteile dieses Wertes.
- Wahl der Schätzungsmethode (durch Behörde) steht frei, sofern die
- Wahl der Methode und
- Durchführung der Schätzung
- mit den Denkgesetzen übereinstimmen.
- Der Teilwert beinhaltet neben den unmittelbaren Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten.
- Kommentarzeichen:
- Fußnote:einfach:
- Kleine Schrift: NN
- Einzelreferenz[2]
- Referenzname[3]
- Weitere Verwendung Name[3]
siehe auch-> Wert
Literatur
Gesetz
- § 6 Z 5 EStG 1988,
- § 12 BewG 1955
Richtlinie
- EStR 2000 Kap. 6.2 Bewertungsgrundsätze und Kap. 6.4.3. Teilwert
- VStR 1989 Punkt 4
Fachliteratur
- Doralt (2016), § 6, Rz. 332 ff
- Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
- Gürsching u.a. (2016), § 9, 12
- Kauba (2004) in Litlist?
- Schürer-Waldheim (1978), 49 ff
- Twaroch (2016), § 12
Unterlage(n)
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Teilwert bei Wikipedia, abgefragt: 29.1.2017
bei Wikipedia link einfügen:
Einzelnachweise
keine Kategorie passt! ev Begriff Kategorie Steuerrecht]]