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Ein '''Tausch''' ist ein zweiseitiger [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaftsvertrag Vertrag] bei dem sich Vertragsparteien zur gegenseitigen Übergabe, Übertragung und Übereignung von Sachen oder Rechten verpflichten.<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Tauschvertrag Wikipedia, Stichwort: Tauschvertrag], abgefragt 2.10.2022.</ref>
 
Ein '''Tausch''' ist ein zweiseitiger [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaftsvertrag Vertrag] bei dem sich Vertragsparteien zur gegenseitigen Übergabe, Übertragung und Übereignung von Sachen oder Rechten verpflichten.<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Tauschvertrag Wikipedia, Stichwort: Tauschvertrag], abgefragt 2.10.2022.</ref>
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[[Steuerrecht]]lich liegt beim Tausch von [[Wirtschaftsgut|Wirtschaftsgütern]] jeweils eine [[Anschaffung]] und eine [[Veräußerung]] vor. [[Ertragsteuer]]lich sind die [[Anschaffungskosten]] des erworbenen und der [[Veräußerungserlös]] des hingegebenen Wirtschaftsgutes mit dem [[Gemeiner Wert|gemeinen Wert]] anzusetzen.<ref>Vgl. § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P6/NOR40241819].</ref>
  
 
=== Schenkung ===
 
=== Schenkung ===

Aktuelle Version vom 17. März 2024, 06:57 Uhr

Kurzinfo!

Eine Transaktion ist der vertraglich vereinbarte Austausch von Verfügungsrechten.[1] Der sich dabei ergebende Preis wird als Transaktionspreis bezeichnet. Transaktion ist in der Volkswirtschaftslehre die Übertragung von Wirtschaftsobjekten zwischen Wirtschaftssubjekten. [2]

siehe auch-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen, transaktionsbezogener Bewertungsanlass, Transaktionsbeteiligte

Übertragbarkeit

Übertragbarkeit ist die (technische) Möglichkeit oder die rechtliche Befugnis, Gegenstände oder Eigenschaften von einem Rechtssubjekt oder Rechtsobjekt auf ein anderes übergehen zu lassen. [3]

Die Übertragung kann faktisch oder rechtlich eingeschränkt sein, so zB höchstpersönliche Rechte.

Arten

Es gibt zahlreiche Arten der Transaktion.

Transaktionen können sein:

Es gibt zahlreiche verschiedene Transaktionsarten. Die wichtigsten sind:

  • Kauf/Verkauf
  • Tausch
  • Schenkung

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag (Kauf, Verkauf) ist ein Vertrag, durch den ein Käufer von einem Verkäufer eine Sache oder ein Recht erwirbt, wofür der Käufer als Gegenleistung einen Kaufpreis zu entrichten hat. [4]

Eine spezielle Form des Kaufes ist der Unternehmenskauf

Unternehmenskauf /verkauf

Hauptartikel-> Unternehmenskauf

siehe auch-> Mergers & Acquisitions

Der Unternehmenskauf (Akquisition oder Übernahme), aus Anbietersicht Unternehmensverkauf, ist eine Transaktion, bei der ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung ganz oder teilweise vom Verkäufer an einen Käufer gegen Kaufpreiszahlung in bar oder im Tausch gegen Anteile des Käufers veräußert wird. [5]

Tausch

siehe auch-> Tauschmittelfunktion des Geldes, Tauschwert, Tauschhandel

Ein Tausch ist ein zweiseitiger Vertrag bei dem sich Vertragsparteien zur gegenseitigen Übergabe, Übertragung und Übereignung von Sachen oder Rechten verpflichten.[6]

Steuerrechtlich liegt beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Ertragsteuerlich sind die Anschaffungskosten des erworbenen und der Veräußerungserlös des hingegebenen Wirtschaftsgutes mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[7]

Schenkung

Schenkung ist ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird.[8]

Eine Schenkung erfordert eine Schenkungsabsicht (animus donandi).[9] Eine Schenkung liegt nur vor, wenn der Geschenknehmer durch die bereichert wird.[10] Beteiligt sind der Geschenkgeber (Schenker) und der Geschenknehmer (Beschenkter). Die Schenkung ist ein Vertrag und bedarf daher der Annahme.

Arten:

  • reine Schenkung,
  • gemischte Schenkung.

Bei der gemischen Schenkung handelt es sich um Rechtsgeschäfte bei denen Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen. Maßstab ist dabei der gemeine Wert. '*)

Bedeutung

  1. Bewertungsanlässe lassen sich nach dem Transaktionsbezug unterscheiden;
  2. Ableitung gemeiner Wert aus zeitnahen Transaktionen;
  3. Transaktionen als Plausibilisierung des Bewertungsergebnisses;
  4. Bewertung mit Transaktionsmultiplikatoren.

Transaktionsprozess

Der Transaktionsprozess umfasst folgende Phasen:[11]

  1. Strategie
  2. Vorbereitung
  3. Durchführung
  4. Integration

Auf den Wert bezogen, findet in den ersten beiden Phasen die Wertuntersuchung, in der dritten die Wertbestimmung, und der letzen die Werterealisierung und -steigerung statt.

Die Durchführungsphase umfasst ua die Absichtserklärung (Letter of intent), die Due-Diligence sowie die Vertragsverhandlungen und -abschluss.[12]

Der Vertragsabschluss wird bei Mergers & Acquisitions in Signing und Closing geteilt.

Signing ist der Tag der der Unterzeichnung des Vertrages. Die Parteien verpflichten sich dadurch zur Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand. Closing ist der Tag des Vollzugs und somit der Übertragung des Eigentums.[13]

Transaktionsbeteiligte

Hauptartikel-> Transaktionsbeteiligte

An Transaktionen sind zumindest zwei Beteiligte mit (idR) unterschiedelichen Interessen involviert:

Unterstützend kommen noch weitere Beteiligte hinzu.

Transaktionspreis

Hauptartikel-> Transaktionspreis

Der bei Transaktionen erzielte Preis wird als Transaktionspreis (Transaktionsentgelt) bezeichnet. Er kann vom Marktpreis abweichen.

Literatur

Fachliteratur

  • Hager (2017)
  • )

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: Transaktion, abgefragt 1.10.2022.
  2. Wikipedia, Stichwort: Transaktion (Wirtschaft), abgefragt 1.10.2022.
  3. Wikipedia, Stichwort: Übertragbarkeit, abgefragt 27.11.2022.
  4. Wikipedia, Stichwort: Kaufvertrag, abgefragt 1.10.2022.
  5. Wikipedia, Stichwort: Unternehmenskauf, abgefragt 1.10.2022.
  6. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Tauschvertrag, abgefragt 2.10.2022.
  7. Vgl. § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 [1].
  8. § 938 ABGB[2].
  9. Vgl. Online-Lehrbuch Zivilrecht, abgefragt 1.10.2022.
  10. Vgl. EStR 2000 Rz. 5972.
  11. Vgl. Freidank / Ceschinski (2019), S 18
  12. Vgl. Freidank / Ceschinski (2019), S 18
  13. Vgl. www.roedl.de, ma-vocabulary-experten-verstehen, abgefragt 1.10.2022.