Bewertungsstichtag: Unterschied zwischen den Versionen

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* Auf welchen Zeitpunkt abgezinst ([[Diskontierung|diskontiert]]) wird;
 
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* Die Höhe des [[Diskontierungszinssatz]]es ([[Basiszinssatz]] und [[Risikozuschlag|Zuschläge]]), dieser gilt für die gesamten [[Unternehmensdauer]]
 
* Die Höhe des [[Diskontierungszinssatz]]es ([[Basiszinssatz]] und [[Risikozuschlag|Zuschläge]]), dieser gilt für die gesamten [[Unternehmensdauer]]
* Welche [[Maßnahmen]] (z.B. Investitionen) in der [[Unternehmensplanung]] noch Berücksichtigung finden dürfen'',  beim [[objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]])
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* Welche [[Maßnahme]]n (z.B. Investitionen) in der [[Unternehmensplanung]] noch Berücksichtigung finden dürfen'',  beim [[objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]])
 
* Welche [[Ausschüttung]]en bewertungsrelevant sind, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden ([[Zukunftsbezogenheitsprinzip]])
 
* Welche [[Ausschüttung]]en bewertungsrelevant sind, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden ([[Zukunftsbezogenheitsprinzip]])
 
* Der [[Steuer]]satz des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.
 
* Der [[Steuer]]satz des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.

Version vom 24. September 2023, 04:25 Uhr

Der Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Bewertungsobjekts festgestellt wird.[1]

Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.[2] Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum Anlass und Zweck der Bewertung festzulegen.[3] Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.[4]

siehe auch-> Bilanzstichtag, Stichtag

Bedeutung (Stichtagsprinzip)

Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.

Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:

Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz. 23 IDW S 1 (2008))

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 23 f;
  • IDW S1 Rz. 22 f;

Fachliteratur

  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94, 323 ff;
  • Großfeld u.a. (2020), Rz. 221;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. 76 ff;
  • Moxter (1990), S. 168 f;
  • Peemöller (2019), S. 35;
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 73 ff;

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 23.
  2. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 23.
  3. WP-Handbuch II (2014) Rz. A 51.
  4. Vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5.