Zuwendung: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ == Begriff (lö) == <!-- ''Hauptartikel-> [[]]'' * Synonyme: ''[[]]'' --> ''siehe auch-> Einlage, Entnahme, Zuschuss (Begriff)'' <small> </small>…“) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 25. März 2024, 10:22 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
siehe auch-> Einlage, Entnahme, Zuschuss (Begriff)
Als Zuwendungen werden alle unentgeltlich, dh ohne Gegenleistung erworbenen Gegenstände erfasst, wie etwa auch Subventionen und Zuschüsse.[1]
Im Gegensatz zur Einlage können auch Unternehmensfremde Zuwendungen tätigen. Der Begriff der Zuwendung ist weiter gefasst als die Einlage. Es kann zu Überschneidungen kommen. Das hat aber unternehmensrechtlich keine Bedeutung.[2]
Steuerrechtlich werden auch Transfers von der Gesellschaft als Zuwendungen betrachtet, insbesondere bei eigentümerlose Gesellschaften (zB Privatstiftungen).[3]
Bewertung
Unternehmensrecht
Zuwendungen sind mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen. Bei Zuwendung eines (Teil-)Betriebes sind die Vorschriften des § 203 Abs. 5 UGB[1] über den Firmenwert zu beachten.
Literatur
Gesetz
- 202 Abs. 1 UGB
Fachliteratur
- Hirschler (2019), § 202, Rz. 6 ff;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,