Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zuwendung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Unternehmensrecht)
Zeile 6: Zeile 6:
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
''siehe auch-> [[Zuschuss (Begriff)]]''
+
''siehe auch-> [[Einlage]], [[Entnahme]], [[Zuschuss (Begriff)]]''
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
 
<small> </small> <u> </u> <!--  -->
  

Version vom 25. März 2024, 07:44 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Entnahme / Einlage (23.3.2024)

nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Begriff (lö)

siehe auch-> Einlage, Entnahme, Zuschuss (Begriff)

Als Zuwendungen werden alle unentgeltlich, dh ohne Gegenleistung erworbenen Gegenstände erfasst, wie etwa auch Subventionen und Zuschüsse.[1]

Im Gegensatz zur Einlage können auch Unternehmensfremde Zuwendungen tätigen. Der Begriff der Zuwendung ist weiter gefasst als die Einlage. Es kann zu Überschneidungen kommen. Das hat aber unternehmensrechtlich keine Bedeutung.[2]

Steuerrechtlich werden auch Transfers von der Gesellschaft als Zuwendungen betrachtet, insbesondere bei eigentümerlose Gesellschaften (zB Privatstiftungen).[3]

Bewertung

Unternehmensrecht

Zuwendungen sind mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen. Bei Zuwendung eines (Teil-)Betriebes sind die Vorschriften des § 203 Abs. 5 UGB[1] über den Firmenwert zu beachten.

Literatur

Gesetz

  • 202 Abs. 1 UGB

Fachliteratur

  • Hirschler (2019), § 202, Rz. 6 ff;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Einzelnachweise

  1. Vgl. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.
  2. Vgl. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.
  3. Vgl. KStR 2013, Rz. 542

ev [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]