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Version vom 25. März 2024, 06:12 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung:
(zT) ok
Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich.[1]
Einlagen, Zuwendungen und Entnahmen ist gemeinsam, dass sie Vorgänge sind, die nicht die betriebliche Sphäre, sondern das Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschafter, bzw. Unternehmen und Unternehmer betreffen.[2]
Einlagen kommen in Frage bei:
- Einzelunternehmen,
- Personengesellschaften,
- Kapitalgesellschaften und
- anderen rechnungslegungspflichtigen Personen (zB Privatstiftungen).
Einlagen können erfolgen:
- offen oder verdeckt bzw.
- unmittelbar oder mittelbar (Großmutterzuschuss).
Bedeutung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Bewertung
Hlf
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
Steuerrecht
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
§ 6 EStG 5. Einlagen sind wie folgt zu bewerten: a) Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger. b) Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen. c) Abweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. d) In allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
eigene Einlage sind steuerrechtlich zu bewerten:
- Grundsätzlich mit dem Teilwert,
- Ausnahmen:
- Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.
- Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.
- Abweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
Unternehmensrecht
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen. Bei Einlage oder Zuwendung eines (Teil-)Betriebes sind die Vorschriften des § 203 Abs. 5 UGB[2] über den Firmenwert zu beachten.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
IFRS
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
Literatur
Gesetz
- § 4 Abs. 1 EStG
- § 8 Abs. 1 KStG
- 202 Abs. 1 UGB
Erlässe
- EStR Rz. 437 ff;
- KStR Rz. 486 ff;
Fachliteratur
- Hirschler (2019), § 202, Rz. 6 ff;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
Einzelnachweise
- ↑ § $ Abs. 1 EStG[1].
- ↑ Hirschler (20219), § 202, Rz. 6.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
ev [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]